WAFFEN - KENNZEICHNUNGEN

Gewerbsmäßige Hersteller von Schusswaffen, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind, sind nach den Vorschriften des Waffengesetzes (WaffG) verpflichtet, auf mindestens einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben und Kennzeichnungen anzubringen:

1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,

2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166)

3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,

4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr und

5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer). Diese Seriennummer ist bei zusammengesetzten Langwaffen auf dem Lauf und bei zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück anzubringen.

 

Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile müssen einer amtlichen Prüfung (Beschussprüfung) unterzogen werden. Dabei wird die Waffe auf das Vorhandensein gesetzlicher Kennzeichnungen (siehe oben), Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit geprüft und werden bei bestandener Prüfung mit dem amtlichen Beschusszeichen versehen.

Weiterhin ist, falls zutreffend, das Prüfzeichen für die Stahlschrotprüfung anzubringen.

Waffenzeichen

 

Beschusszeichen      Bundesadler mit Kennbuchstabe (BeschussV) Prüfzeichen Stahlschrotmunition (BeschussV)

N

V

SP

L

J

F

B

Stahlschrot-
prüfzeichen

Beschuss

bei Feuerwaffen oder höchst-
beanspruchten Teilen, die zum Verschießen von Munition mit Nitropulver bestimmt sind

Verstärkter Beschuss

bei Waffen mit glatten Läufen oder höchst-
beanspruchten Teilen, die zum Verschießen von Munition mit überhöhtem Gasdruck bestimmt sind

Beschuss

bei Feuer-
waffen oder höchst-
beanspruchten Teilen, die zum Verschießen von Schwarzpulver bestimmt sind

 

PN = poudre noir  (Schwarz-
pulver)

Beschuss

bei Feuer-
waffen oder höchst-
beanspruchten Teilen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch oder eine Treibladung verwendet wird

Instandset-
zungs-
beschuss

bei Feuerwaffen oder höchst-
beanspruchten Teilen, die erneut zu prüfen sind

Freiwilliger Beschuss

Beschuss bei Böllern

Prüfzeichen für Hand-
feuerwaffen zum Verschießen von Stahlschrot-
munition
mit verstärkter Ladung

 

Zusätzlich muss das zutreffende Ortszeichen angebracht werden.

Ortszeichen für Hannover

Ortszeichen für Kiel

Ortszeichen für Köln

Ortszeichen für Mellrichstadt

Ortszeichen für München

Ortszeichen für Suhl

Ortszeichen für Ulm

Hannover

Kiel

Köln

Mellrichstadt

München

Suhl

Ulm

 

Und letztendlich das Jahreszeichen. Dieses besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag können die beiden Ziffern der Jahreszahl durch die
Buchstaben A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7, I oder J = 8, K = 9 verschlüsselt werden.

 

 

PTB-Zusassungszeichen nach § 7 BeschussV

Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe nach § 7 BeschussV und für nicht tragbare Geräte nach § 24 Abs. 1

PTB = Physikalisch-Technische Bundesanstalt

PTB-Zusassungszeichen nach § 8 BeschussV

Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 BeschussV und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse.

Kennzeichen Schusswaffen Bewegungsenergie < 7,5 Joule

Waffen mit einer Bewegungsenergie bis höchstens 7,5 Joule (z.B. CO2-Waffen, Druckluft-, Softair- oder Paintballwaffen) sind nach waffenrechtlichen Vorschriften mit dem "F" im Fünfeck zu kennzeichnen.

 

>>> Beschussverordnung (BeschussV) - BGBl. 2006 Teil I Nr. 32 vom 18. Juli 2006

 

§ 37 WaffG Anzeigepflichten

Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
     1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
     2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

 

>>> Waffen - Munitionskennzeichnungen

 

 

 

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