RECYCLING-CODE
Der hohe Verbrauch von oft unersetzbaren Rohstoffen, hierzu gehören auch die die Umwelt stark belastenden Schwermetalle in Batterien, macht es notwendig, die verbrauchten und zum Abfall bestimmten Produkte durch geeignete Aufbereitungsweise wiederzuverwerten.
Voraussetzung ist hierzu auf der einen Seite die Mithilfe des Verbrauchers für eine kostensenkende Vorsortierung des Abfalls (farbige Abfalltonnen, farbige Abfallsäcke, Rückgabe aufgebrauchter Tonerkartuschen, Medikamentenabgabe in der Apotheke!) und auf der anderen Seite eine rohstoff- und energiesparende Aufbereitung der Industrie zu qualitativ hochwertigen neuen Produkten.
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Dieses Pfeildreieck soll den Verbraucher auffordern, gebrauchte Produkte der Wiederverwertung zuzuführen. Zusätzlich angeführte Großbuchstaben zeigen an, aus welchem Material das Produkt überwiegend hergestellt ist.
Die Verpackungsverordnung (VerpackV) sieht zur Identifizierung des Materials folgende Nummern und Abkürzungen vor:
01
PET Polyethylenterephtalat
02
HDPE Polyethylen hoher Dichte
03
PVC Polyvinylchlorid
04
LDPE Polyethylen niedriger Dichte
05
PP Polypropylen
06
PS Polystyrol
07
0 andere Kunststoffe
20 PAP Wellpappe
21 PAP Sonstige Pappe
22 PAP Papier
40 FE Stahl
41 ALU Aluminium
50 FOR Holz
51 FOR Kork
60 TEX Baumwolle
61 TEX Jute
70 GL Farbloses Glas
71 GL Grünes Glas
72 GL Braunes Glas
80 Papier + Pappe/versch. Metalle
81 Papier + Pappe/Kunststoffe
82 Papier + Pappe/Aluminium
83 Papier + Pappe/Weißblech
84 Papier + Pappe/Kunststoff/Aluminium
85 Papier + Pappe/Kunststoff/Alum./ Weißblech
90 Kunststoff/Aluminium
91 Kunststoff/Weißblech
92 Kunststoff/verschiedene Metalle
95 Glas/Kunststoff
96 Glas/Aluminium
97 Glas/Weißblech
98 Glas/verschiedene Metalle
![]() Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) 10117 Berlin
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Pfandpflichtige, nicht ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen (keine Wein-, Milch- und Saftflaschen), müssen seit 1. Mai 2006 von allen Händlern (Ausnahmen: Verkaufsfläche unter 200 m². Diese sind nur zur Rücknahme von den im Sortiment geführten Marken und Materialien verpflichtet) zum einheitlichen Pfandbetrag von 25 Eurocent zurückgenommen werden, auch wenn diese nicht bei ihnen erworben wurden. Die
Rücknahmepflicht beschränkt sich allerdings auf solche Einwegbehältnisse, die der Händler auch in seinem Sortiment führt. Es ist darauf zu achten, dass die Dosen nicht zusammengedrückt sind, das Pfandgut nicht übermäßig verschmutzt oder der GTIN-Code beschädigt ist, sonst besteht die Gefahr, dass der Leergutautomat das Pfandgut nicht erkennt und zurückweist.
Bei Mehrwegflaschen besteht hingegen nur eine Annahmepflicht, wenn der Händler die gleichen Getränke auch verkauft. Daher müssen Sie sich unter Umständen merken, wo Sie welchen Mineralwasser- oder Bierkasten gekauft haben. |


