RENTENFORMEL
Die Rentenhöhe, die Sicherheit der Rentenzahlungen und der Begriff Generationenvertrag werden oft in einem Atemzug genannt. Das sehr komplexe und komplizierte Rentenrecht kann hier nicht dargestellt werden. Als ersten Überblick soll an dieser Stelle nur die Rentenformel allgemeinverständlich erläutert werden. Sie werden sofort das Grundprinzip der Rentenerrechnung verstehen und sind dann in der Lage sich auf weiterführenden Seiten in dieses Thema einzulesen. Die Rentenformel besteht aus vier Faktoren. Die ersten drei Faktoren sind persönlicher Art und können weitestgehend vom Rentenzahler beeinflusst werden. Weitestgehend deshalb, weil der Gesetzgeber beim Zugangsfaktor Einfluss nehmen kann, indem das Regelrentenalter nach oben gesetzt wird. Der vierte Faktor spiegelt die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung wieder. Damit kann dieser Faktor politisch beeinflusst werden; so zum Beispiel mit der Aussetzung von den üblicherweise am 1. Juli stattfindenden Rentenanpassungen.
Rentenformel nach § 64 SGB VI:
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Rentenhöhe im Monat =
|
Persönliche
Entgeltpunkte (EP) § 66 SGB VI: Von Lohn oder Gehalt wird
monatlich ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz an die
Rentenversicherungsträger bezahlt. Grundsätzlich zahlen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer jeweils 50 %, höchstens bis zu einer gesetzlich
festgelegten Beitragsbemessungsgrenze.
Wer immer genau den Durchschnitt aller Versicherten verdient, erhält
einen Punkt gutgeschrieben. Wer immer über die
Beitragsbemessungsgrenze hinaus verdient, erhält etwa zwei Punkte.
(Formel: Individuelles Jahreseinkommen dividiert durch
Durchschnittsentgelt aller Versicherten;
Beispiel für 2009: Eigenes Einkommen 25.000 € : Durchschnittsentgelt
vorläufig 30.879 € = 0,81 Entgeltpunkte)
Darüber hinaus gibt es
zeitlich begrenzte, rentensteigernde beitragsfreie und
beitragsgeminderte Zeiten für z.B. Ausbildungszeiten, Wehrdienst,
Zivildienst, Mutterschaftszeiten, Kindererziehungszeiten,
Arbeitsunfähigkeitszeiten. Zu diesen Anrechnungszeiten gibt es
umfangreiche Regelungen.
Zugangsfaktor (ZF) nach § 77 SGB VI: Der Zugangsfaktor beträgt "1,000" wenn Sie zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt Rente beziehen. Andererseits wird bei einem vorgezogenen Rentenbezug (Ausnahmen möglich) ein Abschlag von 0,003 bzw. 0,3 % pro Monat vorgenommen, bei einem späteren Rentenbezug wird ein rentenerhöhender Zuschlag von 0,005 oder 0,5 % pro Monat gewährt..
Rentenartfaktor (RaF) nach § 67 SGB VI: Dieser Wert berücksichtigt in der Rentenformel die unterschiedlichen Rentenarten:
| 1,0 | Rente wegen Alters |
| 0,5 | Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung |
| 1,0 | Rente wegen voller Erwerbsminderung |
| 1,0 | Erziehungsrenten |
| 1,0
0,25 |
Kleine
Witwen-/Waisenrente bis zum Ende des Kalendermonats nach Ablauf
des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist
(Sterbevierteljahr), anschließend |
| 1,0
0,55 |
Große Witwen-/Waisenrente bis zum
Ende des Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der
Ehegatte verstorben ist (Sterbevierteljahr), anschließend |
| 0,6 | Der Rentenfaktor beträgt 0,6, sofern der Ehegatte vor dem 31.12.2001 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist. |
| 0,1 | Halbwaisenrente |
| 0,2 | Vollwaisenrente |
Aktueller Rentenwert (aRW) nach § 68 SGB VI: Dieser Wert wird jährlich nach einer komplizierten Formel neu ermittelt und berücksichtigt die unterschiedlichen Lohnverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern in einen Rentenwert (West) und einen für Rentenwert (Ost).
| Rentenwerte (West) | Rentenwerte (Ost) | |
| Anpassung 1.7.2001 | 25,31 € | 22,06 € |
| Anpassung 1.7.2002 | 25,86 € | 22,70 € |
| Anpassung 1.7.2003 | 26,13 € | 22,97 € |
| Anpassung 1.7.2004 - ausgesetzt | 26,13 € | 22,97 € |
| Anpassung 1.7.2005 - ausgesetzt | 26,13 € | 22,97 € |
| Anpassung 1.7.2006 - ausgesetzt | 26,13 € | 22,97 € |
| Anpassung 1.7.2007 | 26,27 € | 23,09 € |
| Anpassung 1.7.2008 | 26,56 € | 23,34 € |
| Anpassung 1.7.2009 | 27,20 € | 24,13 € |
| Anpassung 1.7.2010 | 27,20 € | 24,13 € |
Beispiel: Ein 1945 geborener Rentner bezieht nach 45 Arbeitsjahren (EP = 45) im Alter von 65 Jahren (ZF = 1) erstmals Altersrente (RaF = 1). Während seines Arbeitslebens hat er immer genau soviel verdient wie der Durchschnitt aller Versicherten (aRW = aktueller Rentenwert 2010: 27,20 € alte BL und 24,13 € neue BL).
EP 45 x ZF 1,0 x RaF 1 x aRW 27,20 € (24,13 €) = 1.224,00 € ABL (1.085,85 € NBL) Altersrente (in diesem Fall Eckrente)
Sofern Sie 27 Jahre alt sind und mindestens 5
Jahre lang Rentenbeiträge einbezahlt haben, bekommen Sie jährlich
einen Versicherungsverlauf zugesandt. In diesem Verlauf sind neben den
persönlichen, rentenrelevanten Daten auch verschiedene Szenarien über
die weitere voraussichtliche Rentenentwicklung aufgeführt.
Überprüfen Sie die Angaben sorgfältig auf Vollständigkeit und
Richtigkeit, insbesondere auch die Berücksichtigung von
Ausbildungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten,
Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit und anderen
Anrechnungszeiten.