FÜHRERSCHEINKLASSEN
Euro-Führerscheinklassen entsprechend der Fahrerlaubnis-Verordnung |
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| Euro-Klasse eingeschlossene Klasse |
Fahrzeugart |
Mindestalter |
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AM
|
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Bewagen) mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum bei Benzinmotoren oder nicht mehr als 4 kW Nenndauerleistung bei Elektromotoren. Fahrräder mit Hilfsmotor Krafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen. Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist die Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne Batterien) auf 350 kg beschränkt |
16 |
| A1,
AM |
Krafträder (auch mit Beiwagen) bis 125 cm³ und bis 11 kW. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum bei Verbrennungsmotoren oder nicht mehr als 15 kW. |
16 |
| A2,
A1, AM |
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung bis 11 kW. |
18 |
| A,
AM, A1, A2 |
Krafträder (auch mit Beiwagen) über 50 cm³ oder über 45 km/h. Dreirädrige Kraftfahrzeuge von mehr als 15 kW und dreirädrige Fahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung von mehr als 15 kW. |
24 bei
21 für
20 bei Vorbesitz der |
| B,
AM, L |
Kraftfahrzeuge bis 3.500
kg, mit Anhänger bis 750 kg.
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18 17 |
| BE |
Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt. (Wohnwagengespann)
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18 17 |
| C1 |
Kraftfahrzeuge 3.500 kg bis 7.500 kg, mit Anhänger bis 750 kg. Höchstens 8 Sitzplätze außer Führersitz. |
18 |
| C1E, BE, D1E |
Fahrzeugkombinationen
der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg; Fahrzeugkombinationen
der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger über 3.500 kg; |
18 |
| C, C1 |
Kraftfahrzeuge über 3.500
kg mit Anhänger bis 750 kg. |
21
18 nach erfolgter Grundquali- |
| CE,
C1E, BE, T, DE1, DE |
Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 750 kg. |
21
18 nach erfolgter Grundquali- |
| D1 |
Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen und höchstens 16 Fahrgastplätzen,
außer Führersitz, sowie Anhänger bis 750 kg. |
21 |
|
D1E, BE, C1E |
Fahrzeugkombination Bus nach Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg |
21 |
| D, D1 |
Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen außer Führersitz, sowie Anhänger bis 750 kg. |
24
23 nach beschleu-
21 nach erfolgter Grundquali- |
| DE, D1E, BE, C1E |
Fahrzeuge Klasse D mit Anhänger über 750 kg. |
24
21 nach erfolgter Grundquali- |
| Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, auch mit Anhänger. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis (40) 60 km/h, auch mit Anhänger. |
16 (16) 18 |
|
| L
nur
|
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h. |
16 |
|
M
nur
|
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Moped, Mokick) bis 50 cm³ und einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. |
16 |
|
S
nur
|
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z.B. Fun-Mobile, Trikes, Quads, Microcars) bis 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum bei Benzinmotoren oder nicht mehr als 4 kW Nenndauerleistung bei Diesel- und Elektromotoren. Die Leermasse darf bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht mehr als 350 kg (bei Elektromotorantrieb ohne Masse der Batterien) betragen. |
16 |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde- |
Personenbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftfahrzeugen; Bei Beschränkung auf Krankenkraftfahrzeugen |
19 |
| Keine Fahrerlaub- |
Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeuges, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen. (Motorfahrräder bis 25 km/h; Krankenfahrstühle bis 15 km/h; Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 6 km/h.) Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem Mofa mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein. |
15
16 |
Im Feld 12 des Führerscheines werden Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben in Form von Schlüsselzahlen angegeben.

Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3 FeV) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
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a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union |
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01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz |
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01.01 |
Brille |
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01.02 |
Kontaktlinsen |
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01.03 |
Schutzbrille |
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02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
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03 |
Prothese/Orthese für die Gliedmassen |
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05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
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05.01 |
Nur bei Tageslicht |
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05.02 |
In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region |
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05.03 |
Ohne Beifahrer/Sozius |
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05.04 |
Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h |
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05.05 |
Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
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05.06 |
Ohne Anhänger |
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05.07 |
Nicht gültig auf Autobahnen |
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05.08 |
kein Alkohol |
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10 |
Angepasste Schaltung |
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15 |
Angepasste Kupplung |
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20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
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25 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
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30 |
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
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35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen |
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40 |
Angepasste Lenkung |
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42 |
Angepasste(r) Rückspiegel |
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43 |
Angepasster Fahrersitz |
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44 |
Anpassungen des Kraftrades |
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44.01 |
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
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44.02 |
(Angepasste) handbetätigte Bremse |
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44.03 |
(Angepasste) fußbetätigte Bremse |
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44.04 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
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44.05 |
Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
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44.06 |
Angepasster Rückspiegel |
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44.07 |
Angepasste Kontrolleinrichtungen |
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44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füssen gleichzeitig ermöglichen |
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45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
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50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
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51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
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70 |
Umtausch des Führerscheins Nummer ... ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
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71 |
Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen) |
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72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 m³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) |
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73 |
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
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74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) |
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75 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) |
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76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) |
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77 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
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78 |
Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) |
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79 (…) |
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen |
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79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3) |
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Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen
Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen
Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg
Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und
zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als
12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem
Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die
vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. |
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79 (S1 ≤ 25/7.500 kg) |
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| Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. | |
|
79 (L ≤ 3) |
|
| Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. | |
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95 |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der
Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation
und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder
Personenverkehr bis zum ... erfüllt |
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b) nationale Schlüsselzahlen |
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104 |
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
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171 |
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
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172 |
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
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174 |
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
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175 |
Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ |
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176 |
Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
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177 |
Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung |
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178 |
Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
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179 |
Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
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181 |
Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S |
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182 |
Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: |
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Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. |
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183 |
Auflage zu den Klassen D, DE: |
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Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres. |
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184 |
Auflagen: |
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Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
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Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden. |
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Entsprechend einer noch in deutsches Recht
umzusetzende EU-Richtlinie aus dem Jahr 2006, werden ab
Ausstellungsdatum 19.01.2013
Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig sein. Vor diesem Datum ausgestellte
Führerscheine müssen bis 2033 erneuert werden. Hauptgrund ist, dass
die Führerscheindokumente dann immer dem neuesten Sicherheitsstand
entsprechen und das Foto relativ aktuell ist.









