ZIVILSCHUTZ
Internationales Zivilschutzzeichen 
Der Zivilschutz soll durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen schützen und deren Folgen beseitigen oder mildern.
Zum Zivilschutz gehören nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG insbesondere:
1. der Selbstschutz (Ausbildung in Erster Hilfe mit grundlegenden Selbstschutzkenntnissen und Ausbildung von Pflegehilfskräften),
2. die Warnung der Bevölkerung (die laufende Unterrichtung der Bevölkerung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen insbesondere durch die regionalen UKW-Rundfunkprogramme und über das Fernsehen - siehe hierzu auch unter
>>> Sirenen-Signale),
3. der Schutzbau (Bau und Ausbau privater und öffentlicher Schutzräume wie Bunker, Stollen, Tiefgaragen, U-Bahn-Stationen),
4. die Aufenthaltsregelung (Zum Schutze vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen, oder für Zwecke der Verteidigung können die obersten Landesbehörden anordnen, dass
1. der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten werden darf,
2. die Bevölkerung besonders gefährdeter Gebiete vorübergehend evakuiert wird.),
5. der Katastrophenschutz
(Private und öffentlich-rechtliche [Feuerwehren, THW Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk]
Hilfsorganisationen mit den Aufgabenbereichen Rettung von
Menschen, Beseitigung von eingetretenen Schäden, Brandschutz,
ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung. Im Rahmen des
Katastrophenschutzes können Männer und Frauen vom vollendeten 18.
bis zum vollendeten 60. Lebensjahr verpflichtet werden, bei der
Bekämpfung der besonderen Gefahren und Schäden, die im
Verteidigungsfall drohen, Hilfe zu leisten. Die Verpflichtung darf einen Zeitraum von zehn Werktagen im Vierteljahr nicht überschreiten.),
6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit (Es sind Maßnahmen zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung unter Mitwirkung der gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie die Träger der Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung und ihre Verbände zu planen),
7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut (Bewegliches oder unbewegliches Gut, dass für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung ist, wie z.B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler religiöser oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gebäudegruppen, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, Archivalien oder Reproduktionen des oben bezeichneten Kulturguts -
Die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut richten sich nach dem
Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233) geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 1971 (BGBl. II S. 1025).)
