PUNKTEKATALOG - TATKENNZIFFERN

Bußgeld-
katalog-
Nummer


Delikt


Punkte

FaP-
Kate-
gorie
*) 

 

Straftaten

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafen in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB
7 P A
Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge    
… Alkoholgenusses 7 P A
… Genusses anderer berauschender Mittel 7 P A
… geistiger oder körperlicher Mängel 7 P A
Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s)    
… Vorfahrtmissachtung 7 P A
… Fehlverhalten beim Überholen 7 P A
… Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen 7 P A
… zu schnelles Fahren 7 P A
… Missachtung des Rechtsfahrgebotes 7 P A
… Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen 7 P A
… Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge 7 P A
Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge    
… Alkoholgenusses 7 P A
… Genusses anderer berauschender Mittel 7 P A
… Vollrausch 7 P A
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führen eines Kraftfahrzeuges    
… ohne Fahrerlaubnis 6 P A
… trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins 6 P A
Kennzeichenmissbrauch 6 P B
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeug oder Anhänger 6 P A
Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeug 5 P B
Nötigung 5 P A
Tötung **) 5 P  
Körperverletzung **) 5 P  
Gefährliche Eingriffe im Straßenverkehr 5 P A
Unterlassene Hilfeleistung 5 P A
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB gemildert oder von der Strafe abgesehen hat 5 P A
Alle anderen Straftaten 5 P B

Fahrlässig oder vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten oder Zuwiderhandlungen

4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen    
4.1 … bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 2 P A
4.2 … auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 1 P A
5a.1 Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst
- mit Behinderung
1 P B
6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines Anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht 3 P B
8
8.1
Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) 3 P A
9
9.1
9.2
9.3
Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten (soweit nicht BKat-Nr. 11.1.8 - 11.1.10; 11.2.8 - 11.2.10; 11.3.8 - 11.3.10 *))  3 P A
10 Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen 3 P A
11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b Straßenverkehrsordnung genannten Art
(z. B. Lkw, Omnibusse)
   
11.1.3 bis 15 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften
für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
1 P A
11.1.3 bis 15 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften
für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
1 P A
11.1.4 16 - 20 km/h   -  innerhalb geschlossener Ortschaften 1 P A
11.1.4 16 - 20 km/h   -  außerhalb geschlossener Ortschaften 1 P A
11.1.5 21 - 25 km/h   -  innerhalb geschlossener Ortschaften 1 P A
11.1.5 21 - 25 km/h   -  außerhalb geschlossener Ortschaften 1 P A
11.1.6 26 - 30 km/h   -  innerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.1.6 26 - 30 km/h   -  außerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.1.7 31 - 40 km/h   -  innerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.1.7 31 - 40 km/h   -  außerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.1.8 41 - 50 km/h   -  innerhalb geschlossener Ortschaften  4 P A
11.1.8 41 - 50 km/h   -  außerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.1.9 51 - 60 km/h   -  innerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.1.9 51 - 60 km/h   -  außerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.1.10 über 60 km/h   -  innerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.1.10 über 60 km/h   -  außerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
  Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit Kraftomnibussen mit Fahrgästen
   
11.2.2 11 - 15 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften 1 P A
11.2.3 bis 15 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 1 P A
11.2.3 bis 15 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 1 P A
11.2.4 16 - 20 km/h  -  innerhalb geschlossener Ortschaften 1 P A
11.2.4 16 - 20 km/h  -  außerhalb geschlossener Ortschaften 1 P A
11.2.5 21 - 25 km/h  -  innerhalb geschlossener Ortschaften 2 P A
11.2.5 21 - 25 km/h  -  außerhalb geschlossener Ortschaften 2 P A
11.2.6 26 - 30 km/h  -  innerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.2.6 26 - 30 km/h  -  außerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.2.7 31 - 40 km/h  -  innerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.2.7 31 - 40 km/h  -  außerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.2.8 41 - 50 km/h  -  innerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.2.8 41 - 50 km/h  -  außerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.2.9 51 - 60 km/h  -  innerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.2.9 51 - 60 km/h  -  außerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.2.10 über 60 km/h  -  innerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.2.10 über 60 km/h  -  außerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
  Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit anderen Kraftfahrzeugen (z. B. PKW, Motorrad)    
11.3.4 21 - 25 km/h  -  innerhalb geschlossener Ortschaften 1 P A
11.3.4 21 - 25 km/h  -  außerhalb geschlossener Ortschaften 1 P A
11.3.5 26 - 30 km/h   -  innerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.3.5 26 - 30 km/h   -  außerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.3.6 31 - 40 km/h   -  innerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.3.6 31 - 40 km/h   -  außerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.3.7 41 - 50 km/h   -  innerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.3.7 41 - 50 km/h   -  außerhalb geschlossener Ortschaften 3 P A
11.3.8 51 - 60 km/h   -  innerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.3.8 51 - 60 km/h   -  außerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.3.9 61 - 70 km/h   -  innerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.3.9 61 - 70 km/h   -  außerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.3.10 über 70 km/h   -  innerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
11.3.10 über 70 km/h   -  außerhalb geschlossener Ortschaften 4 P A
12.5 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
Abstand weniger als
   
12.5.1    5/10 des halben Tachowertes 1 P A
12.5.2    4/10 des halben Tachowertes 2 P A
12.5.3    3/10 des halben Tachowertes 3 P  A
12.5.4    2/10 des halben Tachowertes 4 P A
12.5.5    1/10 des halben Tachowertes 4 P A
12.6 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
Abstand weniger als
   
12.6.1    5/10 des halben Tachowertes 2 P A
12.6.2    4/10 des halben Tachowertes 3 P A
12.6.3    3/10 des halben Tachowertes 4 P A
12.6.4    2/10 des halben Tachowertes 4 P A
12.6.5    1/10 des halben Tachowertes 4 P A
15 Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 3 P B
17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 3 P A
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt 1 P A

Mit dem Beschluss vom OLG Hamm (Az.4 Ss OWi 629/08) werden als wesentlich höhere Geschwindigkeit Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen definiert, deren Dauer mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h beträgt und  zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führt.

19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage (soweit nicht BKat-Nr. 21; 21.1) 3 P A
19.1 … und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet 4 P A
19.1 … und dabei Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt 4 P A
19.1.1 … mit Gefährdung (in den Fällen BKat-Nr. 9.1) 4 P A
19.1.2 … mit Sachbeschädigung (in den Fällen BKat-Nr. 9.1) 4 P A
20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) 1 P A
21 Überholt mit Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen 4 P A
21.1 … mit Gefährdung 4 P A
21.2 … mit Sachbeschädigung 4 P A
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet 2 P A
34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet (soweit nicht Straftat) 3 P A
40 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen Anderen gefährdet 2 P A
41 Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet 2 P A
43 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen Anderen gefährdet 1 P A
44 Beim Abbiegen in ein Grundstück einen Anderen gefährdet 2 P A
44 Beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen Anderen gefährdet (soweit nicht BKat-Nr. 83.1 bis 83.3) 2 P A
51a.3 An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist 1 P B
53.1 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert 1 P B
66 Liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet (soweit nicht Straftat) 2 P B
76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 3 P B
79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit Ladung mehr als 4,20 m betrug 1 P B
81 An dafür nicht vorgesehener Stelle auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen eingefahren und dadurch einen Anderen gefährdet 3 P A
82 Beim Einfahren in eine Autobahn oder Kraftfahrstraße Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet 3 P A
83 Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren (soweit nicht Straftat)    
83.1 … in einer Ein- oder Ausfahrt 4 P A
83.2 … auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 4 P A
83.3 … auf der durchgehenden Fahrbahn 4 P A
85 Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt 2 P B
88 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 2 P A
89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet 3 P A
89a.1 Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht überquert, obwohl sich ein Schienenfahrzeug näherte 3 P A
89a.2 Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht überquert, obwohl rotes Blinklicht, gelbe/rote Lichtzeichen gegeben wurden/die Schranken sich senkten/ein Bediensteter "Halt gebot" 4 P A
92
92.1
92.2
An einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht BKat-Nr. 11.1.6 bis 11.1.10; 11.2.6 bis 11.2.10; 11.3.5 bis 11.3.10) 2 P A
93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt 1 P B
95
95.1
95.2
An einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichendem Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht BKat-Nr. 11.1.6 bis 11.1.10; 11.2.6 bis 11.2.10; 11.3.5 bis 11.3.10) 2 P A
99 Als Kraftfahrzeugführer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kraftfahrzeug gesorgt (außer in Kraftomnibussen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder    
  als Führer eines Kraftrades befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug    
99.1 … bei einem Kind 1 P B
99.2 … bei mehreren Kindern 1 P B
102
102.1
Ladung oder Ladeeinrichtung
nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
1 P B
102.1.1 … mit Gefährdung 3 P B
102.2.1 bei anderen Kraftfahrzeugen
… mit Gefährdung
3 P B
104 Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug 1 P B
108 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 3 P B
113 An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt (soweit nicht Straftat) 4 P A
115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt 1 P B
116 Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ 1 P A
119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren 1 P B
120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen 1 P B
123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegengelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte 1 P B
129 Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt 3 P B
129 Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 3 P A
132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 3 P A
132.1 … mit Gefährdung 4 P A
132.2 … mit Sachbeschädigung 4 P A
132.3 … bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichen 4 P A
132.3.1 … mit Gefährdung 4 P A
132.3.2 … mit Sachbeschädigung 4 P A
133.1 Vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 3 P A
133.2 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Fahrzeugverkehr der freigebenden Verkehrsrichtungen, ausgenommen der Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 3 P A
133.3 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Fußgängerverkehr auf Radwegfurten der freigebenden Verkehrseinrichtungen    
133.3.1 behindert 3 P A
133.3.2 gefährdet 3 P A
150 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt und dadurch einen Anderen gefährdet 3 P A
150 Trotz Rotlicht nicht an Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen Anderen gefährdet 3 P B
151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet    
151.1 … bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) 1 P B
151.2 … bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 1 P B
152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeug mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren 3 P B
152.1 … bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 3 P B
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen 1 P B
158 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) die Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten und dadurch einen Fußgänger gefährdet 1 P A
158 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) einen Fußgänger gefährdet 1 P B
159b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet 1 P B
162 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt und dadurch einen Anderen gefährdet 1 P B
164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt 1 P B
165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient 1 P B
166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nach § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO nicht befolgt 1 P B
171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV ***)  genannten Fahrzeug befördert 3 P A
172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV ***) genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß 3 P A
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt 3 P A
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt 1 P B
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt 1 P B
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet 1 P  B
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt 1 P  B
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist 1 P B
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet 3 P  B
185b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt 1 P B
186.1.3 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Vorführtermins
… von 4 bis zu 8 Monaten
1 P B
186.1.4 … mehr als 8 Monaten 2 P B
186.2.3 andere Fahrzeuge als in 186.1 genannte Fahrzeuge
… mehr als 8 Monaten
2 P B
187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet 1 P B
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl    
189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1 … bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 3 P B
189.1.2 … bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen 3 P B
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen    
189.2.1 … bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 3 P B
189.2.2 … bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen 3 P B
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt    
189.3.1 … bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 3 P  B
189.3.2 … bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen 3 P B
190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 1 P B
192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war 1 P B
193 … als Halter die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen 1 P B
195 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren 1 P B
196 … als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren 1 P B
198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war bei Kraftfahrzeugen über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger über 2 t Überschreitung um mehr als    
198.1.2     5 Prozent 1 P B
198.1.3   10 Prozent 1 P B
198.1.4   15 Prozent 1P B
198.1.5   20 Prozent 3 P B
198.1.6   25 Prozent 3 P B
198.1.7   30 Prozent 3 P B
  Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme als Halter in diesen Fällen, Überschreitung um mehr als    
199.1.2     5 Prozent 1 P B
199.1.3   10 Prozent 3 P B
199.1.4   15 Prozent 3 P B
199.1.5   20 Prozent 3 P B
199.1.6   25 Prozent 3 P B
  Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war bei Kraftfahrzeugen bis 7,5 t Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme, Überschreitung um mehr als    
198.2.4   20 Prozent 3 P B
198.2.5   25 Prozent 3 P B
198.2.6   30 Prozent 3 P B
201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen waren und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen waren 1 P B
202 … als Halter die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen 1 P B
212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß 3 P B
213 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofas) oder Anhängers in diesen Fällen angeordnet oder zugelassen 3 P B
214 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen    
214.1 … bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 3 P B
214.2 … bei anderen Kraftfahrzeugen 3 P B
217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 Prozent über- oder unterschritten wurde 1 P B
218.2 Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung von mehr als 8 Monate überschritten 1 P B
223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt 3 P B
224 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeug in diesen Fällen angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde 3 P B
225.2 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als 1 Monat vergangen ist 2 P B
233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen 1 P B
239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots nach der Ferienreiseverordnung innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt 1 P B
240 Als Halter die Führung zugelassen 1 P B
241
241.1
241.2
Führen eines Kraftfahrzeug mit einer Alkoholkonzentration im Atem oder im Blut oder einer Alkoholmenge, die zu einer Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat
… von 0,25 mg/l oder mehr bzw. 0,5 Promille oder mehr
4 P A
242
242.1
242.2
Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt 4 P A
243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter Wirkung eines solchen Getränks angetreten 2 P A
244 Mit einem Kraftfahrzeug den Bahnübergang trotz geschlossener Schranke/Halbschranke überquert 4 P A
245 Als Fußgänger/Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer den Bahnübergang trotz geschlossener Schranke/Halbschranke überquert 4 P A
246.1 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt - als Fahrzeugführer 1 P B
247 Als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt 4 P B
248 Als Führer eines Kraftfahrzeuges an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen 4 P A
249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt 4 P A
253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet 1 P B
254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überladung verstoßen 1 P B
  Andere nicht aufgeführte Ordnungswidrigkeiten, die unter Abschnitt A der Anlage 12 zu § 34 FeV **)  einzuordnen sind 1 P A
  Andere nicht aufgeführte Ordnungswidrigkeiten, die unter Abschnitt B der Anlage 12 zu § 34 FeV **) einzuordnen sind 1 P B
*) FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". A und B bezeichnet die FaP-Kategorie (A steht für schwerwiegende und B für weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung).
**) Für die Bewertung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung bei Fahrerlaubnis auf Probe in Abschnitt A oder B der Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
***) FeV = Fahrerlaubnis-Verordnung

                   Stand 1.9.2009 (Quelle: KBA) ohne Gewähr

Die Punktebewertung erfolgt nach Anlage 13 zu § 40 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung)

 

Liste der berauschenden Mittel und Substanzen (Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG)

Berauschendes Mittel  Substanzen
Cannabis                         Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin                               Morphin
Morphin                             Morphin
Cocain                              Cocain
Cokain                              Benzoylecgonin
Amfetamin                        Amfetamin
Designer-Amfetamin       Methylendioxyamfetamin (MDA)
Designer-Amfetamin       Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Designer-Amfetamin       Methylendioxymethamfetamin (MDMA)
Metamfetamin                  Metamfetamin
 

Bei einem Kaffeekränzchen Mohnkuchen verzehrt? Hoffentlich kommt dann keine Polizeikontrolle und führt einen Drogen-Schnelltest durch. Hintergrund: Der Drogen-Schnelltest schlägt auch auf die Abbauprodukte der im Mohn enthalten Opiate positiv an. Die Folge ist, dass der Führerschein vorsorglich bis zur Klärung erst einmal eingezogen wird, obwohl die Fahrtüchtigkeit durch den Mohnverzehr nicht beeinträchtigt war.

Drei Stück Mohnkuchen können Führerschein kosten

Mohngebäck enthält mitunter so viel Opium, dass Drogentests auch noch zwei Tage später positiv ausfallen. Zu diesem erstaunlichen Ergebnis führte nach Angaben des Magazins "Focus" eine Studie der Universität Bonn.

Für die Untersuchung mussten zwölf Teilnehmer bis zu drei Stück Mohnkuchen essen. Anschließend wurde Blut, Urin und Speichel der Testpersonen überprüft. Die Werte der Rückstände glichen denen von Drogensüchtigen. "Eine Unterscheidung zwischen Mohn-Essern und Heroin-Konsumenten war auf den ersten Blick nicht möglich", sagte Studienleiter Frank Mußhoff. Erst die gezielte Suche nach Begleitstoffen, die nur im Heroin seien, habe Gewissheit gebracht.

Drei Stück Mohnkuchen reichen nicht für Rausch

Die von der Polizei eingesetzten Drogen-Schnelltests seien "gefährlich, weil sie anschlagen, aber die Quelle des Opiums nicht erkennen", sagte Mußhoff. Alle Analysen sowie die Hälfte der Drogenschnelltests hätten "positive Opiat-Nachweise" erbracht - selbst 48 Stunden nach dem Mohn-Verzehr.

Dass die Teilnehmer der Studie beim Verzehr des Gebäcks Rauschzustände erlebt hätten, schloss der Forscher jedoch aus: Dafür hätten die konsumierten Mengen "bei weitem nicht ausgereicht."

Quelle: www.tagesschau.de (03.10.2004)

 

Tilgung der Eintragungen nach § 29 StVG

2 Jahre

Bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

5 Jahre

Bei Entscheidungen über Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen.

Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen. Bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung

10 Jahre

in allen übrigen Fällen.

Werden innerhalb dieser Fristen weitere eintragungspflichtige Verkehrsverstöße begangen, so erfolgt keine Tilgung der bestehenden Eintragungen (Tilgungshemmung).

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