CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


VERSICHERUNGSKENNZEICHEN

Kleinkrafträder (auch Roller), Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofas), motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge erhalten mit Beginn eines neuen Versicherungsjahres - dieses beginnt immer am 1. März eines jeden Jahres und gilt für ein Jahr - eine neue Farbkennung. Somit kann schon von weitem erkannt werden, ob ein Gefährt auch tatsächlich haftpflichtversichert ist. Die Buchstaben stehen für die Versicherungsgesellschaft, die das Schild ausgibt (Nachweis für eine bestehende Haftpflicht-Versicherung). Wer ohne gültiges Versicherungskennzeichen fährt, hat keinen Versicherungsschutz und macht sich strafbar.
Für die Ziffern und Buchstaben ist eine fälschungserschwerende Schrift (FE-Schrift) zu verwenden.

 

Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle
und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV
Versicherungskennzeichen ab 1.3.2021 mit Hologrammstreifen Versicherungskennzeichen: Schwarz Ab 1.3.2023 (2026): schwarz (Farbton RAL 9005)

Versicherungskennzeichen: Blau Ab 1.3.2024 (2027): blau (Farbton RAL 5012)

Versicherungskennzeichen: Grün Ab 1.3.2025 (2028): grün (Farbton RAL 6010)

Danach wiederholen sich die Farben in dieser Reihenfolge.
Zusätzlich ist am unteren Rand das Verkehrsjahr durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt.

Bei Elektrokleinstfahrzeugen lautet der vertikale Hologrammtext am rechten Innenrand der Versicherungsplakette "ELEKTROKLEINSTFAHRZEUG".
Maße der Plakette: 105,5 mm × 130 mm.

 

Hier können Sie anhand der Buchstabenkombination den Versicherer ermitteln.  Zentralruf der Autoversicherer 

 

E-Bikes und Verkehrszeichen im Sinne des § 39 Absatz 7 StVO

Zusatzschild StVO E-Bikes
Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder (Leichtmofas) mit elektrischem Antrieb bis maximal 500 Watt, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h selbsttätig abschaltet.

E-Bikes gelten als Leichtmofas und benötigen ein Versicherungskennzeichen. Das Leergewicht darf nicht mehr als 30 kg betragen. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 15 Jahre. Es besteht keine Schutzhelmpflicht. Radwege dürfen nur befahren, wenn die Zusatzkennzeichnung "E-Bike frei" oder "Mofa frei" vorhanden sind.
Weitere Vorschriften sind in der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung aufgezählt.

 

E-Bikes sind im Sinne des Gesetzes einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, die sich auf eine bauartbedingten Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h selbsttätig abregeln.
Voraussetzungen: Mofa-Prüfbescheinigung, Fahrzeugzulassung, maximale Nennleistung 500 Watt, Mindestalter 15 Jahre, Versicherungskennzeichenpflicht, Radwege dürfen außerhalb von Ortschaften benutzt werden, Innerorts nur bei einem Zusatzschild "E-Bike frei" oder "Mofa frei"..

 

Hinweis! Für Elektrofahrräder, also Fahrräder mit Elektromotorzusatzantrieb, gibt es versicherungsrelevante Unterschiede zu beachten, die gegebenenfalls mit der eigenen Privathaftpflichtversicherung und Hausratversicherung abzustimmen sind.

 

Pedelec 25 (Kunstwort aus: Pedal Electric Cycle. Im Sprachgebrauch hat sich hierfür der Begriff "E-Bike" durchgesetzt)

Bei diesem Elektrofahrrad unterstützt ein Elektromotor mit einer Leistung von höchstens 250 Watt den Fahrer nur dann, wenn dieser in die Pedale tritt. Ab 25 km/h schaltet sich die Elektromotorunterstützung komplett ab.
Gegebenenfalls sorgt eine Anfahrhilfe ohne Pedalunterstützung für eigenständigen Antrieb. Um verkehrsrechtlich als Fahrrad zulassungsfrei zu bleiben, muss sich diese spätestens bei 6 km/h automatisch abschalten.
Ein Versicherungskennzeichen wird nicht benötigt; eine Fahrerlaubnis/Prüfbescheinigung ist ebenfalls nicht vorgeschrieben; es besteht keine Altersbeschränkung. Radwegbenutzung.

 

Pedelec 45 (auch: S-Pedelec, Speed-Pedelec)

Die Leistung des Elektromotors liegt zwischen 250 Watt und 500 Watt.
Die Nenndauerleistung kann bis zu 4.000 Watt betragen. Die Tretkraftunterstützung ist auf maximal 400 % begrenzt.
Die Tretunterstützung erfolgt bis zu einer Geschwindigkeit von maximal 45 km/h.
Ein Speed-Pedelec gilt als Kleinkraftrad und benötigt mindestens eine Führerschein der Fahrerlaubnisklasse Klasse AM (Mindestalter 16 Jahre) sowie eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen.
Es besteht Schutzhelmpflicht. Fahrradwege dürfen nicht benutzt werden. Kinderanhänger sind nicht erlaubt.

 

Elektrokleinstfahrzeug (eKF) mit Lenkstange (E-Scooter, aber auch E-Tretroller und Segways)

Die Leistung des Elektromotors ist auf 500 Watt beschränkt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen).
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt zwischen 6 km/h und maximal 20 km/h.
Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.
Das Fahren ist nur mit Betriebserlaubnis einer speziellen Versicherungsplakette zum Aufkleben zulässig.
Es besteht keine Schutzhelmpflicht. Fahrradwege (keinesfalls Gehwege oder Fußgängerzonen, auch nicht bei ausgeschaltetem Motor) sind zwingend zu benutzen. Anhänger oder die Mitnahme einer weiteren Person sind nicht erlaubt.