CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


FEUERWERKSKATEGORIEN

Kategorie I

CE 0589-F1-0001 Kleinstfeuerwerk (Jugendfeuerwerk)
(Feuerwerksspielwaren, Tischfeuerwerk, Wunderkerzen)
Abgabe ganzjährig nur an Personen ab 12 Jahren.
Kategorie II CE 0589-F2-0001

Kleinfeuerwerk (typisches Silvesterfeuerwerk wie Böller, Luftheuler, Raketen)

Abgabe nur an Personen ab 18 Jahren in der Zeit vom 29. (bei einem Sonntag vom 28.) bis 31. Dezember.

Dürfen nur von Personen ab 18 Jahren in der Zeit vom 31. 12. bis 01.01. abgebrannt oder verwendet werden.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.

In bestimmten dicht besiedelten Gebieten können die Abbrennzeiten eingeschränkt werden (z. B. abbrennen nur zwischen 18 Uhr am 31.12. und 1 Uhr am 1.1.).

Kategorie III CE 0589-F3-0001 Mittelfeuerwerk
(behördliche Genehmigung notwendig)
Abgabe nur an Personen (Pyrotechniker) ab 18 Jahren
Kategorie IV CE 0589-F4-0001 Großfeuerwerk
Umgang nur für Personen ab 21 Jahren mit Pyrotechnikerbescheinigung .
Feuerwerkskörper dieser Kategorie sind nicht im öffentlichen Handel erhältlich.
Kategorie T1 CE 0589-T1-0001 Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen.
Nur für Personen ab 18 Jahre.
Kategorie T2 CE 0589-T2-0001 Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen ab 21 Jahren mit Fachkunde (Pyrotechnikerbescheinigung) vorgesehen sind.
Kategorie P1 CE 0589-P1-0001 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, die eine geringe Gefahr darstellen.
Nur für Personen ab 18 Jahre.
Kategorie P2 CE 0589-P2-0001 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen ab 21 Jahren mit Fachkunde (Pyrotechnikerbescheinigung) vorgesehen sind.

Europäisches Registriernummer (Zusammensetzung)

CE-Zeichen 0589 F1 0001
Conformité Européenne
Kennzeichnung nach EU-Recht
Mit der Überwachung beauftragte Stelle
(hier: BAM)
Kategorie
(hier: Kat.I)
Identifikationsnummer
Um ein gefahrloses Abbrennen zu gewährleisten, müssen bei in der EU zugelassenen Feuerwerkskörpern die CE-Prüfnummer (CE) angegeben werden. In Deutschland kann in einer Übergangsfrist bis 2017 zusätzlich die BAM-Prüfnummer (BAM = Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) mit angegeben werden.
Durch diese Prüfung wird garantiert, dass selbst wenn ein Sprengkörper in der Hand explodiert, keine Gliedmaßen schwer verletzt oder sogar abgerissen werden. 

 

Gefährliche, in der Regel besonders kostengünstige Grauimporte tragen dieses Prüfsiegel nicht. Dieses gilt ebenso für verbotenerweise selbst gebastelte Feuerwerkskörper. Diese Artikel werden weder geprüft noch zugelassen.

 

Bei besonders lauten Böllern sollten die Ohren geschützt werden. Hier treten Lautstärken von bis zu 160 dB(A) in 1 m Entfernung auf - in 8 m Entfernung sind es immerhin  noch 145 dB(A). 
LinkTinnitus
Quelle: 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
040 Feuerwerk zünden verboten
Feuerwerk zünden verboten

 

Und so entstehen die Farben:

   Strontiumsalze erzeugen Rot,

   Bariumsalze erzeugen Grün,

   Kupfersalze erzeugen Blau,

   Natriumsalze erzeugen Gelb,

   Aluminium- und Titansalze erzeugen Silber,

   Magnesiumsalze erzeugen helles Weiß.

   Andere Farben entstehen durch entsprechende Mischungen.


Zu Silvester (namengebend ist der Heilige Papst Silvester I. der am 31.12.335 gestorben war) lassen wir es krachen. Im Altertum war es Brauch, die bösen Geister und Dämonen mit viel Lärm zu vertreiben. Begleitet wurde dieser Brauch mit rituellen und magischen Handlungen. Die Lärmverursacher waren hauptsächlich Peitschen und Rasseln.
Im Mittelalter kamen zum Lärm verursachenden Arsenal zusätzlich Glockengeläut sowie Pauken und Trompeten hinzu. Danach folgten mit der Verbreitung des Schwarzpulvers das Schießen mit Böllern und Gewehren und das Abfeuern von Silvesterraketen.