WAFFEN - KENNZEICHNUNGEN
Gewerbsmäßige Hersteller von Schusswaffen, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind, sind nach den Vorschriften des Waffengesetzes (WaffG) verpflichtet, auf mindestens einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben und Kennzeichnungen anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166)
3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,
4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr und
5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer). Diese Seriennummer ist bei zusammengesetzten Langwaffen auf dem Lauf und bei zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück anzubringen.
Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile müssen einer amtlichen Prüfung (Beschussprüfung) unterzogen werden. Dabei wird die Waffe auf das Vorhandensein gesetzlicher Kennzeichnungen (siehe oben), Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit geprüft und werden bei bestandener Prüfung mit dem amtlichen Beschusszeichen versehen.
Weiterhin ist, falls zutreffend, das Prüfzeichen für die Stahlschrotprüfung anzubringen.

Beschusszeichen
![]() |
![]() |
||||||
|
N |
V |
SP |
L |
J |
F |
B |
Stahlschrot- |
|
Beschuss bei Feuerwaffen oder
höchst- |
Verstärkter Beschuss bei Waffen mit glatten
Läufen oder höchst- |
Beschuss bei Feuer-
PN = poudre noir (Schwarz- |
Beschuss bei Feuer- |
Instandset- bei Feuerwaffen oder
höchst- |
Freiwilliger Beschuss |
Beschuss bei Böllern |
Prüfzeichen für
Hand- |
Zusätzlich muss das zutreffende Ortszeichen angebracht werden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hannover |
Kiel |
Köln |
Mellrichstadt |
München |
Suhl |
Ulm |
Und letztendlich das Jahreszeichen. Dieses besteht aus
den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl angefügt werden
kann. Auf Antrag können die beiden Ziffern der Jahreszahl durch die
Buchstaben A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7, I oder J = 8,
K = 9 verschlüsselt werden.
|
|
Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe nach § 7 BeschussV und für nicht tragbare Geräte nach § 24 Abs. 1 PTB = Physikalisch-Technische Bundesanstalt |
|
|
Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 BeschussV und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse. |
|
|
Waffen mit einer Bewegungsenergie bis höchstens 7,5 Joule (z.B. CO2-Waffen, Druckluft-, Softair- oder Paintballwaffen) sind nach waffenrechtlichen Vorschriften mit dem "F" im Fünfeck zu kennzeichnen. |
>>> Beschussverordnung (BeschussV) - BGBl. 2006 Teil I Nr. 32 vom 18. Juli 2006
§ 37 WaffG Anzeigepflichten
Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb
der Erlaubnis bedarf,
1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in
ähnlicher Weise,
2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter,
Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
>>> Waffen - Munitionskennzeichnungen











