QUEBEC-KLASSIFIKATION
Bei Quebec ist die Rede von der Quebec Task Force (QTF) und beschreibt eine international übliche Klassifikation von fünf verschiedenen Schweregraden beim so genannten Schleudertrauma (medizinisch: HWS-Distorsion - HWS = Halswirbelsäule). Übliche Umschreibung auch "Peitschenschlagphänomen".
Bei plötzlichen, unerwarteten Beschleunigungen des Kopfes kann es zu Verletzungen der Muskeln, Bänder und Gelenken im Bereich der Halswirbelsäule kommen. Meistens tritt das Schleudertrauma bei Auffahrunfällen ab etwa 8 km/h, aber auch bei bestimmten Kampfsportarten oder Sprüngen in flaches Wasser auf, bei den es zu plötzlichen Beschleunigungen des Kopfes kommt, die bis zum fünffachen der Erdbeschleunigung (5g) betragen (g = 9,81 m/s²). Zur Verdeutlichung: 5g entstehen beispielsweise bei einer Fahrzeugkollision von etwa 10 km/h..
Schweregrad |
Symptome(klinische Befunde innerhalb der ersten 3 Tage nach dem Unfallereignis) |
QTF 0 |
Keine Beschwerden. Untersuchung zeigt keine Auffälligkeiten. |
QTF 1 |
Beschwerden wie Nackenschmerzen und/oder Nackensteife, Schmerzempfindungen. |
QTF 2 |
Grad 1 + objektive muskuloskelettale Befunde |
QTF 3 |
Grad 2 + objektive neurologische Befunde |
QTF 4 |
Grad 3 + Frakturen, Dislokationen (Verschiebungen), Rückenmarkschädigungen) |
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Weitere Symptome, die bei allen Graden
auftreten können: |
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Um ein überstrecken des Kopfes bei einem Unfall weitestgehend zu
vermeiden, müssen die Kopfstützen auf die Körpergröße aller
Insassen individuell eingestellt werden. Dabei befinden sich die
Oberkante der Kopfstütze und Oberkante des Kopfes auf gleicher Höhe.
Der Abstand zwischen Kopfstütze und Hinterkopf sollte so gering wie
möglich sein, höchstens 3 cm.
Gemäß einem
Urteil BGH-Urteil (Az. VI ZR 274/07 vom 8.7.2008) wurde die so
genannte "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer Frontalkollision
aufgehoben.
Diese Grenze griff bei Unfällen mit Geschwindigkeitsänderungen bis 10 km/h und besagte, dass das Auftreten eines unfallbedingten HWS-Syndroms bei einem Aufprall keinerlei Verletzungen entstehen würden und damit zur Versagung von Versicherungsentschädigungen führten.