AROMEN

Um Lebensmitteln einen bestimmten Geruch oder Geschmack zu verleihen, werden Aromen oder Mischungen aus Aromen diesen Lebensmitteln mit teilweise gesetzlich definierten Höchstmengen zugesetzt.

Damit Sie als Verbraucher die unterschiedlichen Deklarationsbezeichnungen unterscheiden und deuten können, werden hier die Besonderheiten beschrieben und Sie wissen dann, dass "natürliches Erdbeeraroma" etwas anderes ist als "natürliches Aroma".

Was verbirgt sich hinter folgenden Bezeichnungen:

(Aromastoffe müssen genau bezeichnet oder beschrieben werden. Es besteht allerdings keine Verpflichtung anzugeben, ob es sich um natürliche, naturidentische oder künstliche Aromen handelt. Daher reicht in der Zutatenliste die Angabe "Aroma".)

1. Natürliche Aromastoffe müssen mit ausschließlich aus natürlichen Ausgangsstoffen (das können auch minderwertige Pflanzen, Holz, Bakterien, Hefen oder Pilzkulturen sein) physikalisch, enzymatisch oder mikrobiologisch gewonnenen worden sein.

Ein Lebensmittel mit einem natürlichen Aromastoff, der in der Natur auch als chemische Verbindung vorkommt, wird nur mit "
Aroma" deklariert.

Bei der ausdrücklichen Deklaration "
natürliches Aroma" oder "natürliches Aroma Erdbeergeschmack" muss das Aroma ausschließlich aus pflanzlichen oder tierischen Grundstoffen bestehen ohne das auf die Herkunft oder Gewinnung hingewiesen werden muss.
Bei Angabe einer namengebenden Frucht ist diese mit weniger als 90 % enthalten.

Wird ein Lebensmittel z. B. mit "
natürlichem Erdbeeraroma" deklariert, dann stammen in der Regel mehr als 90 % dieses Aromas, bezogen auf das Gewicht, tatsächlich aus der namengebenden Frucht bzw. dem namengebenden Rohstoff. In diesem Beispiel aus Erdbeeren.

 

Hinweis! Feine Unterschiede: Steht der Begriff Vanille oder "natürliches Vanille-Aroma" auf dem Etikett, so muss die aus den echten Vanillefrüchten gewonnene Vanille mit dem unverwechselbarem feinem Aroma enthalten sein.
Synthetisch hergestellte Vanille wird als Vanillin bezeichnet und ist als solche zu deklarieren.
Bei der Deklaration wird jedoch gerne gemogelt. Vanilleeis hört sich besser an als Vanillineis oder Eis mit Vanillegeschmack.

 

Nach dem 20.11.2011 gilt eine neue EU-Aromen-Regelung mit einheitlichen Begriffen und Regelungen.

 

          Kennzeichnung bei Bourbon-Vanille

                         Hier ist echte Bourbon-Vanille (mind. 90 %) enthalten.

2. Naturidentische Aromastoffe (diese Bezeichnung wird kaum noch verwendet) Sie sind den natürlichen Aromastoffen chemisch gleichzustellenden.

3. Künstliche Aromastoffe werden durch chemische Synthese gewonnen und sind weder "natürlich" noch "naturidentisch". Wirtschaftlich erfolgt nur ein verschwindend geringer Einsatz.

Der chemische Name des künstlichen Aromas muss in der Zutatenliste deklariert werden.
Zum Beispiel: Anisylaceton, Ethylvanillin oder Chininsulfat.

 

Auszug aus der Aromenverordnung
(Bekanntmachung der Neufassung der Aromenverordnung vom 2. Mai 2006)

Anlage 1: Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Aromen

1. Natürliche Aromastoffe:

chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden.

2. Naturidentische Aromastoffe:

chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese oder durch Isolierung mit chemischen Verfahren gewonnen werden und mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der Nummer 1 natürlich vorkommt.

3. Künstliche Aromastoffe:

chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese gewonnen werden, aber nicht mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der Nummer 1 natürlich vorkommt.

4. Aromaextrakte:

nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummer 1 fallende konzentrierte und nicht konzentrierte Erzeugnisse mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden.

5. Reaktionsaromen:

Erzeugnisse, hergestellt unter Beachtung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren durch Erhitzen einer Mischung von Ausgangserzeugnissen, von denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe) enthält und ein anderes ein reduzierender Zucker ist, während einer Zeit von höchstens 15 Minuten auf nicht mehr als 180 °C.

6. Raucharomen:

Zubereitung aus Rauch, der bei den herkömmlichen Verfahren zum Räuchern von Lebensmitteln verwendet wird.

Anlage 2: Höchstmengen an bestimmten Stoffen in Aromen

Arsen 3 mg/kg, Blei 10 mg/kg, Cadmium 1 mg/kg, Quecksilber 1 mg/kg,

Anlage 3: Stoffe, die zur Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen

Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)
Bittersüßstängel (Stipides Dulcamarae)
Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis dulcis)
Wacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumaticum)
Methyleugenol (als solches) CAS-Nr. 93-15-2
Estragol (als solches) CAS-Nr. 140-67-0

Quelle: Bundesgesetzblatt  2006 Teil I Nr. 23, vom 15. Mai 2006    >>> Aromenverordnung vom 2. Mai 2006

 

 

 

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