LUFTFAHRZEUGE STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND EINTRAGUNGSZEICHEN
Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler und bemannte Ballone führen als Staatszugehörigkeitszeichen die Bundesflagge und den Buchstaben D sowie als besondere Kennzeichnung vier weitere Buchstaben.
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Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben des Eintragungszeichens verwendet: |
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A Flugzeuge über 20 t höchstzulässige Startmasse |
Quelle: Bundesgesetzblatt I Nr. 29 vom 18.7.2008 |

>>> Hier alle Nationalitätskennzeichen der ICAO
§ 15a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Verbotene Nutzung des Luftraums
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:
1. das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen,
2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern
a) der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,
b) der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung, sowie von ballonartigen Leuchtkörpern (insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen) während der Betriebszeit des Flugplatzes,
3. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören.
