FÜHRERSCHEINKLASSEN

Euro-Führerscheinklassen entsprechend der Fahrerlaubnis-Verordnung
 - FeV ab 1.1.1999 (einige Merkmale treten erst Anfang 2013 in Kraft)

Euro-Klasse eingeschlossene Klasse

Fahrzeugart

Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)

AM

 

 

 

 

 

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Bewagen) mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum bei Benzinmotoren oder nicht mehr als 4 kW Nenndauerleistung bei Elektromotoren.

Fahrräder mit Hilfsmotor

Krafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen.

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist die Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne Batterien) auf 350 kg beschränkt

16

A1, AM

Krafträder (auch mit Beiwagen) bis 125 cm³ und bis 11 kW.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern  mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum bei Verbrennungsmotoren oder nicht mehr als 15 kW.

 16

A2, A1, AM

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung bis 11 kW.

 18

A, AM, A1, A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) über 50 cm³ oder über 45 km/h.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge von mehr als 15 kW und dreirädrige Fahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung von mehr als 15 kW.

24 bei
direktem Zugang.

21 für
Dreirädrige.

20 bei Vorbesitz der
Klasse A2
von mind. 2
Jahren

B, AM, L

Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg, mit  Anhänger bis 750 kg.
Höchstens 8 Sitzplätze außer Führersitz.
Bei Anhängern über 750 kg gilt die Kombination Kfz mit Anhänger bis max. 3.500 kg.

Hinweis! Wer seit mindestens 5 Jahren berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klassen B zu führen, das 30. Lebensjahr vollendet hat, dessen Konto beim Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 3 Punkten belastet ist, erfüllt die Voraussetzungen für "Begleitetes Fahren ab 17 Jahre" und erhält auf Antrag eine entsprechende Prüfbescheinigung.

18


 

17

BE

Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt. (Wohnwagengespann)

Hinweis! wie B.

18


 

17

C1

Kraftfahrzeuge 3.500 kg bis 7.500 kg, mit Anhänger bis 750 kg. Höchstens 8 Sitzplätze außer Führersitz.

18

C1E, BE, D1E

Fahrzeugkombinationen der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg;
als Kombination nicht über 12.000 kg zulässigem Gesamtgewicht.

Fahrzeugkombinationen der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger über 3.500 kg;
als Kombination nicht über 12.000 kg zulässigem Gesamtgewicht.

18

C, C1

Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit  Anhänger bis 750 kg.
Höchstens 8 Sitzplätze außer Führersitz.

21

18 nach erfolgter Grundquali-
fikation

CE, C1E, BE, T, DE1, DE

Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 750 kg.

21

18 nach erfolgter Grundquali-
fikation

D1

Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen und höchstens 16 Fahrgastplätzen, außer Führersitz, sowie Anhänger bis 750 kg.
Fahrzeuglänger nicht mehr als 8 m.

21

D1E, BE, C1E

Fahrzeugkombination Bus nach Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg

21

D, D1

Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen außer Führersitz, sowie Anhänger bis 750 kg.

24

23 nach beschleu-
nigter Grundquali-
fikation

21 nach erfolgter Grundquali-
fikation

DE, D1E, BE, C1E

Fahrzeuge Klasse D mit Anhänger über 750 kg.

24

21 nach erfolgter Grundquali-
fikation

T, L

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, auch mit Anhänger.

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis (40) 60 km/h, auch mit Anhänger.

16

 (16) 18

L nur Bundesrepublik Deutschland

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h.

16

M nur Bundesrepublik Deutschland wird AM

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Moped, Mokick) bis 50 cm³ und einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.

16

S nur Bundesrepublik Deutschland wird AM

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z.B. Fun-Mobile, Trikes, Quads, Microcars) bis 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum bei Benzinmotoren oder nicht mehr als 4 kW Nenndauerleistung bei Diesel- und Elektromotoren. Die Leermasse darf bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht mehr als 350 kg (bei Elektromotorantrieb ohne Masse der Batterien) betragen.

16

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
rung nur Bundesrepublik Deutschland

Personenbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftfahrzeugen;

Bei Beschränkung auf Krankenkraftfahrzeugen


21

19

Keine Fahrerlaub-
nispflicht nur Bundesrepublik Deutschland

Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeuges, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre.

Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.

(Motorfahrräder bis 25 km/h; Krankenfahrstühle bis 15 km/h; Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 6 km/h.)

Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem Mofa mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
(Sonderbestimmung: Wer ein Mofa im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss in Besitz einer Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas sein)

15
 


 




 

16

 

Im Feld 12 des Führerscheines werden Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben in Form von Schlüsselzahlen angegeben.

Führerscheinrückseite (Richtlinie2011/94/EU)

Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3 FeV) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01

Sehhilfe und/oder Augenschutz
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01

Brille

01.02

Kontaktlinsen

01.03

Schutzbrille

02

Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03

Prothese/Orthese für die Gliedmassen

05

Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01

Nur bei Tageslicht

05.02

In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region

05.03

Ohne Beifahrer/Sozius

05.04

Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

05.05

Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06

Ohne Anhänger

05.07

Nicht gültig auf Autobahnen

05.08

kein Alkohol

10

Angepasste Schaltung

15

Angepasste Kupplung

20

Angepasste Bremsmechanismen

25

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30

Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35

Angepasste Bedienvorrichtungen

40

Angepasste Lenkung

42

Angepasste(r) Rückspiegel

43

Angepasster Fahrersitz

44

Anpassungen des Kraftrades

44.01

Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02

(Angepasste) handbetätigte Bremse

44.03

(Angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05

Angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06

Angepasster Rückspiegel

44.07

Angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füssen gleichzeitig ermöglichen

45

Kraftrad nur mit Beiwagen

50

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70

Umtausch des Führerscheins Nummer ... ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)

71

Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen)

72

Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 m³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73

Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)

75

Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)

76

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)

77

Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

  1. die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und

  2. der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)

78

Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)

79 (…)

Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen

79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3)

 

Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)

  Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

79 (L  ≤ 3)

  Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

95

Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt
(zum Beispiel: 95.01.01.2012).

b) nationale Schlüsselzahlen

104

Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171

Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

172

Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

174

Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden

175

Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³

176

Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

177

Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung

178

Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

179

Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden

181

Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S

182

Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:

 

Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

183

Auflage zu den Klassen D, DE:

 

Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.

184

Auflagen:

 

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)

  1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und

  2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person

    1. Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

    2. nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und

    3. nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.

 

 

Entsprechend einer noch in deutsches Recht umzusetzende EU-Richtlinie aus dem Jahr 2006, werden ab Ausstellungsdatum 19.01.2013 Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig sein. Vor diesem Datum ausgestellte Führerscheine müssen bis 2033 erneuert werden. Hauptgrund ist, dass die Führerscheindokumente dann immer dem neuesten Sicherheitsstand entsprechen und das Foto relativ aktuell ist.

 

 

www.code-knacker.de    print

 





A B C D
E F G H
I J K L
M N O P
Q R S T
U V W X
Y Z DL 123
Benutzerdefinierte Suche