ZEUGNISBENOTUNG IM ARBEITSRECHT
Auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmers hat der mindestens ranghöhere Vorgesetzte ein Zeugnis auszustellen, welches neben Art und Dauer der Tätigkeit auch die Leistungen und Führung im Dienst beinhaltet (§ 630 BGB und § 109 GewO).
Bei der Formulierung dieser qualifizierten Zeugnisse bedienen sich die Personalchefs einer "Geheimsprache", die durch geschicktes weglassen von positiven Beurteilungen eine Notenabstufung zulässt. Nachdem keine negativen Erwähnungen im Arbeitszeugnis enthalten sein dürfen, stellt sich die Frage, wie nützlich derartige arbeitsgerichtresistente Beurteilungen für den neuen Arbeitgeber sind.
Personalchefs greifen daher lieber zum Telefon um beim letzten Arbeitgeber einstellungsrelevante Details über den Bewerber, die im Arbeitszeugnis nicht stehen (dürfen!), zu erhalten.
Der Geheimcode im Arbeitszeugnis und was er bedeutet |
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Note Bezeichnung |
Sehr Gut |
Gut |
Befriedigend |
Ausreichend |
Mangelhaft |
Ungenügend |
Arbeitsleistung |
Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. |
Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. |
Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. |
Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigt. |
Er hat die ihm übertragenen Arbeiten im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt. |
Er hat sich bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen. |
Arbeitserfolg |
Er fand und realisierte stets sehr gute, kostengün- stige Lösungen. |
Er fand und realisierte sehr gute, kostengün- stige Lösungen. |
Er fand und realisierte gute, kostengünstige Lösungen. |
Er zeigte stets eine zufrieden- stellende Arbeitsqualität. |
Er arbeitete insgesamt zufrieden- stellend. |
Er bemühte sich um sinnvolle Lösungen. |
Arbeitsweise |
Seine Aufgaben erledigte er stets mit äußerster Sorgfalt und größter Genauigkeit. |
Seine Aufgaben erledigte er stets mit großer Sorgfalt und Genauigkeit. |
Seine Aufgaben erledigte er stets mit Sorgfalt und Genauigkeit. |
Seine Aufgaben erledigte er mit Sorgfalt und Genauigkeit. |
Seine Aufgaben erledigte er im Allgemeinen mit Sorgfalt und Genauigkeit. |
Er bemühte sich, seine Aufgaben mit Sorgfalt zu erledigen. |
Verhalten |
Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei/ vorbildlich. |
Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei/ vorbildlich. |
Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern war gut. |
Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets befriedigend. |
Er hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt (Bürokraft ohne Eigeninitiative). Sein Verhalten im Dienst war angemessen. |
Er war stets um ein gutes Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten bemüht. |
Führungs- qualität |
Er verstand es, seine Mitarbeiter so zu überzeugen und zu motivieren, dass er alle ihm übertragenen Aufgaben mit großem Erfolg verwirklichen konnte. |
Er überzeugte seine Mitarbeiter und er förderte die Zusammen- arbeit. Er informierte sein Team, regte Weiterbildung an und delegierte Aufgaben und Verantwortung und erreichte so ein hohes Abteilungs- erlebnis. |
Er führte seine Mitarbeiter zielbewusst zu überdurch- schnittlichen Leistungen. |
Er motivierte seine Mitarbeiter und erreichte so stets voll befriedigende Leistungen. |
Er war seinen Mitarbeitern jederzeit ein verständnis- voller Vorgesetzter. |
Er koordinierte die Arbeit seiner Mitarbeiter und gab klare Anweisungen. Er führte straff- demokratisch (pflegte einen autoritären Führungsstil). |
Schlusssätze(Dankesformel, Zukunftswünsche |
Arbeitnehmer, die im gutem Einvernehmen und auf eigenen Wunsch das Unternehmen verlassen um sich etwa weiter zu vervollkommnen oder wegen eines Ortswechsels das Unternehmen verlassen, denen wird das Ausscheiden mit großem Bedauern und den besten Wünschen für die Zukunft oder den weiteren beruflichen Werdegang bescheinigt. Arbeitgeber, die um den ausscheidenden Mitarbeiter nicht weiter trauern, werden mit keiner Dankesformel für die geleistete Arbeit bedacht. Und steht dort nur, dass ihm für die Zukunft alles erdenklich Gute oder das Allerbeste gewünscht wird, so ist für einen potentiellen neuen Arbeitgeber daraus zu erkennen, dass es Unfrieden beim alten Arbeitgeber gab. Die Aussage, man habe sich im gegenseitigen Einvernehmen getrennt, dann ist daraus zu lesen, dass dem Arbeitnehmer die eigene Kündigung nahe gelegt wurde. Ein Ausscheiden zu einem Nichtkündigungstermin sollte begründet sein, ansonsten kann auf eine außerordentliche oder fristlose Kündigung geschlossen werden und der liegt aus Arbeitgebersicht immer ein bedeutender Vertrauensbruch zugrunde. Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ist unmöglich geworden. |
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Andere, jedoch nicht zulässige Beurteilungsaussagen
"…hat alle aufgetragenen Arbeiten ordnungsgemäß erledigt."
= handelte auf Anweisungen, blieb jedoch ohne Eigeninitiative.
"…hat alle aufgetragenen Arbeiten mit großem Fleiß und Interesse erledigt."
= mangelnde Tüchtigkeit.
"…hat für alle Arbeiten Verständnis gezeigt."
= Mitarbeiter war faul.
"…war
ein(e) gesellige(r) Mitarbeiter(in), die (der) stets zur Verbesserung des Betriebsklimas beitrug."
= war oft alkoholisiert.
"…war kontaktfreudig und bei den Mitarbeitern sehr beliebt."
= hat lieber geklatscht als gearbeitet.
"…hat sich den gestellten Aufgaben mit Begeisterung gewidmet."
= jedoch erfolglos.
"…hat für die Belange der Belegschaft stets Einfühlungsvermögen bewiesen."
= suchte Sexkontakte bei Betriebsangehörigen.
"…hat für die Belange der Belegschaft stets
ein umfassendes Einfühlungsvermögen bewiesen."
= hat homosexuelle/lesbische Neigungen.
Weitere, mögliche aber mit Skepsis zu deutende "Geheimzeichen":
"Ein links neben der Unterschrift vorgenommener senkrechter
Strich (sieht aus wie ein Ausrutscher) signalisiert…"
= ist Mitglied einer Gewerkschaft.
"Ein kleines Häkchen nach rechts bzw. links (sieht
aus wie ein Ausrutscher) signalisiert…"
= ist Mitglied einer rechts stehenden bzw. links stehenden Partei.
"Die unterstrichene Telefon-Durchwahlnummer des
Zeugnisausstellers signalisiert…"
= Ich bin zu weiteren telefonischen
Auskünften bereit, die ich aus rechtlichen Gründen hier nicht
erwähnen konnte.
Damit Sie frühzeitig einer Kündigung durch Ihr Unternehmen oder durch
den Arbeitnehmer verhindern können, ist es oftmals ratsam,
Mitarbeiterbefragungen durchzuführen. Mit Hilfe dieser
Mitarbeiterbefragungen können Sie erfahren, wie der Mitarbeiter denkt,
welche Wünsche oder Ängste er hat. Rechtzeitig können
Unzufriedenheiten verhindert und Qualitäten des Mitarbeiters besser
genutzt werden. Die dadurch verbesserte Arbeitsleistung kommt Ihrem
Unternehmen zugute und lässt die Arbeitsleistung steigern.
Nach einem Urteil des LAG Frankfurt/Main vom 10.9.1987 ist die Leistungsbewertung "…hat die ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigt" als unterdurchschnittlich, aber ausreichende Leistung zu verstehen.
Die Formulierung eines Arbeitszeugnisses kann nur vom Arbeitgeber erfolgen, ein bestimmter Formulierungswunsch vom Arbeitnehmer muss somit nicht entsprochen werden.
Unabhängig davon, kann die Formulierung der Leistungsbewertung "zu unserer vollsten Zufriedenheit" nicht verlangt werden, weil diese Formulierung den Eindruck erweckt, der Zeugnisaussteller beherrsche nur unvollkommen die deutsche Sprache. Eine superlative Steigerung des Adjektivs "voll" ist nicht möglich.
(Urteil des LAG Frankfurt/Main vom 7.1.1992)
Alternative Beurteilungen wären: "Mit den Leistungen waren wir stets äußerst / höchst /außerordentlich zufrieden".
Mit der Floskel "Wir bestätigen, dass Herr X die Aufgaben, die wir ihm übertrugen, stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt hat", wird dem Leser die Botschaft übermittelt, dass der Arbeitgeber auf Drängen des Arbeitnehmers eine sehr gute Beurteilungsform wählte.
Tatsächlich hat der Arbeitnehmer keiner Eigeninitiative entwickelt, sondern nur auf Anweisung des Arbeitgebers seine Aufgaben erledigt.
Ein Arbeitszeugnis muss zwei Zielen gerecht werden. Die gefestigte Rechtsprechung führt dazu aus, dass das Zeugnis der Wahrheit entsprechen, gleichwohl aber von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein muss und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren darf. Das Zeugnis muss sauber und ordentlich auf Papier von guter Qualität geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten.
Die äußere Form des Zeugnisses muss so gestaltet sein, dass es nicht einen seinem Wortlaut nach sinnentstellten Inhalt gewinnt und darf nicht den Eindruck erwecken, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung.
(Urteil des BAG vom 3.3.1993)
Falzungen der Zeugnisurkunde sind nicht zulässig, sofern sie bei Kopien des Zeugnisses zu Schwärzungen führen. (Urteil des BAG vom 21.9.1999)
Ein Urteil des Arbeitsgerichtes Herford (Az. 2 Ca 1502/08) stellt fest, dass ein
im Arbeitszeugnis formuliertes Angebot "Gerne stehen wir jedem zukünftigen
Arbeitgeber von Frau S1 hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr
für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung" gestrichen werden muss.
Eine wesentliche Begründung im Urteil: "Ein Dritter, objektiver und besonnener Leser des Zeugnisses kann das Angebot der Beklagten, für Nachfragen über die Qualität der von der Klägerin für die Beklagte geleisteten Arbeit zur Verfügung zu stehen, nur als verschlüsselte Aufforderung verstehen, dass die im Zeugnis wiedergegebene Leistungsbeurteilung tatsächlich nicht den wirklichen Leistungen entsprechen soll."