TAUGLICHKEITSGRADE WEHRDIENST-ZIVILDIENST
Nach dem Wehpflichtgesetz (WPflG) werden Wehrpflichtige von den Kreiswehrersatzämtern auf geistige und körperliche Tauglichkeit hin ärztlich untersucht. Bei einer Musterung, die Voraussetzung für eine Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes/Zivildienstes für die Dauer von sechs Monaten ist, wird ein entsprechender Tauglichkeitsgrad (wehrdienstfähig, vorübergehend nicht wehrdienstfähig, nicht wehrdienstfähig) und der Verwendungsgrad festgesetzt.
Verheiratete, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht mehr eingezogen.
Tauglichkeitsgrade (TglGrade) T1 bis T5
T1 - voll verwendungsfähig
Für den Wehrdienst verwendungsfähig ohne Einschränkung nach Maßgabe des ärztlichen Urteils.
(Keine Gesundheitsstörungen, keine Brille, keine Zahnspange. Gesunder und durchschnittlich trainierter Jugendlicher)
T2 - verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten
Für den Wehrdienst verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten nach Maßgabe des ärztlichen Urteils.
(Leichte Gesundheitsstörungen, Allergien mäßiger Ausprägung z.B. Heuschnupfen,
zu groß oder zu klein für bestimmte Tätigkeiten, Brille bis zu Werten von +/-8 dpt (sph), +/-5 (cyl). Gesunder Jugendlicher mit u.a. beginnenden Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen)
T3 - mit Wirkung 1.10.2004 aufgehoben
Bisher in T3 eingestufte Wehrpflichtige, werden automatisch in T5 eingeordnet.
T4 - vorübergehend nicht wehrdienstfähig
Vorübergehend nicht wehrdienstfähig infolge eines Fehlers, dessen Ausheilung oder Besserung voraussichtlich länger als vier Wochen, jedoch höchstens fünf Jahre dauern kann, wenn danach ein gebesserter Gesundheitszustand zu erwarten ist.
(Kürzlich erlittener Unfall mit Knochenbrüchen, bei dem das Ergebnis nach erfolgter Ausheilung abgewartet werden muss, da beispielsweise Bewegungseinschränkungen verbleiben können)
T5 - nicht wehrdienstfähig
Dauernd in keinem militärischen Dienst verwendbar, Voraussetzung ist die Feststellung eines Fehlers mit der Gradation VI als Hauptfehler.
(Schwerste Wirbelsäulenverbiegungen z.B. Buckelbildung, schwerste Gelenkveränderungen mit schweren Bewegungseinschränkungen, Krebs, Erblindung auf einem Auge oder starke Sehbehinderung mit höheren Brillenwerten als unter "T2", schwere Stoffwechselerkrankungen u.a. Diabetes).
Aufgrund der Ausmusterung ist auch kein Zivildienst zu leisten.
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§ 11 WPflG - Befreiung vom Wehrdienst (Stand: 15.08.2011) (1) Vom Wehrdienst sind befreit
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, (2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien, 1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist, 2. deren zwei Geschwister
a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer,
g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder 3. die
a) verheiratet sind, Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde ( § 15 Abs. 1 Satz 2 ) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Er ist zu begründen. |
Psychologische Eignungsuntersuchung- und -feststellung (EUF)
Meistens wird im Anschluss an die positiv ausgefallene Musterung die
so genannte
"Eignungsuntersuchung und -feststellung = EUF" durchgeführt. Diese Untersuchung
besteht aus psychologischen und computerbasierten Tests um festzustellen,
welche besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten beim Wehrpflichtigen vorhanden
sind. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse wird die militärische Verwendung
eingeschätzt und bestimmt.
Zum 1. Juli 2011 wurde die Wehrpflicht
ausgesetzt. Da die Wehrpflicht weiterhin im Grundgesetz verankert
bleibt, ist eine jederzeitige Reaktivierung möglich.