EICHUNG
Zum Schutz des Verbrauchers dürfen Messgeräte, z.B. Waagen, Luftdruckprüfer, Taxameter, medizinische Geräte nur verwendet werden, wenn diese bestimmten Genauigkeitsanforderungen genügen und als "geeicht" gekennzeichnet sind. Voraussetzung für die richtige Anzeige einer Messvorrichtung ist die richtige Aufstellung, der richtige Anschluss, die regelmäßige Wartung und die sachkundige Bedienung.
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Beispiele für Eichintervalle |
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Atemalkoholmessgeräte |
halbjährlich |
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Taxameter, Stoppuhren |
jedes Jahr |
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Luftdruckmessgeräte |
alle 2 Jahre |
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Tankzapfsäule |
alle 2 Jahre |
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Handelswaagen unter 50 kg |
alle 5 Jahre |
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Waagen über 3.000 kg |
alle 3 Jahre |
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Kaltwasser-Messuhren |
alle 6 Jahre |
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Warmwasser-Messuhren |
alle 5 Jahre |
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Balgengaszähler (G6 und kleiner) |
alle 8 Jahre |
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Stromzähler (elektronisches Messwerk) |
alle 8 Jahre |
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Stromzähler (Induktionswerk-Läuferscheibe) |
alle 16 Jahre |
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Haushaltspersonenwaagen |
unbefristet |
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Innerstaatliches Eichzeichen mit der Ordnungszahl 4 für die Eichaufsichtsbehörde Rheinland-Pfalz. Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als ein Jahr, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Monat des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.
Farben der Eichmarken: |
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Das Zeichen für die EG-Eichung besteht aus einer grünen quadratischen Marke mit einer Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M trägt. Es darf nur zusammen mit dem EG-Konformitätszeichen (CE-Zeichen) aufgebracht werden. |
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Innerstaatliche Bauartzulassung 10 Nummer der Anlage zur Eichordnung 41 messgerätespezifische Kennnummer 88 Jahr der Zulassungserteilung 03 laufende Nummer |
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EWG-Bauartzulassung D Buchstabe “D” für Deutschland 88 Die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres 9.123 Kennnummer der Bauart des Messgeräts |
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Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Wärmezähler erhalten von staatlich anerkannten Prüfstellen einen mit dem Jahr der Prüfung versehenen Beglaubigungsstempel (schwarze Schrift auf gelben Grund). Der erste Buchstabe steht für E Messgeräte für Elektrizität, G Messgeräte für Gas, K Messgeräte für Wärme, W Messgeräte für Wasser; der zweite Buchstabe steht für den Kennbuchstaben der zuständigen Eichaufsichtsbehörde (z.B. A = Baden-Württemberg). Die beiden Ziffern im unteren Teil des Stempels geben Auskunft über das Jahr der Eichung. |
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Entwertungszeichen |
| Abkürzung für: EG/EU |
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen, wie Inhalte von Dosen, Flaschen, Gläser, Kartons, Tuben, tragen das EG-Zeichen Diese freiwillige Kennzeichnung steht in der Regel vor der Nennfüllmengenangabe. Behältnisse die außerhalb der EU abgefüllt werden, dürfen diese Kennzeichnung nicht tragen.
Seit 12.4.2009 wurde in Deutschland eine EU-Richtlinie
harmonisiert, die auch Füllmengen nach Gewicht oder Volumen
in bis dato ungewohnten Größenordnungen zulässt.
Und Luft in Tüten kann teuer sein. Abweichungen bis höchstens 30 % zwischen dem Verpackungsvolumen und dem tatsächlichen Inhalt sind zum Zeitpunkt der Herstellung im Sinne des Verbraucherschutzes erlaubt, was darüber ist, gilt als Mogelpackung. |
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Nachdem Preiserhöhungen vom Hersteller am Markt immer schlechter durchzusetzen sind, tricksen die Hersteller und reduzieren einfach den Inhalt oder die Menge des zu verkaufenden Produktes. |
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Fallbeschleunigungszonen
Gravitationszonen in Deutschlang auf der Grundlage politischer bzw. verwaltungstechnischer Grenzen. Besondere topografische Unterschiede werden bei dieser Einteilung nicht berücksichtigt. Zone 1 (g = 9,8070 m/s²) Bayern-Süd (Nieder- und Oberbayern, Schwaben) Zone 2 (g = 9,8081 m/s²) Baden-Württemberg, Bayern-Nord (Franken, Oberpfalz) Zone 3 (g = 9,8107 m/s²) Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen Zone 4 (g = 9,8130 m/s²) Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein |
Die Genauigkeit der Anzeige eichpflichtiger Waage ist auch von der jeweiligen Gravitationszone abhängig. Innerhalb eines geographischen Staatsgebietes bestehen Dellen in der Erdkruste, die unterschiedliche Erdanziehungen bewirken.
Danach werden Waagen in vier Genauigkeitsklassen
bzw. Gebrauchszonen eingeteilt bzw. mit der am Aufstellungsort
vorhandenen Fallbeschleunigung justiert. Hierbei wird die höchste
Genauigkeit erreicht. Zone 1 g = 9.8070 m/s² Sofern eine Waage bereits vom Hersteller mit einer Gravitationszone auf dem Typenschild gekennzeichnet wurde, ist sie für diese Zone geeicht und darf ohne weitere Justierung innerhalb dieser Zone benutz werden. Beim Wechsel des Gebrauchsortes ist eine erneute Eichung erforderlich.
Hinweise auf die gültigen Eichgebiete bei fallbeschleunigungsabhängigen Waagen: „Die Eichung gilt für die Bundesrepublik Deutschland" „Die Eichung gilt für ....." (Angabe der entsprechenden Bundesländer) „Die Eichung gilt nur für ....." (Angabe des Gebrauchsortes) |





