PUNKTSYSTEM DES VERKEHRSZENTRALREGISTERS
Durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungen können Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr erkannt und abgebaut werden. Doch nur der freiwillige Besuch dieser Seminare und Beratungen führt zu einem Abbau von zwei oder vier Punkten.
Das Punktsystem im StVG sieht im Wesentlichen die folgenden Regelungen vor:
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Bei 0 - 7 Punkten |
werden bei eigener Anmeldung und freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar zur Punktetilgung (ASP) 4 Punkte erlassen. Die Seminarteilnahme kann alle 5 Jahre erfolgen. |
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Bei 8 - 13 Punkten |
erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird bei einem Punktestand bis zu 8 Punkten mit einem Abzug von 4 Punkten und bei 9 - 13 Punkten mit einem Abzug von 2 Punkten honoriert. |
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Bei 14 - 17 Punkten |
wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar mit Fristsetzung angeordnet. Hat der Betroffene innerhalb der letzten 5 Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen, wird schriftlich verwarnt. Bei einem freiwilligen Besuch einer verkehrspsychologischen Beratung werden 2 Punkte abgezogen. |
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18 Punkte |
Wer trotz der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktsystems 18 Punkte und mehr erreicht, dem muss im Interesse der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis entzogen werden, da der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. |
Der Besuch eines freiwilligen Aufbauseminars oder einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung führt nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug.
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StVG § 29 Abs. 1 - Tilgung der Eintragungen |
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2 Jahre |
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, |
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5 Jahre |
a. bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist, b. bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, c. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, |
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10 Jahre |
in allen übrigen Fällen. |