SCHUTZHELM
Gemäß § 21a StVO besteht für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern oder offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen (z.B. Trikes, Quads) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h während der Fahrt die Tragepflicht von geeigneten (!) Schutzhelmen.
Um bei einem Unfall gegen Verletzungen bestens geschützt zu sein, sollte ein Schutzhelm die Prüfbedingungen der ECE-Normzulassung ECE-R 22-05 (-05 ist die gültige Version seit 2002) erfüllen. Diese ECE-Norm legt für den Hersteller umfangreiche Mindest-Prüfungskriterien fest.

Schutzhelme sind neben der Größenangabe auch mit der Fabrik- oder Handelsmarke und gegebenenfalls mit dem Hinweis zu versehen, dass der Kinnbügel nicht geeignet ist, das Kinn gegen Stöße zu schützen.
Bei Visieren ist der Hinweis anzubringen, dass da Visier für die Benutzung bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen nicht geeignet ist.

"Daytime use only" ("Benutzung nur bei Tag")
Die zugeteilte Genehmigung besteht aus dem Genehmigungszeichen
(Kreis mit einem "E" und die Kennzahl des
Landes, das die Genehmigung
erteilt hat)![]()
sowie der Genehmigungsnummer, gefolgt von einem Schrägstrich und den Buchstaben J, P oder PN:
J Helm besitzt keinen Kinnbügen
P Helm besitzt einen schützenden Kinnbügel
PN Helm besitzt einen nichtschützenden Kinnbügel (dann ist ein entsprechendes Piktogramm anzubringen)

"Schützt das Kinn nicht gegen Stöße"
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ECE-Genehmigungszeichen für einen amtlich genehmigten Schutzhelm |
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R
22
0 5 1 1 1 1 / J - 9 9 9 9 |
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