Begriffsbestimmungen nach
§ 2 der Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderzeuge BGV D27
(1) Flurförderzeuge
im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer
Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
2. um Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und
3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt
sind
(2) Flurförderzeuge mit
Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
zusätzlich zu Abs.1 dadurch gekennzeichnet, dass sie
1. zum Heben, Stapeln oder
In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind
und
2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.
(3) Flurförderzeuge mit
Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als
bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das
Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und
senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft.
(4)
Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.
(5) Regalstapler im
Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler,
Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- oder Auslagern ganzer
Ladeeinheiten eingerichtet sind.
(6)
Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
Flurförderzeuge mit einem höher als 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz
für den Kommissionierer.
(7) Kommissioniergeräte
im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge ohne
Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m
über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.
(8) Schmalgänge im
Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verkehrswege für
Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne beidseitigem Sicherheitsabstand von
jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der
Flurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.
(9)
Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist
eine Geschwindigkeit bis 2,5 km/h.
(10) Bodenfrei Heben
im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder
des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.
(11) Fahrer im
Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die Flurförderzeuge
steuern.
(12) Anhänger im
Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel ohne eigenen
Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an
Flurförderzeuge angekoppelt werden können.