NÄHRWERT- UND GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN ÜBER LEBENSMITTEL
Sobald ein Lebensmittel mit den Attribut
"fettarm", "light", "kalorienreduziert" oder ähnlichen Aussagen vom
Hersteller werbewirksam versehen wird, werden diese bevorzugt von
Konsumenten ausgewählt und verzehrt, im Glauben, er tue seiner
Gesundheit etwas Gutes.
Da diese werbewirksamen Aussagen oft nichts weiter als Augenwischerei
sind, hat der EU-Gesetzgeber seit dem 1. Juli 2007 Lebensmittelherstellern
bei den nährwertbezogenen Angaben strenge Auflagen auferlegt, mit dem
Ziel, mehr Transparenz und Schutz für den Verbraucher herbeizuführen.
Wenn auch in Richtung Verbraucherschutz mit dieser Verordnung einiges getan wurde, so sind vereinzelte Begriffe dennoch gewöhnungsbedürftig. Ein energiefreies Lebensmittel ist nach dieser Auslegung immer noch nicht energiefrei, fettfrei oder zuckerfrei (siehe Stichpunktangaben), wenngleich die Werte verhältnismäßig gering bemessen sind.
An gesundheitsbezogene Angaben werden zukünftig strenge Anforderungen gestellt, die in einer noch zu erstellenden Positivliste, benannt werden. Auf jeden Fall müssen die Angaben wahrheitsgemäß, klar und verlässlich und bei der Entscheidung für eine gesunde Ernährung hilfreich sein.
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
ENERGIEARM
ENERGIEREDUZIERT
ENERGIEFREI
FETTARM
FETTFREI/OHNE FETT
ARM AN
GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
FREI VON
GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
ZUCKERARM
ZUCKERFREI
OHNE
ZUCKERZUSATZ
NATRIUMARM/KOCHSALZARM
SEHR
NATRIUMARM/KOCHSALZARM
NATRIUMFREI oder KOCHSALZFREI
BALLASTSTOFFQUELLE
PROTEINQUELLE
HOHER PROTEINGEHALT
[NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES
MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE
HOHER [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES
MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-GEHALT
ENTHÄLT [NAME DES NÄHRSTOFFS ODER DER ANDEREN SUBSTANZ]
ERHÖHTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL
REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL
LEICHT
VON NATUR AUS/NATÜRLICH Quelle (ohne BENEO): Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel |
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% GDA - Guideline Daily Amounts (= Richtlinie für den Tagesbedarf. Bedeutet so viel wie "% der empfohlenen Tagesmenge")
Um den Verbraucher hinsichtlich einer ausgewogenen Ernährung und gegenüber Übergewicht zu sensibilisieren, werden die in einem verzehrbaren Lebensmittel enthaltenen Nährwerte prozentual auf die empfohlene tägliche Aufnahmemenge bezogen.
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Die "Big Eight". Basis: Gesunde, durchschnittlich Aktive mittleren Alters |
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Frauen |
Männer |
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| Brennwert (1 kcal = 4,2 kJ) |
2.000 kcal |
2.500 kcal |
| Eiweiß (Proteine) (1 g = 4 kcal = 17 kJ) |
50 g |
60 g |
| Kohlenhydrate (1 g = 4 kcal = 17 kJ) |
270 g |
340 g |
| Zucker |
90 g |
110 g |
| Fett (1 g = 9 kcal = 37 kJ) |
70 g |
80 g |
| Gesättigte Fettsäuren |
20 g |
30 g |
| Ballaststoffe |
25 g |
25 g |
| Natrium (Salz) |
2,4 g (6 g) |
2-4 g (6 g) |
Quelle: CIAA aisbl Confederation of the Food and Drink Industries in the EU, Avenue des Arts, 43, B-1040 Brussels
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Beispiel: |
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Lebensmittel die gentechnisch veränderte
Organismen enthalten oder daraus bestehen, sind nach der GVO ab einem
Schwellenwert von 0,9 % je Zutat als solche zu deklarieren.
Beispiel: "aus
gentechnisch verändertem Raps hergestellt"
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Lebensmittel, die aus Gründen der längeren Haltbarkeit mit
ionisierenden Strahlen behandelt wurden, sind wie folgt zu kennzeichnen: "mit
ionisierenden Strahlen" behandelt" oder "bestrahlt"
>>> Lebensmittelbestrahlung
