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Kategorie I |
0589-F1-0001 |
Kleinstfeuerwerk (Jugendfeuerwerk)
(Feuerwerksspielwaren, Tischfeuerwerk, Wunderkerzen)
Abgabe ganzjährig nur an Personen ab
12 Jahren. |
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Kategorie II |
0589-F2-0001 |
Kleinfeuerwerk (typisches Silvesterfeuerwerk wie Böller,
Luftheuler, Raketen)
Abgabe nur an Personen
ab 18 Jahren in der Zeit vom 29. (bei einem Sonntag vom 28.)
bis 31. Dezember.
Dürfen nur von
Personen ab 18 Jahren in der Zeit vom 31. 12. bis 01.01.
abgebrannt oder verwendet werden.
Das Abbrennen
pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen,
Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und
Fachwerkhäusern ist verboten.
In bestimmten
dicht besiedelten Gebieten können die Abbrennzeiten
eingeschränkt werden (z.B. abbrennen nur zwischen 18 Uhr am
31.12. und 1 Uhr am 1.1.). |
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Kategorie III |
0589-F3-0001 |
Mittelfeuerwerk
(behördliche Genehmigung notwendig)
Abgabe nur an Personen
ab 18 Jahren |
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Kategorie IV |
0589-F4-0001 |
Großfeuerwerk
Umgang nur für Personen ab 21 Jahren mit
Pyrotechnikerbescheinigung .
Feuerwerkskörper dieser Kategorie sind
nicht im öffentlichen Handel erhältlich. |
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Kategorie T1 |
0589-T1-0001 |
Pyrotechnische
Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe
Gefahr darstellen.
Nur für Personen ab 18
Jahre. |
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Kategorie T2 |
0589-T2-0001 |
Pyrotechnische
Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur
ausschließlichen Verwendung durch Personen ab 21 Jahren mit
Fachkunde (Pyrotechnikerbescheinigung) vorgesehen sind. |
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Kategorie P1 |
0589-P1-0001 |
Pyrotechnische
Gegenstände für technische Zwecke, die eine geringe Gefahr
darstellen.
Nur für Personen ab 18
Jahre. |
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Kategorie P2 |
0589-P2-0001 |
Pyrotechnische
Gegenstände für technische Zwecke, die zur Handhabung oder
Verwendung nur durch Personen ab 21 Jahren mit Fachkunde
(Pyrotechnikerbescheinigung) vorgesehen sind. |
Quelle: 1. Verordnung
zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
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Europäisches Registriernummer
(Zusammensetzung) |
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0589 |
F1 |
0001 |
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Conformité Européenne
Kennzeichnung nach EU-Recht |
Mit der Über-
wachung
beauftragte Stelle (hier: BAM) |
Kategorie
hier: Kat.I |
Identifikations-
nummer |
Um ein
gefahrloses Abbrennen zu gewährleisten, müssen bei in der EU zugelassenen
Feuerwerkskörpern die CE-Prüfnummer ( ) angegeben werden. In
Deutschland kann in einer Übergangsfrist bis 2017 zusätzlich die BAM-Prüfnummer
(BAM
= Bundesanstalt
für Materialforschung
und -prüfung) mit angegeben werden.
Durch diese Prüfung wird garantiert, dass selbst wenn ein
Sprengkörper in der Hand explodiert, keine Gliedmaßen schwer verletzt
oder sogar abgerissen werden.
Gefährliche, in
der Regel besonders kostengünstige Grauimporte tragen dieses
Prüfsiegel nicht. Dieses gilt ebenso für verbotenerweise selbst
gebastelte Feuerwerkskörper. Diese Artikel werden weder geprüft noch
zugelassen.
Bei besonders
lauten Böllern sollten die Ohren geschützt werden. Hier treten
Lautstärken von bis zu 160 dB(A) in 1 m Entfernung auf - in 8 m
Entfernung sind es immerhin noch 145 dB(A). >>>
Tinnitus
Und so entstehen
die Farben:
Strontiumsalze erzeugen
Rot,
Bariumsalze erzeugen
Grün,
Kupfersalze erzeugen
Blau,
Natriumsalze erzeugen
Gelb,
Aluminium- und Titansalze
erzeugen
Silber,
Magnesiumsalze erzeugen helles
Weiß.
Andere Farben entstehen durch entsprechende Mischungen.
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Zu Silvester (namengebend ist der Heilige Papst
Silvester I. der am 31.12.335 gestorben war) lassen wir es krachen.
Im Altertum war es Brauch, die bösen Geister und Dämonen mit viel Lärm
zu vertreiben. Begleitet wurde dieser Brauch mit rituellen und
magischen Handlungen. Die Lärmverursacher waren hauptsächlich
Peitschen und Rasseln.
Im Mittelalter kamen zum Lärm verursachenden Arsenal zusätzlich
Glockengeläut sowie Pauken und Trompeten hinzu. Danach folgten mit der
Verbreitung des Schwarzpulvers das Schießen mit Böllern und Gewehren
und das Abfeuern von Silvesterraketen. |
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