GEBISSSCHEMA - ZAHNSCHEMA
Wenn der Zahnarzt sagt: "drei-eins ist kariös", dann benennt er damit den Schneidezahn in der unteren linken Gebisshälfte nach dem international genormten FDI-System. Bei diesem Code-System wird jeder Zahn durch die Kombination von zwei Ziffern bestimmt. Die erste Ziffer kennzeichnet den Kieferquadranten, die zweite Ziffer verweist auf einen einzelnen Zahn im jeweiligen Quadranten. Die folgenden Schemata machen diese Beschreibung bei einem voll entwickelten Erwachsenengebiss mit 32 Zähnen und einem Milchgebiss mit 20 Zähnen deutlich.
Erwachsenengebiss |
|
| oben rechts |
oben links |
| 18 17 16 15 14 13 12 11 | 21 22 23 24 25 26 27 28 |
| 48 47 46 45 44 43 42 41 | 31 32 33 34 35 36 37 38 |
| unten rechts |
unten links |
Milchzahngebiss |
|
| oben rechts |
oben links |
| 55 54 53 52 51 | 61 62 63 64 65 |
| 85 84 83 82 81 | 71 72 73 74 75 |
| unten rechts |
unten links |
Weisheitszähne (Mahlzähne) Mahlzähne Backenzähne Eckzähne Seitliche Schneidezähne Vordere Schneidezähne
Mit folgenden Lagebezeichnungen orientiert sich der Zahnarzt im Mund seiner Patienten:
apikal - Richtung Wurzelspitze
bukkal - Richtung Backe oder Lippen
distal - Zum Ende des Zahnbogens hin; zum Kiefergelenk
inzisal - Richtung Schneidekante
labial - Lippenseitig
lingual - Richtung Zunge (nur Unterkieferzähne)
mesial - Zur Mitte des Zahnbogens hin
okklusal - Zur Kaufläche hin
palatinal - Richtung Gaumen (nur Oberkieferzähne)
zervikal - Richtung Zahnhals
Befunddokumentationen, auch im Heil- und Kostenplan (in Kleinbuchstaben)
● Füllung
ef Einlagefüllung
c kariöser Defekt
z zerstörter Zahn
f fehlender Zahn
)v( fehlender Zahn, Lücke verengt
)g( fehlender Zahn, Lücke geschlossen
e herausnehmbarer ersetzter Zahn
k vorhandene Krone
kw zu ersetzende Krone
b vorhandenes Brückenglied
i vorhandenes intaktes Implantat
ix zu ersetzendes Implantat
pw erhaltungswürdiger Zahn mit teilweisen
Substanzdefekten
t vorhandene Teleskopkrone
tw erneuerungsbedürftige Teleskopkrone
r Wurzelstiftkappe
rw erneuerungsbedürftige Wurzelstiftkappe
sw erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (auf einem Implantat
befestigter Zahnersatz)
ur unzureichende Retention (unvollständige oder fehlende
Zahnentwicklung)
w erkrankt, aber erhaltungswürdiger Zahn
ww erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung
x nicht erhaltungswürdiger Zahn
Planungsdokumentation im Heil- und Kostenplan (in Großbuchstaben)
A Adhesivbrücke (Anker, Spanne)
B Brückenglied
E zu ersetzender Zahn
H kompliziert gegossene Halte- oder Stützvorrichtung
M Metallverblendung
O Verbindungsvorrichtung (Geschiebe, Steg)
PK Teilkrone
R Wurzelstiftkappe
S Stift-Stumpf-Aufbau (SSA)
T Teleskopkrone
V Kunststoffverblendung
― Verblockung, Steg
Andere
HKP Heil- und Kostenplan
NEM (Verwendung von Nicht-Edelmetall-Legierungen
anstatt Gold, Platin oder Vollkeramik. Stattdessen werden Titan (besonders
niedriges Allergiepotential!) oder CoCr-Legierungen (Cobalt-Chrome)
verwendet
B Befund (Für jeden Zahn wird eine Diagnose
erstellt und mit einer Behandlungsempfehlung versehen)
R Regelversorgung (eine medizinisch ausreichende Versorgung,
entspricht den Leistungen der ges. KK)
TP Therapieplanung (hier stehen zusätzliche
Leistungen zur Regelversorgung)
BEMA Bewertungsmaßstab für kassenärztliche
Leistungen (Abrechnung erfolgt über
die gesetzliche KK)
GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte (Abrechnung erfolgt privatärztlich,
also ohne KK-Zuschuss)
KFO Kieferorthopädie
VMK Verbund-Metall-Keramik-Krone
Übrigens…
so wie der im Laufe der Evolution funktionslos gewordene Wurmfortsatz des Blinddarms (Appendix vermiformis) im rechten Unterbauch, sind es im Mund die hintersten (dritten) Backenzähne (Weißheitszähne oder Molaren). Diese wurden von unseren Vorfahren noch zum Zermahlen harter Nahrung benötigt - heute sind sie eher lästig und überflüssig und machen, auch wenn sie nicht durchbrechen, oft schmerzhafte Schwierigkeiten.
…und dann sind da noch die Augenzähne
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Augenzähne sind die Eckzähne des Oberkiefers und heißen deshalb so, weil
Kleinkinder gelegentlich eine Bindehautentzündung bekommen, wenn die
Eckzähne durchbrechen.
Im
Rahmen der Zahnprophylaxe zahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV)
für Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 18. Lebensjahr die
Fissurenversiegelung der
Mahlzähne 6 und 7,
einige Krankenversicherungen übernehmen zusätzlich auch die Kosten für die
Versiegelung der
Backenzähne 4 und 5.