DROHNEN
Drohnen erfreuen sich als Sport- und Freizeitgestaltung für Modellflugliebhaber steigender Beliebtheit. Damit verbunden sind leider auch unliebsames Auskundschaften privater Bereiche oder gefährliche Beeinträchtigungen im Luftraum. Die von Drohnen ausgehende Gefahr im Luftraum, insbesondere vor Unfällen und Abstürzen, hat den Gesetzgeber veranlasst, entsprechende Regeln zu erlassen, die Gefahren deutlich zu reduzieren geeignet sind und damit zur Sicherheit beitragen.
Wichtig für den Einsatz von unbemannten Luftfahrtgeräten (UAS) ist neben der Einhaltung flugrechtlichen Vorschriften (z. B. Flugverbotszonen) die Befolgung bzw. Nichtverletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte. Dieses gilt besonders bei Drohnen mit eingebauten Kameras, die Standbilder oder Videosequenzen aufnehmen können. Es gilt außerdem der Grundsatz, dass auf Sichtweite geflogen werden muss. Das Luftfahrtgerät muss ohne besondere optische Hilfsmittel zu sehen oder eindeutig zu erkennen sein.
Arten von Fluggeräten und spezielle Abkürzungen oder Fachbegriffe
- Flugmodelle
- Der Einsatz erfolgt zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung.
- UAS (Unmanned Aircraft Systems = unbemannte Luftfahrtsysteme)
- Englischer Begriff für Drohnen, der meistens für gewerbliche und militärische genutzte Drohnen verwendet wird.
- Drohnen
- Flugmodelle. Umgangssprachlich Bezeichnung für "unbemannte Fluggeräte" wie funk- oder smartphonegesteuerte Multicopter.
- RC-Drohnen (Radio Controlled = Funkferngesteuert)
- Typische Hobby- und Freizeitdrohnen.
- Multicopter
- Luftfahrzeug mit mehr als 2 Rotoren in einer Ebene wie Tricopter, Quadrocopter, Hexacopter oder Octocopter.
- Tricopter
- Luftfahrzeug mit 3 Rotoren in einer Ebene.
- Quadrocopter
- Luftfahrzeug mit 4 Rotoren in einer Ebene.
- Hexacopter
- Luftfahrzeug mit 6 Rotoren in einer Ebene.
- Octocopter
- Luftfahrzeug mit 8 Rotoren in einer Ebene.
- ARF
- Almost ready to fly. Fast flugtaugliches Flugmodell bei dem nur noch einzelne Teile verbaut werden müssen.
- BNF
- Bind and fly. Das Flugmodell ist nach dem Kauf ohne zusätzliche Montagearbeiten direkt flugbereit.
- BVLOS
- Beyond Visual Line Of Sight operation (Betrieb außerhalb direkter Sicht)
- e-ID
- elektronische ID (wird vom Luftfahrt-Bundesamt zugeteilt)
- Follow-me-Modus
- Betriebsmodus, bei dem die Drohne dem Fernpiloten innerhalb eines vorher festgelegten Radius ständig folgt.
- FPV
- First-Person-View (Fliegen aus Pilotenperspektive). Es kommen FPV-Videobrillen zum Einsatz.
Einschränkungen:
Flugmodell bis höchstens 0,25 kg Gewicht, sowie
entweder eine begrenzte Flughöhe von höchstens 30 m
oder die Anwesenheit einer zweiten Person, die den Luftraum und die Fluglage des Flugmodells in Sichtweite beobachtet. - Geo-Sensibilisierung
- System erkennt eine mögliche Verletzung der Luftraumgrenzen und warnt den Fernpiloten, sodass dieser sofort eingreifen kann, um die Verletzung zu vermeiden.
- Jammer
- Störsender zur Abwehr von Drohnen, die gesetzwidrig eingesetzt werden, z B. zur Vermeidung von Flugzeugkollisionen oder Annäherung an Menschenmassen.
- KIT
- Englische Bezeichnung für "Bausatz"
- MTOM
- Maximum Take-Off Mass (höchstzulässige Startmasse) Masse einschließlich Nutzlast und Kraftstoff.
- RTF
- Ready to fly. Das Flugmodell ist nach dem Kauf ohne zusätzliche Montagearbeiten direkt flugbereit.
- UAS
- Unmanned Aircraft System (unbemanntes Luftfahrzeugsystem)
- UMX
- Ultra Micro eXtreme. Besonders kleines Flugmodell.
- VLOS
- Visual Line Of Sight operation (Betrieb in direkter Sicht)
UAS-Betriebskategorie "offen" | UAS-Betriebskategorie "speziell" | UAS-Betriebskategorie "zulassungspflichtig" |
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höchstzulässige Startmasse < 25 kg. max. Flughöhe 120 m in Sichtweite |
höchstzulässige Startmasse > 25 kg. Charakteristische Abmessungen maximal bis zu 3 m. max. Flughöhe 120 m außerhalb Sichtweite und in einem nicht kontrollierten Luftraum (Klasse F oder G) oder in einem kontrollierten Luftraum mit individueller Fluggenehmigung. Mindestalter: 16 Jahre. |
Schwere Drohnen zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern. Charakteristische Abmessungen beträgt mindestens 3 m. Menschenansammlungen werden überflogen: Es werden Menschen befördert. Es werden gefährliche Güter transportiert, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen können. |
Registrierungspflicht ab 250 Gramm. Registrierungspflicht unter 250 Gramm wenn mit einer Kamera ausgestattet |
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Unterkategorie A1 Drohnenklasse C0, C1 Mindestalter C0 < 250 Gramm, auch Eigenbau: Kein Mindestalter Mindestalter C0 > 250 Gramm: 16 Jahre Mindestalter C1: 16 Jahre EU-Kompetenznachweis (Online-Lehrgang) ab einer Startmasse von 250 Gramm. Kein Flug über Menschenansammlungen. Drohnen < 250 Gramm, einer von Höchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s und als Klasse-C0 zertifiziert dürfen unbeteiligte Personen überfliegen, aber niemals Menschenansammlungen. |
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Unterkategorie A2 Drohnenklasse C0, C1, C2 Mindestalter: 16 Jahre EU-Kompetenznachweis (Online-Lehrgang) ab einer Startmasse von 250 Gramm und zusätzlich eine weitere Theorieprüfung (Fernpiloten-Zeugnis) bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) benannten Stelle. Mindestabstand zu unbeteiligten Personen 30 m (5 m im Langsam-Flugmodus). |
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Unterkategorie A3 Drohnenklassen C0, C1, C2, C3, C4 Mindestalter: 16 Jahre EU-Kompetenznachweis (Online-Lehrgang) ab einer Startmasse von 250 Gramm. Größerer Abstand zu Personen, sodass keine Gefährdung besteht. Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten. |
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Hinweis! Der EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis werden umgangssprachlich auch "Drohnenführerschein" genannt. | ||
Haftpflicht-Versicherungspflicht aufgrund Gefährdungshaftung gemäß § 43 (2) LuftVG. Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. |
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Drohnen-Piloten müssen sich beim Luftfahrt Bundesamt (LBA) online registrieren. Die zugeteilte e-ID ist auf der Drohne sichtbar anzubringen. Ausnahme: Klasse C0 (Spielzeug) oder Startmasse unter 250 Gramm. |
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Flugverbotszonen (vorläufig gilt noch nachfolgende Regelung. 2021 ist eine Änderung vorgesehen.). Ohne Erlaubnis oder Genehmigung gilt ein allgemeines Flugverbot für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Verbrennungsmotor müssen sich ebenfalls 1,5 km von Wohngebieten fernhalten. Weiterhin besteht ein Flugverbot nach § 21b LuftVOHinweis! Sind Drohnen mit einem Geofencing-System ausgestattet, so kann in bestimmten Flugverbotszonen anhand von definierten GPS-Koordinaten weder gestartet noch geflogen werden. |
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Hinweis! Bereits erteilte Erlaubnisse (z.B. durch Landesluftfahrtbehörden) sowie nationale Kenntnisnachweise gelten längstens bis zum 1. Januar 2022 weiter. | ||
Foto- oder Filmaufnahmen. Die gesetzlichen Vorschriften zu Urheber- und Persönlichkeitsrechten sind zu beachten, da eine Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen kann. |
Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA | Klasse C0![]() |
Klasse C1![]() |
Klasse C2![]() |
Klasse C3![]() |
Klasse C4![]() |
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höchstzulässige Startmasse (MTOM) | < 250 g | < 900 g oder die Aufprallenergie der Drohne bleibt unter 80 Joule | < 4 kg | < 25 kg und eine maximale charakteristische Abmessung von weniger als 3 m | < 25 kg |
max. erreichbare Höhe | 120 m | 120 m oder einstellbares Höhenlimit | 120 m oder einstellbares Höhenlimit | 120 m oder einstellbares Höhenlimit | 120 m oder einstellbares Höhenlimit |
Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug | 19 m/s (= 68,4 km/h) | 19 m/s (= 68,4 km/h) | ohne Einschränkung | ohne Einschränkung | ohne Einschränkung |
Im eingeschalteten "Follow-me-Modus" Entfernung vom Fernpiloten | 50 m | 50 m | ohne Einschränkung | ohne Einschränkung | ohne Einschränkung |
Drohne verfügt über eine Fernidentifizierung (e-ID) | nein | ja | ja | ja | nein |
Drohne verfügt über eine eindeutige physische Seriennummer (SN) | nein | ja | ja | ja | nein |
Drohne benötigt ein Warnsystem zur automatischen Flugbeschränkungsüberwachung (GEO-Sensibilisierungsfunktion) | nein | ja | ja | ja | nein |
Die Drohne muss bei einem Verbindungsverlust über eine Funktion zur Wiederherstellung der Datenverbindung verfügen oder eine geeignet Funktion zur Beendigung des Fluges besitzen (z.B. Return-to-Home) | nein | nein | ja | ja | nein |
Low-Speed Modus (max. 3 m/s) | nein | nein | ja | nein | nein |
Lichter bei Nacht | nein | ja | ja | ja | nein |
1. die UAS-Betreibernummer,
2. eine eindeutige physische Seriennummer des UA nach der Norm ANSI/CTA-2063,
3. die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,
4. der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA und
5. die geografische Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts.
Quellen:
Duchführungsverordnung (EU) 2019/945 vom 12.03.2019
Duchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom 24.05.2019