Kleinkrafträder (auch Roller), Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofas), motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge erhalten mit Beginn eines neuen Versicherungsjahres - dieses beginnt
immer am 1. März eines jeden Jahres und gilt für ein Jahr - eine neue Farbkennung. Somit kann schon von weitem erkannt werden, ob ein Gefährt auch tatsächlich haftpflichtversichert ist. Die Buchstaben stehen
für die Versicherungsgesellschaft, die das Schild ausgibt (Nachweis für eine bestehende Haftpflicht-Versicherung). Wer ohne gültiges Versicherungskennzeichen fährt, hat keinen Versicherungsschutz und macht sich strafbar.
Für die Ziffern und Buchstaben ist eine fälschungserschwerende Schrift (FE-Schrift) zu verwenden.
Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach
Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV
Ab 1.3.2023 (2026): schwarz (Farbton RAL 9005)
Ab 1.3.2024 (2027): blau (Farbton RAL 5012)
Ab 1.3.2025 (2028): grün (Farbton RAL 6010)
Danach wiederholen sich die Farben in dieser Reihenfolge. Zusätzlich ist am unteren Rand das Verkehrsjahr durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt.
Bei Elektrokleinstfahrzeugen lautet der vertikale Hologrammtext am rechten Innenrand der Versicherungsplakette "ELEKTROKLEINSTFAHRZEUG". Maße der Plakette: 105,5 mm × 130 mm.
Hier können Sie anhand der Buchstabenkombination den Versicherer ermitteln.