INVALIDITÄTSGRADE

Wenn ein Unfall in Haushalt oder Verkehr zu einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung führt, wird vom Arzt bzw. Versicherer der Verlust bzw. die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit in einen Invaliditätsgrad eingestuft, der dann als  Bemessungsgrundlage für die Invaliditätsleistung führt.

 

Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2008)
des GDV - Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. -
(individuelle Vertragsabweichungen -in der Regel Leistungsverbesserungen- sind möglich)

Art des Verlustes oder der Einschränkung

Invaliditätsgrad

Arm im Schultergelenk

70 %

Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks

65 %

Arm unterhalb des Ellenbogengelenks

60%

Hand

55 %

Daumen

20 %

Zeigefinger

10 %

anderer Finger

  5 %

Bein über der Mitte des Oberschenkels

70 %

Bein bis zur Mitte des Oberschenkels

60 %

Bein bis unterhalb des Knies

50 %

Bein bis zur Mitte des Unterschenkels

45 %

Fuß

40 %

große Zehe

  5 %

andere Zehe

  2 %

Auge

50 %

Gehör auf einem Ohr

30 %

Geruchssinn

10 %

Geschmackssinn

  5 %

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

(Für andere Körperteile oder Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen)

 

Invaliditätsgrad x Bewegungseinschränkung oder Teilverlust in %

 = Invalidität

100

 

 

www.code-knacker.de    print

 

zurück       weiter nächster Lexikoneintrag





A B C D
E F G H
I J K L
M N O P
Q R S T
U V W X
Y Z DL 123
Google
 
Web Code-      knacker