LASTSCHRIFTVERFAHREN

Das nationale Lastschriftverfahren wird ab 1.11.2010 vom SEPA-Verfahren endgültig abgelöst.

Geldschulden sind Bringschulden. Der Gesetzgeber hat dieses im Bürgerlichen Gesetzbuch wie folgt geregelt:

§ 270 BGB Zahlungsort
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt

 

 

Verfahren

Vorteile

Nachteile

Anwendungen

Überweisung

Kund erteilt elektronisch (Bankterminal, Internet, telefonisch) oder mittels Überweisungsvordruck seiner kontoführenden Bank den Auftrag, vom eigenen Konto auf das Empfängerkonto die angegebene Summe zu überweisen.
(gesetzlich in § 676 a-g BGB geregelt)

Zahlungsbeleg gilt als geeigneter Nachweis für geleistete Zahlungen, z. B. gegenüber dem Finanzamt.
Bei Barzahlung ist hingegen eine Empfangsquittung unerlässlich.

Der Überweisungsbetrag kann nicht mehr zurück gebucht werden, sobald dieser dem (irrtümlichen) Empfänger gutgeschrieben wurde.

Telefonische Überweisungsaufträge begünstigen Missverständnisse und sollten möglichst vermieden werden.

Bei einmaligen Zahlungsverpflich-
tungen wie Handwerkerrech-
nungen, Heizöllieferanten-
Rechnungen, o.ä.

Einzugser-
mächtigung

Der Zahlungspflichtige erteilt dem Zahlungsempfänger die Erlaubnis, von seinem Konto den geschuldeten Rechnungsbetrag einzuziehen und verspricht bei Fälligkeit für eine entsprechende Kontendeckung zu sorgen.

Es werden keine Zahlungsfristen versäumt und bei Skontogewährung keine Fristen versäumt.
Um vor unberechtigten (z.B. unrichtige Rechnungsstellung) Geldabbuchungen geschützt zu sein, hat der Zahlungspflichtige das Recht, ohne Angabe von Gründen innerhalb von sechs Wochen (ggf. auch noch später) der Abbuchung zu widersprechen. Die Bank schreibt den Betrag daraufhin valutagerecht wieder gut (Rücklastschrift).

Personen, die Kenntnis von einer Bankverbindung haben, können aus kriminellen Gründen von einem Konto Beträge einziehen lassen, sofern sie bei einer Bank ein Lastschriftinkasso erschlichen haben. Die Bank ist zu einer Überprüfung nicht verpflichtet. (daher die sechswöchige Widerspruchsfrist eines  Geschädigten)

Sehr verbreitet bei immer wiederkehrenden und auch in der Höhe unterschiedlichen Zahlungen wie Miete, Versicherungs-
beiträge, Telefonrechnungen, Stromrechnungen oder Reiseveranstalter-
rechnungen.
Bei Einkäufen in Geschäften erteilen Sie im Rahmen des EC-Lastschriftverfahren ebenfalls eine Einzugsermäch-
tigung. 

Um unberechtigte Abbuchungen innerhalb der 6-Wochen-Frist zu entdecken, ist eine stetige Auszugüberprüfung angeraten.

Abbuchungs-
auftrag

Der Zahlungspflichtige erteilt der Bank den Auftrag und die Ermächtigung, bei Vorlage einer Abbuchungs- ermächtigung, die geforderte Summe dem  Zahlungsempfänger gutzuschreiben.

Vorteile sind nur beim Zahlungsbegünstigten zu sehen.
Das Abbuchungsverfahren ist nicht so sehr verbreitet und wird eher bei Zahlungsabwicklungen zwischen Unternehmen gewählt.

Wie bei einer Überweisung, kann der dem Konto belastete Betrag nicht mehr zurückgefordert werden bzw. der Abbuchung widersprochen werden.

Abbuchungsaufträge werden von Zahlungsempfängern gewählt, die sicher sein wollen, dass ein einmal gutgeschriebener Betrag nicht wieder zurückgebucht wird.

Hinweis! Kein Widerrufsrecht

 

Die Bankleitzahl (Schreibweise im Format: 123 456 78) dient der eindeutigen Identifizierung eines Kreditinstitutes innerhalb Deutschlands und ist neben der Konto-Nummer zusätzlich anzugeben. Die BLZ ist wie folgt aufgebaut:

Stelle

1 2 3 4 5 6 7 8

Clearing-
Gebiet

 

Netz-
nummer
(Banken-
gruppe)

 

 

institutseigene Nummerierung

Bankplatz (Ortsnummer)

Clearing-Gebiet (1. Stelle) Netznummer (4. Stelle)
Nr. Land/Landesteil Nr. Institut
1    Berlin, Brandenburg,
      Mecklenburg-Vorpommern
0      Deutsch Bundesbank
2    Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
      Schleswig-Holstein
1-3  Kreditinstitute, soweit nicht in einer der
       anderen Gruppen erfasst 
3    Rheinland (Regierungsbezirke
      Düsseldorf, Köln)
4     Commerzbank
4    Westfalen 5     Girozentralen und Sparkassen
5    Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland 6+9 Genossenschaftliche Zentralbanken,
       Kreditgenossenschaften sowie
       ehemalige Genossenschaften
6    Baden-Württemberg 7     Deutsche Bank
7    Bayern 8     Dresdner Bank
8    Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Quelle: Bankleitzahlen-Richtlinie vom 8.9.2008

7 0 1 5 0 0 0 0

Beispiel für die BLZ der Stadtsparkasse München, Bayern (701 500 00)

 

 

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