TASCHENGELDRICHTWERTE

 

                                       Bitte auf den Geldschein klicken >>>

 

 

   Im Vorschulalter

einige 10-Cent-Stücke

  5-Jährige wöchentlich

€   0,50

  6-Jährige wöchentlich

€   1,50

  7-Jährige wöchentlich

€   2,00

  8-Jährige wöchentlich

€   2,50

  9-Jährige wöchentlich

€   3,00

10-Jährige monatlich

€ 15,00

11-Jährige monatlich

€ 18,00

12-Jährige monatlich

€ 20,00

13-Jährige monatlich

€ 25,00

14-Jährige monatlich

€ 30,00

15-Jährige monatlich

€ 35,00

16-Jährige monatlich

€ 40,00

17-Jährige monatlich

€ 50,00

ab 18 Jahren monatlich

€ 65,00

(Diese Tabelle wurde aus Empfehlungen von Banken und Jugendämtern nach dem Stand des Jahres 2008 entwickelt)

Au-Pairs monatlich
(von Gasteltern zu zahlen)

Quelle: Bundesagentur für Arbeit 05/2007

>>> Gütegemeinschaft Au pair e.V.

€ 260,00

Ehepartner gegenüber dem verdienenden Ehepartner

5 % bis 7 %
des verfügbaren Einkommens

Heimbewohner
(geregelt in § 35 Abs. 2 SGB XII - angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung)
Stand 1.7.2009 für über 18-Jährige:

€ 96,93

mindestens 27 % des Eckregelsatzes.

 

Diese Empfehlungen (verbindliche Richtlinien existieren nicht) werden von Zeit zu Zeit von den Jugendämtern den geänderten Preisentwicklungen angepasst und können auch dort aktuell erfragt werden.

Die jährlichen Erhebungen des LBS Kinderbarometers ergeben beispielsweise für 2008/2009 aufgrund von Befragungen ein für Mädchen um durchschnittlich etwa 3 € niedrigeres Taschengeld gegenüber das von Jungen.

Um Kinder an finanzielle Regelmäßigkeiten zu gewöhnen, sollte das Taschengeld immer zum gleichen Zeitpunkt zuverlässig in der vereinbarten Höhe bezahlt werden. Auch Kinder wohlhabender Eltern sollten ein Taschengeld in ähnlicher Höhe wie es die der Freunde und Schulkameraden erhalten.

So wie Kindern und Jugendlichen die Gewährung von Taschengeld eine Lebensweise bieten soll, die es erlaubt, Anschaffungen jeglicher Art ohne Zustimmung und Rechenschaft gegenüber dem gesetzlichen Vertreter (hierzu sagt der Gesetzgeber in § 110 BGB - Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln: Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.) vornehmen zu können, gilt auch für Hausfrauen und Hausmänner eine entsprechende Taschengeldempfehlung.

In diesem Fall hat, einem BGH-Urteil zufolge, der Taschengeldberechtigte gegenüber dem verdienenden Partner einen Anspruch auf mindestens 5 % bis höchstens 7 % des verfügbaren Einkommens.

 

 

www.code-knacker.de    print

 

zurück       weiter nächster Lexikoneintrag





A B C D
E F G H
I J K L
M N O P
Q R S T
U V W X
Y Z DL 123
Google
 
Web Code-      knacker