AROMEN
Um Lebensmitteln einen bestimmten Geruch oder Geschmack zu verleihen, werden Aromen oder Mischungen aus Aromen diesen Lebensmitteln mit teilweise gesetzlich definierten Höchstmengen zugesetzt.
Damit Sie als Verbraucher die unterschiedlichen Deklarationsbezeichnungen unterscheiden und deuten können, werden hier die Besonderheiten beschrieben und Sie wissen dann, dass "natürliches Erdbeeraroma" etwas anderes ist als "natürliches Aroma".
Was verbirgt sich hinter folgenden Bezeichnungen:
(Aromastoffe müssen genau bezeichnet oder beschrieben werden. Es besteht allerdings keine Verpflichtung anzugeben, ob es sich um natürliche, naturidentische oder künstliche Aromen handelt. Daher reicht in der Zutatenliste die Angabe "Aroma".)
1. Natürliche
Aromastoffe
müssen
mit ausschließlich
aus natürlichen Ausgangsstoffen (das können auch minderwertige
Pflanzen, Holz, Bakterien, Hefen oder Pilzkulturen sein)
physikalisch,
enzymatisch oder mikrobiologisch
gewonnenen worden sein.
Ein Lebensmittel mit einem natürlichen Aromastoff, der in der Natur auch als
chemische Verbindung vorkommt, wird nur mit "Aroma"
deklariert.
Bei der ausdrücklichen Deklaration "natürliches
Aroma" oder "natürliches
Aroma Erdbeergeschmack" muss das
Aroma ausschließlich aus pflanzlichen oder tierischen
Grundstoffen bestehen ohne das auf die Herkunft oder Gewinnung
hingewiesen werden muss.
Bei Angabe einer namengebenden Frucht ist diese mit weniger als 90 % enthalten.
Wird ein Lebensmittel z. B. mit "natürlichem
Erdbeeraroma"
deklariert, dann stammen in der Regel mehr als
90 %
dieses Aromas, bezogen auf das Gewicht, tatsächlich aus der
namengebenden Frucht bzw. dem namengebenden Rohstoff. In diesem Beispiel
aus Erdbeeren.
Feine Unterschiede: Steht der Begriff Vanille oder "natürliches
Vanille-Aroma" auf dem Etikett, so muss die aus den echten Vanillefrüchten
gewonnene Vanille mit dem unverwechselbarem feinem Aroma enthalten sein.
Synthetisch hergestellte Vanille wird als Vanillin bezeichnet und ist als
solche zu deklarieren.
Bei der Deklaration wird jedoch gerne gemogelt. Vanilleeis hört sich
besser an als Vanillineis oder Eis mit Vanillegeschmack.
Nach dem 20.11.2011 gilt eine neue EU-Aromen-Regelung mit einheitlichen
Begriffen und Regelungen.

Hier ist echte Bourbon-Vanille (mind. 90 %) enthalten.
2. Naturidentische Aromastoffe (diese Bezeichnung wird kaum noch verwendet) Sie sind den natürlichen Aromastoffen chemisch gleichzustellenden.
3. Künstliche Aromastoffe
werden durch chemische Synthese gewonnen und sind weder "natürlich"
noch "naturidentisch". Wirtschaftlich erfolgt nur ein
verschwindend geringer Einsatz.
Der chemische Name des künstlichen Aromas muss in der Zutatenliste deklariert werden.
Zum Beispiel: Anisylaceton, Ethylvanillin oder Chininsulfat.
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Auszug aus der Aromenverordnung Anlage 1: Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Aromen 1. Natürliche Aromastoffe: chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden. 2. Naturidentische Aromastoffe: chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese oder durch Isolierung mit chemischen Verfahren gewonnen werden und mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der Nummer 1 natürlich vorkommt. 3. Künstliche Aromastoffe: chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese gewonnen werden, aber nicht mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der Nummer 1 natürlich vorkommt. 4. Aromaextrakte: nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummer 1 fallende konzentrierte und nicht konzentrierte Erzeugnisse mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden. 5. Reaktionsaromen: Erzeugnisse, hergestellt unter Beachtung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren durch Erhitzen einer Mischung von Ausgangserzeugnissen, von denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe) enthält und ein anderes ein reduzierender Zucker ist, während einer Zeit von höchstens 15 Minuten auf nicht mehr als 180 °C. 6. Raucharomen: Zubereitung aus Rauch, der bei den herkömmlichen Verfahren zum Räuchern von Lebensmitteln verwendet wird. Anlage 2: Höchstmengen an bestimmten Stoffen in Aromen Arsen 3 mg/kg, Blei 10 mg/kg, Cadmium 1 mg/kg, Quecksilber 1 mg/kg, Anlage 3: Stoffe, die zur Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen
Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum) Quelle: Bundesgesetzblatt 2006 Teil I Nr. 23, vom 15. Mai 2006 >>> Aromenverordnung vom 2. Mai 2006 |