CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


TAUGLICHKEITSGRADE WEHRDIENST-ZIVILDIENST

Nach dem Wehpflichtgesetz (WPflG) werden Wehrpflichtige von den Kreiswehrersatzämtern auf geistige und körperliche Tauglichkeit hin ärztlich untersucht. Bei einer Musterung, die Voraussetzung für eine Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes/Zivildienstes für die Dauer von sechs Monaten ist, wird ein entsprechender Tauglichkeitsgrad (wehrdienstfähig, vorübergehend nicht wehrdienstfähig, nicht wehrdienstfähig) und der Verwendungsgrad festgesetzt.

Verheiratete, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht mehr eingezogen.

 

Tauglichkeitsgrade (TglGrade) T1 bis T5

T1 - voll verwendungsfähig 

Für den Wehrdienst verwendungsfähig ohne Einschränkung  nach Maßgabe des ärztlichen Urteils.
(Keine Gesundheitsstörungen, keine Brille, keine Zahnspange. Gesunder und durchschnittlich trainierter Jugendlicher)

 

T2 - verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten

Für den Wehrdienst verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten nach Maßgabe des ärztlichen Urteils.
(Leichte Gesundheitsstörungen, Allergien mäßiger Ausprägung z. B. Heuschnupfen, zu groß oder zu klein für bestimmte Tätigkeiten, Brille bis zu Werten von +/-8 dpt (sph), +/-5 (cyl). Gesunder Jugendlicher mit u. a. beginnenden Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen)

 

T3 - mit Wirkung 1.10.2004 aufgehoben

Bisher in T3 eingestufte Wehrpflichtige, werden automatisch in T5 eingeordnet.

 

T4 - vorübergehend nicht wehrdienstfähig

Vorübergehend nicht wehrdienstfähig infolge eines Fehlers, dessen Ausheilung oder Besserung voraussichtlich länger als vier Wochen, jedoch höchstens fünf Jahre dauern kann, wenn danach ein gebesserter Gesundheitszustand zu erwarten ist.
(Kürzlich  erlittener Unfall mit Knochenbrüchen, bei dem das Ergebnis nach erfolgter Ausheilung abgewartet werden muss, da beispielsweise Bewegungseinschränkungen verbleiben können)

T5 - nicht wehrdienstfähig

Dauernd in keinem militärischen Dienst verwendbar, Voraussetzung ist die Feststellung eines Fehlers mit der Gradation VI als Hauptfehler.
(Schwerste Wirbelsäulenverbiegungen z. B. Buckelbildung, schwerste Gelenkveränderungen mit schweren Bewegungseinschränkungen, Krebs, Erblindung auf einem Auge oder starke Sehbehinderung mit höheren Brillenwerten als unter "T2", schwere Stoffwechselerkrankungen u. a. Diabetes).
Aufgrund der Ausmusterung ist auch kein Zivildienst zu leisten.

 

§ 11 WPflG - Befreiung vom Wehrdienst  (Stand: 15.08.2011)

(1) Vom Wehrdienst sind befreit

1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
4. schwerbehinderte Menschen,
5. Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

(2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,

1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,

2. deren zwei Geschwister

   a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer,
   b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,
   c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes ,
   d) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
   e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
   f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligengesetz von mindestens sechs Monaten,
   g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder
   h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit geleistet haben oder

3. die

   a) verheiratet sind,
   b) eingetragene Lebenspartner sind oder
   c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.

Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde ( § 15 Abs. 1 Satz 2 ) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Er ist zu begründen.

 

Psychologische Eignungsuntersuchung- und -feststellung (EUF)
Meistens wird im Anschluss an die positiv ausgefallene Musterung die so genannte "Eignungsuntersuchung und -feststellung = EUF" durchgeführt. Diese Untersuchung besteht aus psychologischen und computerbasierten Tests um festzustellen, welche besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten beim Wehrpflichtigen vorhanden sind. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse wird die militärische Verwendung eingeschätzt und bestimmt.

 

👉 Zum 1. Juli 2011 wurde die Wehrpflicht ausgesetzt. Da die Wehrpflicht weiterhin im Grundgesetz verankert bleibt, ist eine jederzeitige Reaktivierung möglich.