TRAUERBEFLAGGUNG
Als symbolisches Zeichen der Staatstrauer werden an öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Einrichtungen die Bundes- und Landesflaggen auf halbmast (halbstock) gehisst.
(Zuerst wird voll vorgehisst und anschließend erst auf halbmast gesetzt).
Je nach Anlass kann die Trauer bis zu mehreren Tagen angeordnet werden. Ein bekannter, jährlich wiederkehrender Gedenktag ist der so genannte "Holocaust-Tag" (offiziell "Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus") am 27. Januar. An diesem Tag wehen an allen öffentlichen Gebäuden die Flaggen auf Halbmast.
Gelegentlich erfolgt die Empfehlung oder Anordnung, zu einer benannten Zeit im Trauergebiet eine Gedenk- oder Schweigeminute abzuhalten.

| Gemäß dem Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005 (Auszug aus Bundesanzeiger Nr. 61 vom 1. April 2005) werden folgende Beflaggungen bestimmt: Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage (1) Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu flaggen: a) am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar) (2) Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen. (3) Die Dienstgebäude der obersten Bundesbehörden in Berlin und Bonn werden täglich beflaggt. |