SMOG - OZON

Das Wort Smog ist eine Zusammensetzung aus den englischen Wörtern

smoke = Rauch und fog = Nebel.

Bezeichnet wird hiermit eine austauscharme Wetterlage (Inversionslage). Hierbei herrschen geringe Windgeschwindigkeiten und eine in der Höhe zunehmenden Temperatur, die bewirkt, dass die unteren Luftschichten mit den Schadstoffansammlungen festgehalten werden.

Beginn und Ende der Smog-Alarmstufen werden über Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt gegeben und es wird laufend über die Entwicklung der Konzentrationswerte und die betroffenen Gebiete informiert und gegebenenfalls aufgefordert, bestimmte Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

 

Die 39. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) sieht folgende Schwellenwerte für die Ozonkonzentration (O3) vor:

1. Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit bei 120 µg/m³ Luft als höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.

2. Informationsschwelle bei 180 µg/m³ Luft als Einstundenmittelwert
Hier besteht bei kurzfristiger Überschreitung ein Risiko für die Gesundheit besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen.

3. Alarmschwelle bei 240 µg/m³ Luft als Einstundenmittelwert
Hier besteht bei kurzfristiger Überschreitung ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung.

 

Anlage 14 (zu § 30) Unterrichtung der Öffentlichkeit

(39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)

 

1. Die aktuellen Informationen über die Werte der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe in der Luft werden der Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht.

2. Die Werte sind als Durchschnittswerte entsprechend dem jeweiligen Mittelungszeitraum vorzulegen. Die Informationen müssen zumindest die Werte enthalten, die oberhalb der Luftqualitätsziele (Immissionsgrenzwerte, Zielwerte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele für die regulierten Schadstoffe) liegen. Hinzuzufügen sind ferner eine kurze Beurteilung anhand der Luftqualitätsziele sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen bzw. gegebenenfalls Auswirkungen auf die Vegetation.

3. Die Informationen über die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (mindestens PM10), Ozon und Kohlenmonoxid in der Luft sind, falls eine stündliche Aktualisierung nicht möglich ist, mindestens täglich zu aktualisieren. Die Informationen über die Werte von Blei und Benzol in der Luft sind in Form eines Durchschnittswerts für die letzten zwölf Monate vorzulegen und, falls eine monatliche Aktualisierung nicht möglich ist, alle drei Monate zu aktualisieren.

4. Die Bevölkerung wird rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen und Informationsschwellen unterrichtet. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:

a) Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:

- Ort oder Gebiet der Überschreitung

- Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle)

- Beginn und Dauer der Überschreitung

- höchster Einstundenwert und höchster Achtstundenmittelwert für Ozon

b) Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):

- geographisches Gebiet erwarteter Überschreitungen der Informationsschwelle oder Alarmschwelle

- erwartete Änderungen bei der Luftverschmutzung (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen

c) Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:

- Informationen über empfindliche Bevölkerungsgruppen

- Beschreibung möglicher Symptome

- der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen

- weitere Informationsquellen

d) Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung oder der Exposition (Angabe der wichtigsten Verursachersektoren); Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen.

Im Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um die Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

 

Hinweis! Die natürliche Ozonkonzentration liegt bei 40 - 80 µ/m³ Luft.

Hinweis! Produkte, die die Ozonschicht schädigen, werden mit dem GHS-Gefahrenhinweis EUH59 "Schädigt die Ozonschicht" versehen.


Klassifizierung der Außenluft (ODA - Outdoor air) nach DIN EN 13779

(Die Gebäudeaußenluftqualität dient bei der Planung von Lüftungs- oder Klimaanlagen zur Bestimmung von Anforderungen an die bedarfsgerechte Luftfilterklasse zur Schadstoffminimierung)
 

Kategorie

Beschreibung

ODA 1

Saubere Luft, die nur zeitweise staubbelastet sein darf (Pollen)

(ODA 1 gilt, wenn die WHO Richtlinien (1999) oder alle nationalen Luftqualitätsnormen oder -vorschriften zur Qualität der Außenluft eingehalten werden)

ODA 2

Außenluft mit hoher Konzentration an Staub oder Feinstaub und/oder gasförmigen Verunreinigungen

(ODA 2 gilt, wenn die Verunreinigungskonzentrationen die WHO-Richtlinien oder nationalen Normen oder -vorschriften zur Qualität der Außenluft um einen Faktor bis zu 1,5 überschreiten)

ODA 3

Außenluft mit sehr hoher Konzentration gasförmiger Verunreinigungen und/oder an Staub oder Feinstaub

(ODA 3 gilt, wenn die Verunreinigungskonzentrationen die WHO-Richtlinien oder nationalen Normen oder -vorschriften zur Qualität der Außenluft um einen Faktor mehr als 1,5 überschreiten)

 

>>> Aktuelle Luftbelastung und ODA Werte nach DIN 13779 auf YouTUBE

 

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