DROHNEN
Drohnen erfreuen sich als Sport- und Freizeitgestaltung für Modellflugliebhaber steigender Beliebtheit. Leider sind damit auch unliebsames Auskundschaften privater Bereiche sowie gefährliche Beeinträchtigungen im Luftraum verbunden. Die Gefahren, die von Drohnen im Luftraum ausgehen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und Abstürze, haben den Gesetzgeber veranlasst, entsprechende Regeln zu erlassen, die geeignet sind, diese Gefahren deutlich zu reduzieren und somit zur Sicherheit aller beizutragen.
Für den für den Einsatz von unbemannten Luftfahrtgeräten (UAS) ist es wichtig, neben der Einhaltung der flugrechtlichen Vorschriften (z. B. Flugverbotszonen) die Befolgung bzw. Nichtverletzung datenschutzrechtlichen Bestimmungen, Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte zu beachten. Dies gilt besonders für Drohnen mit Kameras, die Standbilder oder Videosequenzen aufnehmen können. Außerdem muss die Sichtlinie (VLOS) eingehalten werden, was bedeutet, dass das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel sichtbar oder eindeutig erkennbar sein muss.
Arten von Fluggeräten und spezielle Abkürzungen oder Fachbegriffe
- Flugmodelle
- Der Einsatz erfolgt zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung.
- UAS (Unmanned Aircraft Systems = unbemannte Luftfahrtsysteme)
- Englischer Begriff, der oft für gewerbliche und militärische genutzte Drohnen verwendet wird.
- Drohnen
- Flugmodelle. Umgangssprachlich Bezeichnung für "unbemannte Fluggeräte" wie funk- oder smartphonegesteuerte Multicopter.
- RC-Drohnen (Radio Controlled = Funkferngesteuert)
- Typische Hobby- und Freizeitdrohnen, die drahtlos gesteuert werden.
- Multicopter
- Luftfahrzeug mit mehr als 2 Rotoren in einer Ebene wie Tricopter, Quadrocopter, Hexacopter oder Octocopter.
- Tricopter
- Luftfahrzeug mit 3 Rotoren in einer Ebene.
- Quadrocopter
- Luftfahrzeug mit 4 Rotoren in einer Ebene.
- Hexacopter
- Luftfahrzeug mit 6 Rotoren in einer Ebene.
- Octocopter
- Luftfahrzeug mit 8 Rotoren in einer Ebene.
- ARF (Almost ready to fly)
- Fast flugtaugliches Flugmodell bei dem nur noch einzelne Teile montiert werden müssen.
- BNF (Bind and fly)
- Das Flugmodell ist nach dem Kauf ohne zusätzliche Montagearbeiten direkt flugbereit.
- BVLOS (Beyond Visual Line Of Sight)
- Betrieb außerhalb der direkten Sicht
- e-ID (elektronische ID)
- Diese wird vom Luftfahrt-Bundesamt zugeteilt.
- Follow-me-Modus
- Betriebsmodus, bei dem die Drohne dem Fernpiloten innerhalb eines vorher festgelegten Radius ständig folgt.
- FPV (First-Person-View)
- Fliegen aus Pilotenperspektive unter Verwendung von FPV-Videobrillen.
Einschränkungen:
Flugmodell bis höchstens 0,25 kg Gewicht, sowie
entweder eine begrenzte Flughöhe von höchstens 30 m
oder die Anwesenheit einer zweiten Person, die den Luftraum und die Fluglage des Flugmodells in Sichtweite beobachtet. - Geo-Sensibilisierung
- System, das eine mögliche Verletzung der Luftraumgrenzen erkennt und den Fernpiloten warnt, damit dieser sofort eingreifen kann, um die Verletzung zu vermeiden.
- Jammer
- Störsender zur Abwehr von Drohnen, die gesetzwidrig eingesetzt werden, z B. zur Vermeidung von Flugzeugkollisionen oder Annäherung an Menschenmassen.
- KIT
- Englische Bezeichnung für "Bausatz"
- MTOM (Maximum Take-Off Mass)
- Höchstzulässige Startmasse einschließlich Nutzlast und Kraftstoff.
- RTF (Ready to fly)
- Das Flugmodell ist nach dem Kauf ohne zusätzliche Montagearbeiten direkt flugbereit.
- UAS (Unmanned Aircraft System)
- Unbemanntes Luftfahrzeugsystem.
- UMX (Ultra Micro eXtreme)
- Besonders kleines Flugmodell.
- VLOS (Visual Line Of Sight)
- Betrieb in direkter Sicht.
UAS-Betriebskategorie "offen" | UAS-Betriebskategorie "speziell" | UAS-Betriebskategorie "zulassungspflichtig" |
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höchstzulässige Startmasse < 25 kg, max. Flughöhe 120 m, Flug zu jedem Zeitpunkt in VLOS-Betrieb, es sei denn, es fliegt im Follow-me-Modus oder es wird ein Beobachter hinzugezogen, kein Transport gefährlicher Güter, kein Abwurf von Gegenständen, Flug in sicherer Entfernung von Menschen, kein Überflug über Menschenansammlungen. Beim Abstand zu Personen ist die 1:1-Regelung nach § 21h Abs. 3 LuftVO |
höchstzulässige Startmasse > 25 kg, charakteristische Abmessungen maximal bis zu 3 m, max. Flughöhe 120 m außerhalb Sichtweite (BVLOS) und in einem nicht kontrollierten Luftraum (Klasse F oder G) oder in einem kontrollierten Luftraum mit individueller Fluggenehmigung. Mindestalter: 16 Jahre. |
Registrierung des UAS-Betreibers. Schwere Drohnen zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern. Charakteristische Abmessungen beträgt mindestens 3 m. Menschenansammlungen werden überflogen, es werden Menschen befördert, es werden gefährliche Güter transportiert, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen können. Mindestalter 16 Jahre. |
Unterkategorie A1 Drohnenklasse C0, C1 Mindestalter C0 < 250 Gramm, auch Eigenbau: Kein Mindestalter Mindestalter C0 > 250 Gramm: 16 Jahre Mindestalter C1: 16 Jahre Registrierungspflicht ab 250 Gramm. Registrierungspflicht unter 250 Gramm, wenn Kamera an Bord. EU-Kompetenznachweis ab einer Startmasse von 250 Gramm. Kein Flug über Menschenansammlungen. Drohnen < 250 Gramm, mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s und als Klasse-C0 zertifiziert, dürfen unbeteiligte Personen überfliegen, aber keine Menschenansammlungen. |
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Unterkategorie A2 Drohnenklasse C2 Mindestalter: 16 Jahre EU-Fernpilotenzeugnisse A2 und zusätzlich eine weitere Theorieprüfung (Fernpiloten-Zeugnis) bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) benannten Stelle. Mindestabstand zu unbeteiligten Personen 30 m (5 m im Langsam-Flugmodus). |
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Unterkategorie A3 Drohnenklassen C3, C4 Mindestalter: 16 Jahre EU-Kompetenznachweis ab einer Startmasse von 250 Gramm. Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten. Sicherheitsbereich ist so zu wählen, dass während des gesamten Flugbetriebs keine unbeteiligten Person gefährdet werden. |
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Hinweis! Der EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis werden umgangssprachlich auch "Drohnenführerschein" genannt. | ||
Haftpflicht-Versicherungspflicht aufgrund Gefährdungshaftung gemäß § 43 (2) LuftVG. Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. |
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Drohnen-Piloten müssen sich beim Luftfahrt Bundesamt (LBA) online registrieren. Die zugeteilte e-ID ist auf der Drohne sichtbar anzubringen. Ausnahme: Klasse C0 (Spielzeug) oder Startmasse unter 250 Gramm. |
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Flugverbotszonen:Flugverbot nach § 21h LuftVO (Stand: 14.6.2021)Hinweis! Sind Drohnen mit einem Geofencing-System ausgestattet, so kann in bestimmten Flugverbotszonen anhand von definierten GPS-Koordinaten weder gestartet noch geflogen werden. |
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Foto- oder Filmaufnahmen. Die gesetzlichen Vorschriften zu Urheber- und Persönlichkeitsrechten sind zu beachten, da eine Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen kann. |
Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA | Klasse C0![]() |
Klasse C1![]() |
Klasse C2![]() |
Klasse C3![]() |
Klasse C4![]() |
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höchstzulässige Startmasse (MTOM) | < 250 g | < 900 g oder die Aufprallenergie der Drohne bleibt unter 80 Joule | < 4 kg | < 25 kg und eine maximale charakteristische Abmessung von weniger als 3 m | < 25 kg |
max. erreichbare Höhe | 120 m | 120 m oder einstellbares Höhenlimit | 120 m oder einstellbares Höhenlimit | 120 m oder einstellbares Höhenlimit | 120 m |
Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug | 19 m/s (= 68,4 km/h) | 19 m/s (= 68,4 km/h) | ohne Einschränkung | ohne Einschränkung | ohne Einschränkung |
Im eingeschalteten "Follow-me-Modus" Entfernung vom Fernpiloten | 50 m | 50 m | ohne Einschränkung | ohne Einschränkung | ohne Einschränkung |
Drohne verfügt über eine Fernidentifizierung (Remote-ID) ab 1.7.2022 | nein | ja | ja | ja | nein |
Drohne verfügt über eine eindeutige physische Seriennummer (SN) | nein | ja | ja | ja | nein |
Drohne benötigt ein Warnsystem zur automatischen Flugbeschränkungsüberwachung (GEO-Sensibilisierungsfunktion) | nein | ja | ja | ja | nein |
Die Drohne muss bei einem Verbindungsverlust über eine Funktion zur Wiederherstellung der Datenverbindung verfügen oder eine geeignet Funktion zur Beendigung des Fluges besitzen (z. B. Return-to-Home) | nein | ja | ja | ja | nein |
Low-Speed Modus (max. 3 m/s) | nein | nein | ja | nein | nein |
Lichter bei Nacht | nein | ja | ja | ja | nein |
max. Batteriespannung | 24 V | 24 V | 48 V | 48 V | ohne Regelung |
1. die UAS-Betreibernummer,
2. eine eindeutige physische Seriennummer des UA nach der Norm ANSI/CTA-2063,
3. die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,
4. der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA und
5. die geografische Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts.
Quellen:
Delegierteverordnung (EU) 2019/945
Duchführungsverordnung (EU) 2019/947