FÜHRERSCHEINKLASSEN
Euro-Führerscheinklassen entsprechend der Fahrerlaubnis-Verordnung |
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| Euro-Klasse eingeschlossene Klasse |
Fahrzeugart |
Mindestalter |
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AM (ab 19.1.2013)
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Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum bei Benzinmotoren oder nicht mehr als 4 kW Nenndauerleistung bei Elektromotoren. Krafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen. Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist die Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne Batterien) auf 350 kg beschränkt.
Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten
auch |
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Ausnahme- Für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
wird vom 01.5.2013 |
| A1, AM
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Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. (Mindestgewicht somit mindestens 110 kg) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. |
16 |
| A2, A1, AM
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Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. (Mindestgewicht somit mindestens 175 kg) |
18 |
| A, AM, A1, A2 |
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer
Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge
mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von
mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren |
24 bei
21 für
20 bei Vorbesitz der |
| B, AM, L
|
Kraftfahrzeuge (ausgenommen
Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A) bis 3.500
kg, mit Anhänger bis 750 kg. Bei Anhängern über 750 kg gilt die Kombination Kfz mit Anhänger bis max. 3.500 kg.
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18
17 |
| BE
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Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt. (Wohnwagengespann)
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18 17 |
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B 96 |
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fällen darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B zugeteilt werden.
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18
17 |
| C1
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Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
18 |
| C1E, BE, D1E
|
Fahrzeugkombinationen der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombinationen 12.000 kg nicht übersteigt,
Fahrzeugkombinationen der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger über 3.500 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombinationen 12.000 kg nicht übersteigt, |
18 |
| C, C1
|
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
21
(18 nach erfolgter Grundquali- |
| CE, C1E, BE, T, DE1, DE
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Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
21
(18 nach erfolgter Grundquali- |
| D1
|
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A) die zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
21
(18 unter bestimmten Voraus- |
| D1E, BE, C1E
|
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. |
21
(18 unter bestimmten Voraus- |
| D, D1
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Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A) die zur Beförderung von mehr als 8 Personen, außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
24
(23, 21, 20, 18 unter bestimmten Voraus- |
| DE, D1E, BE, C1E
|
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. |
24
(23, 21, 20, 18 unter bestimmten Voraus- |
| Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (> 40 km/h), auch mit Anhänger.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bis 40 km/h, auch mit Anhänger. |
|
|
| L
nur
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die zur Verwendung
für land oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h |
16 |
|
M
nur
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► Zum 19.1.2013 in Klasse AM übergegangen. Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Moped, Mokick) bis 50 cm³ und einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. |
16 |
|
S
nur
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► Zum 19.1.2013 in Klasse AM übergegangen. Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z.B. Fun-Mobile, Trikes, Quads, Microcars) bis 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum bei Benzinmotoren oder nicht mehr als 4 kW Nenndauerleistung bei Diesel- und Elektromotoren. Die Leermasse darf bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht mehr als 350 kg (bei Elektromotorantrieb ohne Masse der Batterien) betragen. |
16 |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
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Personenbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftfahrzeugen; Bei Beschränkung auf Krankenkraftfahrzeugen |
19 |
| Keine Fahrerlaub-
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Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeuges, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen. Motorfahrräder bis 25 km/h; Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem Mofa mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein. |
15
16 |
>>> EU-Beschluss über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (gültig ab 19.01.2013)
Im Feld 12 der Führerscheinrückseite werden Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben in Form von Schlüsselzahlen angegeben.

Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3 FeV) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
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a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union |
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01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz |
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01.01 |
Brille |
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01.02 |
Kontaktlinsen |
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01.03 |
Schutzbrille |
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02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
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03 |
Prothese/Orthese für die Gliedmassen |
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05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
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05.01 |
Nur bei Tageslicht |
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05.02 |
In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region |
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05.03 |
Ohne Beifahrer/Sozius |
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05.04 |
Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h |
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05.05 |
Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
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05.06 |
Ohne Anhänger |
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05.07 |
Nicht gültig auf Autobahnen |
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05.08 |
kein Alkohol |
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10 |
Angepasste Schaltung |
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15 |
Angepasste Kupplung |
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20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
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25 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
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30 |
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
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35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen |
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40 |
Angepasste Lenkung |
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42 |
Angepasste(r) Rückspiegel |
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43 |
Angepasster Fahrersitz |
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44 |
Anpassungen des Kraftrades |
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44.01 |
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
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44.02 |
(Angepasste) handbetätigte Bremse |
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44.03 |
(Angepasste) fußbetätigte Bremse |
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44.04 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
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44.05 |
Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
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44.06 |
Angepasster Rückspiegel |
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44.07 |
Angepasste Kontrolleinrichtungen |
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44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füssen gleichzeitig ermöglichen |
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45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
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46 |
Nur dreirädrige Fahrzeuge |
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50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
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51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
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70 |
Umtausch des Führerscheins Nummer ... ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
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71 |
Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen) |
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72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 m³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) |
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73 |
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
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74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) |
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75 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) |
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76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) |
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77 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
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78 |
Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A,A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss |
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79 (…) |
Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
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79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3) |
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Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
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79 (S1 ≤ 25/7.500 kg) |
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Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz. |
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79 (L ≤ 3) |
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Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen |
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79.01 |
Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
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79.02 |
Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
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79.03 |
Nur dreirädrige Fahrzeuge |
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79.04 |
Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
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79.05 |
Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
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79.06 |
Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt |
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80 |
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
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81 |
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
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90 |
Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden |
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95 |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95 (01.01.2014)] |
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96 |
Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt. |
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Die Schlüsselzahlen 72, 74-77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18.01.2013 erteilt worden sind, verwendet werden. |
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b) nationale Schlüsselzahlen |
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104 |
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
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171 |
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
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172 |
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
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174 |
Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden. |
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175 |
Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
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176 |
Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
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177 |
Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
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178 |
Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
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179 |
Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
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181 |
Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S |
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182 |
Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE, C und CE: Bis zum Erreichen des 21.Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Strassen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21.Lebensjahres. |
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183 |
Auflage zu den Klassen D , DE: Bis zum Erreichen des 20.Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen bis zu 50 km im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Strassen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch |
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184 |
Auflagen: Bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres
Kraftfahrzeuge der Klasse B 1.) nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und 2.) nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. |
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Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden. |
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Führerscheine ab Ausstellungsdatum 19.01.2013 sind in den Klassen AM, A1, A2, A, B auf 15 Jahre befristet.
Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, sind
bis zum 19.01.2033 umzutauschen.
Führerscheide der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E sind auf 5 Jahre befristet. Hauptgrund ist, dass die Führerscheindokumente dann immer dem neuesten Sicherheitsstand entsprechen und das Foto relativ aktuell ist.









