CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


PRÜFPLAKETTE FÜR DIE ÜBERWACHUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN ZUR VORFÜHRUNG ZUR HAUPTUNTERSUCHUNG (HU)

Muster Prüfplakette für Hauptuntersuchung (HU)
Muster Prüfplakette für Hauptuntersuchung (HU)
    
Muster Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
Muster Prüfmarke und SP-Schild

 

Farben der HU-Prüfplaketten für die Jahre …


2021 + 2027

2022 + 2028

2023 + 2029

2024 + 2030

2025 + 2031

2026 + 2032

Nach 6 Jahren wiederholen sich die Farben für die folgenden Kalenderjahre in gleicher Reihenfolge.

 

Zeitabstände der Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP)
Art des Fahrzeugs Hauptuntersuchung Monate Sicherheitsprüfung Monate
2.1.1        Krafträder 24  
2.1.2        Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten- Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen
2.1.2.1     Personenkraftwagen allgemein  
2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung 36  
2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24  
2.1.2.2     Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung 12  
2.1.2.3     Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen 12  
2.1.3        Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
2.1.3.1     bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten 12  
2.1.3.2     für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der Erstzulassung an 12 6
2.1.3.3     für die weiteren Untersuchungen 12 3/6/9
2.1.4        Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen
2.1.4.1     mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t 24  
2.1.4.2     mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t 12  
2.1.4.3     mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤ 12 t    
2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten 12  
2.1.4.3.2  für die weiteren Untersuchungen  12 6
2.1.4.4     mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t    
2.1.4.4.1  bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten 12  
2.1.4.4.2  für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1 .5       Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger
2.1.5.1     mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 0.75 t oder ohne eigene Bremsanlage  
2.1.5.1.1  bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung 36  
2.1.5.1.2  für die weiteren Hauptuntersuchungen 24  
2.1.5.2    die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t - ≤ 3,5 t 24  
2.1.5.3     mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 10 t 12  
2.1.5.4     mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t    
2.1.5.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten 12  
2.1.5.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.6       Wohnmobile
2.1.6.1     mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t    
2.1.6.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung 36  
2.1.6.1.2  für die weiteren Hauptuntersuchungen 24  
2.1.6.2     mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t    
2.1.6.2.1  bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten 24  
2.1.6.2.2  für die weiteren Hauptuntersuchungen 12  
2.1.6.3.    mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t 12  
Quelle: StVZO Anlage VIII Untersuchung der Fahrzeuge, Stand 2012

 

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Nach § 29 StVZO müssen Halter von Kraftfahrzeugen in regelmäßigen Abständen ihre Fahrzeuge untersuchen zu lassen. Zusätzlich zur erteilten Prüfplakette wird ein Untersuchungsbericht erstellt, der vom Halter mindestens bis zur nächsten Untersuchung aufbewahrt werden muss. In diesem Bericht ist unter anderem auch der abgelesene Kilometerstand eingetragen. Lassen Sie sich diesen Bericht zeigen. Neben dieser Information geben auch Reparaturrechnungen oder die angebrachten Ölwechsel-Labels mit den eingetragenen Km-Ständen wertvolle Hinweise auf  eventuelle Tachomanipulationen. Mit Vorsicht sind allerdings die leicht manipulierbaren Servicehefte zu genießen, da bei diesen leicht nachträgliche Eintragungen vorgenommen werden können.