FEUERWERKSKATEGORIEN

 

 

Kategorie I

CE 0589-F1-0001

Kleinstfeuerwerk (Jugendfeuerwerk)
(Feuerwerksspielwaren, Tischfeuerwerk, Wunderkerzen)

Abgabe ganzjährig nur an Personen ab 12 Jahren.

Kategorie II

CE 0589-F2-0001

Kleinfeuerwerk (typisches Silvesterfeuerwerk wie Böller, Luftheuler, Raketen)

Abgabe nur an Personen ab 18 Jahren in der Zeit vom 29. (bei einem Sonntag vom 28.) bis 31. Dezember.

Dürfen nur von Personen ab 18 Jahren in der Zeit vom 31. 12. bis 01.01. abgebrannt oder verwendet werden.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.

In bestimmten dicht besiedelten Gebieten können die Abbrennzeiten eingeschränkt werden (z.B. abbrennen nur zwischen 18 Uhr am 31.12. und 1 Uhr am 1.1.).

Kategorie III

CE 0589-F3-0001

Mittelfeuerwerk
(behördliche Genehmigung notwendig)

Abgabe nur an Personen ab 18 Jahren

Kategorie IV

CE 0589-F4-0001

Großfeuerwerk
Umgang nur für Personen ab 21 Jahren mit Pyrotechnikerbescheinigung .

Feuerwerkskörper dieser Kategorie sind nicht im öffentlichen Handel erhältlich.

Kategorie T1

CE 0589-T1-0001

Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen.

Nur für Personen ab 18 Jahre.

Kategorie T2

CE 0589-T2-0001

Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen ab 21 Jahren mit Fachkunde (Pyrotechnikerbescheinigung) vorgesehen sind.

Kategorie P1

CE 0589-P1-0001

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, die eine geringe Gefahr darstellen.

Nur für Personen ab 18 Jahre.

Kategorie P2

CE 0589-P2-0001

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen ab 21 Jahren mit Fachkunde (Pyrotechnikerbescheinigung) vorgesehen sind.

Quelle: 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

 

 

Europäisches Registriernummer (Zusammensetzung)

CE-Zeichen  

0589

F1

0001

Conformité Européenne

Kennzeichnung nach EU-Recht

Mit der Über-
wachung beauftragte Stelle (hier: BAM)

Kategorie

hier: Kat.I

Identifikations-
nummer

 

 

Um ein gefahrloses Abbrennen zu gewährleisten, müssen bei in der EU zugelassenen Feuerwerkskörpern die CE-Prüfnummer (CE) angegeben werden. In Deutschland kann in einer Übergangsfrist bis 2017 zusätzlich die BAM-Prüfnummer (BAM = Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) mit angegeben werden.

Durch diese Prüfung wird garantiert, dass selbst wenn ein Sprengkörper in der Hand explodiert, keine Gliedmaßen schwer verletzt oder sogar abgerissen werden. 

 

Gefährliche, in der Regel besonders kostengünstige Grauimporte tragen dieses Prüfsiegel nicht. Dieses gilt ebenso für verbotenerweise selbst gebastelte Feuerwerkskörper. Diese Artikel werden weder geprüft noch zugelassen.

 

Bei besonders lauten Böllern sollten die Ohren geschützt werden. Hier treten Lautstärken von bis zu 160 dB(A) in 1 m Entfernung auf - in 8 m Entfernung sind es immerhin  noch 145 dB(A).  >>> Tinnitus

 

Und so entstehen die Farben:

   Strontiumsalze erzeugen Rot,

   Bariumsalze erzeugen Grün,

   Kupfersalze erzeugen Blau,

   Natriumsalze erzeugen Gelb,

   Aluminium- und Titansalze erzeugen Silber,

   Magnesiumsalze erzeugen helles Weiß.

   Andere Farben entstehen durch entsprechende Mischungen.

 

Zu Silvester (namengebend ist der Heilige Papst Silvester I. der am 31.12.335 gestorben war) lassen wir es krachen. Im Altertum war es Brauch, die bösen Geister und Dämonen mit viel Lärm zu vertreiben. Begleitet wurde dieser Brauch mit rituellen und magischen Handlungen. Die Lärmverursacher waren hauptsächlich Peitschen und Rasseln.
Im Mittelalter kamen zum Lärm verursachenden Arsenal zusätzlich Glockengeläut sowie Pauken und Trompeten hinzu. Danach folgten mit der Verbreitung des Schwarzpulvers das Schießen mit Böllern und Gewehren und das Abfeuern von Silvesterraketen.

 

 

 

 

 

 

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