BLINDENWAREN
müssen neben diesem Zeichen (zur Sonne greifende Hände)
Quelle: BGBl-Nr. 59 vom 9.9.1953
den Namen oder den Firmennamen einer anerkannten Blindenwerkstätte tragen.
Nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz muss sich der Vertreter einer Blindenwerkstätte mit einem amtlichen Blindenwaren-Vertriebsausweis ausweisen.
Diese Blindenwaren dürfen an der Haustür oder auf öffentlichen Straßen angeboten werden:
- überwiegend handgefertigte Bürsten und Besen aller Art
- Korbflechtwaren sowie Rahmen- und Stuhlflechtarbeiten
- Doppel-, Rippen-, Gitter- und Gliedermatten
- mit einfachen Webstühlen hergestellte Webwaren (z. B. Putztücher, Scheuertücher)
- Strick-, Knüpf- und Häkelwaren und durch Strickmaschinen hergestellte Waren
- kunstgewerbliche Waren aus Keramik, Leder, Metall und Kunststoff
- Federwäscheklammern
- Arbeitsschürzen aus Segeltuch, Drillich, Gummi oder Kunststoff
- Zusätzliches Warenangebot, jedoch ohne Blindenwaren-Zeichen:
- Korb- und Seilerwaren
- Pinsel und Matte
- einfaches Reinigungsgerät