CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


ZINSRECHNUNG MIT ZINSZAHLEN (#)

Im Handel und bei Banken ist es üblich, die Errechnung von Zinsbelastungen und Zinsgutschriften mit Hilfe von Zinszahlen (Symbol: #) und Zinsteilern vorzunehmen.

Die Formeln hierzu sind:

Zinszahl (#) = Kapital (K) × Tage (t)
                                    100

Zinsteiler (d) =           360          
                       Jahreszinssatz (p)

Zinsen (Z) in € =        #      
                          Zinsteiler (d)

Gerundete Zinsteiler für x %
(Eurozinsmethode: tatsächliche Anzahl der Tage/360 Tage)
0,25 % 1.440 5,5 % 65 10,5 % 34
0,5 % 720 6 % 60 11 % 33
1 % 360 6,5 % 55 11,5 % 31
2 % 180 7 % 51 12 % 30
2,5 % 144 7,5 % 48 12,5 % 29
3 % 120 8 % 45 13 % 28
3,5 % 103 8,5 % 42 13,5 % 27
4 % 90 9 % 40 14 % 26
4,5 % 80 9,5 % 38 14,5 % 25
5 % 72 10 % 36 15 % 24

 

Beispiel: Sie überziehen ihr Girokonto im Januar (31 Tage) und Februar (29 Tage - Schaltjahr) mit gleichbleibend 1.500 €. Die Bank berechnet 12 % Überziehungskreditzinsen pro Jahr.

Lösung:

# =  1.500,-- € × 60 (Tage)    = 900
                     100

 

Zinsen in € = (#) 900
                        30

  =  30,-- € entstehen an Zinsen


Zinsrechner (Deutsche Zinsmethode)
(Der Monat wird mit 30 Tagen und das Jahr mit 360 Tagen berechnet.)

 







Zinsbetrag = 0

 

👉 In Kontoauszügen wird der Tag des Geldeinganges oder Geldabflusses mit dem Buchungsdatum angegeben. Das Buchungsdatum ist in der Regel mit dem"Wertstellungsdatum" oder "Valutadatum" identisch. Bei Scheckeinreichungen beträgt die Wertstellung meistens < Tag des Geldeingangs + 2 Geschäftstage.
Somit steht der Geldbetrag erst ab dem "Wertstellungsdatum" oder "Valutadatum" zur Verfügung und wird ab diesen Tag verzinst.

 

Link Hier gibt es die aktuellen Zinssätze der Deutschen Bundesbank (Basiszinssätze nach § 247 BGB)

 

Vorsicht ist bei besonders lukrativen Zinssatzangeboten von Termingeldanlagen in Printmedien oder Internet geboten.
Hintergrund dieses Hinweises: In Deutschland sind bei einer Bankeninsolvenz pro Kunde gesetzlich bis 100.000 € (bei Gemeinschaftskonten von Ehepartnern = Verdoppelung) der Einlagen sowie 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal der Gegenwert von 20.000 € durch eine Entschädigungseinrichtung, die der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt, abgesichert (geregelt im Anlegerentschädigungsgesetz – AnlEntG).

Einlagen die u. a. aus einer unerwarteten Erbschaft, aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie oder der Auszahlung einer Lebensversicherung stammen, sind für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu 500.000 € ab dem Einzahlungstag abgesichert.

Diese Mindestregelung gilt in der gesamten EU. Es werden von einigen Banken oder Sparkassen aber auch zum Teil deutlich höhere Entschädigungen garantiert. Darüber hinaus sind pro Kunde bis zu 15 % des haftenden Eigenkapitals (wird ab 1.1.2025 auf 8.75 % abgesenkt) der jeweiligen Bank oder Sparkasse abgesichert. Hierzu müssen gegebenenfalls die AGB eingesehen werden.

In Nicht-EU-Staaten gelten unterschiedliche Regelungen. Oft wird im Falle einer Insolvenz gar keine Entschädigung gewährt.