E-NUMMERN - LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE

Das Lebensmittelrecht erlaubt den Nahrungsmittelherstellern, den verpackten Produkten die Hinzufügung bestimmter Zusatzstoffe, die unter Beachtung von Höchstmengen geeignet oder notwendig sind, den Produkten bestimmte Eigenschaften zu geben. Hierzu gehören beispielsweise Farbstoffe, Füllstoffe, Konservierungsstoffe, künstliche Süßstoffe, Vitamine. Diesen Zusatzstoffen sind gesetzlich bestimmte EG-Nummern (EU-Nummern; "edible", engl.: für "essbar") zugeordnet, die bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste auf der Verpackung angegeben werden müssen. Bei alkoholischen Getränken (außer Bier) über 1,2 % vol wird auf eine Angabe verzichtet. Auch bei Lebensmitteln in sehr kleinen Verpackungen (Einzelfläche weniger als 10 cm²) unterbleibt eine Deklarierung.

Besonders hilfreich ist für Allergiker, überempfindlich Reagierende, Vegetarier oder für jenen Personenkreis, der aus religiösen Gründen bestimmte Inhaltsstoffe vermeiden will oder muss, die seit dem 25.11.2004 bestehende verbraucherfreundliche Regelung über die Angabepflicht im Zutatenverzeichnis von inzwischen 14 als potenziell allergen eingestuften Lebensmittelbestandteilen. Die Angabepflicht ist unabhängig von der Menge.
 

Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können

 
1.   Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse,

Glutengehalt höchstens 100 mg/kg (Werbeaussage "sehr geringer Glutengehalt"). Glutengehalt höchstens 20 mg/kg (Werbeaussage" glutenfrei")

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom 20.01.2009 - Inkrafttreten: 01.01.2012

2.   Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse,

3.   Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse,

4.   Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse,

5.   Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse,

6.   Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse,

7.   Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose),

8.   Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse,

9.   Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse,

10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse,

11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse,

12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben,

13. Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse,

14. Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse.

Quelle BGBl vom 21.12.2007

Das Qualitätssiegel der Europäischen Stiftung für Allergieforschung (ECARF) prüft nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Nennung der Allergene, sondern auch unbeabsichtigte Allergenspuren (Verunreinigungen!) und deklariert weitere häufige Allergene, wenn sie in der Rezeptur des Nahrungsmittels verwendet wurden ohne allerdings eine absolute Sicherheit für alle vorkommenden Allergien zu garantieren.

ECARF-Qualitätssiegel

 

Aromastoffe sind genau zu bezeichnen oder zu beschreiben. Es besteht allerdings keine Verpflichtung anzugeben, ob es sich um natürliche, naturidentische oder künstliche Aromen handelt. Die Aromenverordnung beschreibt "natürliche Aromen" mit ausschließlich aus natürlichen Ausgangsstoffen (das können auch minderwertige Pflanzen, Holz, Bakterien, Hefen oder Pilzkulturen sein) gewonnenen, "naturidentische Aromen" (diese Bezeichnung wird kaum noch verwendet) als den natürlichen Aromastoffen chemisch gleichzustellenden und "künstliche Aromen" damit, dass diese durch chemische Synthese gewonnen werden aber weder "natürlich" noch "naturidentisch" sind.

Ein bei einer Inhaltsdeklaration angegebenes "natürliches Erdbeeraroma" stammen tatsächlich zu mehr als 90 % aus der namengebenden Frucht.

 

So wie die Zutaten als Prozentangabe in absteigender Reihenfolge in der Zutatenliste anzugeben sind, müssen auch die Zusatzstoffe mit der zugeordneten Funktionsklasse und dem Namen des Zusatzstoffes oder der E-Nummer in absteigender Reihenfolge ihres Mengenanteils deklariert werden. Das was an erster Stelle steht ist am meisten enthalten.

Zutatenliste  

 

Bei der Zulassung eines Zusatzstoffes wird unterstellt, dass ein Mensch bei tagtäglicher Aufnahme eines Zusatzstoffes über ein ganzes Leben kein gesundheitliches Risiko eingeht. Aus diesem Grund werden für Zusatzstoffe akzeptable Höchstmengen für die tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake - der so genannte ADI-Wert) durch den Menschen festgelegt.

Besonders nützlich kann diese Auflistung für Allergiker sein, die auf bestimmte Zusatzstoffe reagieren oder wegen bestimmter Essgewohnheiten eine Kontrolle zur Verhinderung einer übermäßigen Aufnahme bestimmter Zusatzstoffe ausüben wollen, auch in Hinblick auf die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.

Nachfolgende Klassennamen von Zutaten, die der E-Nummer vorangestellt werden, sollen den Verbraucher über den Zweck des Zusatzstoffes informieren, sofern dieser aus der chemischen Bezeichnung oder der E-Nummer nicht zu erkennen ist.

A       Antioxidans
B       Backtriebmittel
C       Komplexbildner
E       Emulgator
F       Farbstoff
Fe     Festigungsmittel
FS    Farbstabilisator
G      Geliermittel
GV   Geschmacksverstärker
K      Konservierungsmittel
M      Mehlbehandlungsmittel
S      Säure, Säuerungsmittel
SR    Säureregulator
SM   Schaummittel
SV    Schaumverhüter
SS    Schmelzsalz
St     Stabilisator
Sü    Süßungsmittel
TG   Treibgas, Schutzgas
Tr     Trägerstoff, Füllstoff, Trennmittel
V      Verdickungsmittel
W     Feuchthaltemittel
Ü      Überzugsmittel
Vit    Vitaminwirksam
Min   Mineralstoff

 

Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen

1. „Süßungsmittel“ sind Stoffe, die zum Süßen von Lebensmitteln und in Tafelsüßen verwendet werden.

2. „Farbstoffe“ sind Stoffe, die einem Lebensmittel Farbe geben oder die Farbe in einem Lebensmittel wiederherstellen; hierzu gehören natürliche Bestandteile von Lebensmitteln sowie natürliche Ausgangsstoffe, die normalerweise weder als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutaten verwendet werden. Zubereitungen aus Lebensmitteln und anderen essbaren natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische und/oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die die Pigmente im Vergleich zu auf ihren ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteilen selektiv extrahiert werden, gelten als Farbstoffe im Sinne dieser Verordnung.

3. „Konservierungsstoffe“ sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen, und/oder vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen schützen.

4. „Antioxidationsmittel“ sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.

5. „Trägerstoffe“ sind Stoffe, die verwendet werden, um Lebensmittelzusatzstoffe, -aromen oder -enzyme, Nährstoffe und/oder sonstige Stoffe, die einem Lebensmittel zu Ernährungszwecken oder physiologischen Zwecken zugefügt werden, zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne ihre Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um deren Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

6. „Säuerungsmittel“ sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.

7. „Säureregulatoren“ sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.

8. „Trennmittel“ sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

9. „Schaumverhüter“ sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

10. „Füllstoffe“ sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

11. „Emulgatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie z. B. Öl und Wasser in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

12. „Schmelzsalze“ sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

13. „Festigungsmittel“ sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

14. „Geschmacksverstärker“ sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.

15. „Schaummittel“ sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.

16. „Geliermittel“ sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine festere Konsistenz verleihen.

17. „Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)“ sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

18. „Feuchthaltemittel“ sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wässrigen Medium fördern.

19. „Modifizierte Stärken“ sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus essbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese essbaren Stäken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

20. „Packgase“ sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.

21. „Treibgase“ sind andere Gase als Luft, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.

22. „Backtriebmittel“ sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.

23. „Komplexbildner“ sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

24. „Stabilisatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten.

Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht

mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierten Lebensmitteln ermöglichen.

25. „Verdickungsmittel“ sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.

26. „Mehlbehandlungsmittel“ sind Stoffe außer Emulgatoren, die dem Mehl oder dem Teig zugeführt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.

E-NR. NAME Bemerkungen
100 Kurkumin Gewinnung aus der Gelbwurz, färbt Curry, Senf, Margarine
101 Riboflavin Vitamin B2
102 Tartrazin allergienauslösender Stoff

Kennzeichnungspflicht ab 20.7.2010:
"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen"

104 Chinolingelb allergienauslösender Stoff

Kennzeichnungspflicht ab 20.7.2010:
"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen"

110 Gelborange S allergienauslösender Stoff

Kennzeichnungspflicht ab 20.7.2010:
"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen"

120 Echtes Karmin Lebensmittelfarbstoff aus zu Pulver zermahlene weibliche Koschenilleläuse. Allergische Reaktionen möglich
122 Azorubin allergienauslösender Stoff

Kennzeichnungspflicht ab 20.7.2010:
"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen"

123 Amaranth allergienauslösender Stoff. Ist in den USA seit 1976 wegen Verdacht auf krebsfördernde Wirkung verboten
124 Cochenillerot A allergienauslösender Stoff

Kennzeichnungspflicht ab 20.7.2010:
"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen"

127 Erythrosin Eine Förderung der Brustkrebsentstehung ist möglich. Nur noch in Lippenstiften, Cocktail- und Kaiserkirschen zugelassen.
129 Allurarot AC allergienauslösender Stoff. In niedriger Dosis erbgutschädigend.

Kennzeichnungspflicht ab 20.7.2010:
"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen"

131 Patentblau V  
132 Indigotin I  
133 Brillantblau FCF  
134 Extrakt aus Rosmarin gültig ab 1.6.2013
140 Chlorophylle, Chlorophylline natürliche Farbstoffe des Blattgrüns
141 kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle, Chlorophylline werden künstlich aus Chlorophyll hergestellt
142 Grün S  
150a Einfaches Zuckerkulör wird aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt
150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör wird aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt
150c Ammoniak-Zuckerkulör wird aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt
150d Ammonsulfit-Zuckerkulör wird aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt
151 Brillantschwarz BN allergienauslösender Stoff
153 Pflanzenkohle Herstellung aus Pflanzenasche
154 Braun FK gültig bis 1.6.2013
155 Braun HT allergienauslösender Stoff. Ein Teil des Farbstoffes wird in Nieren und Lymphgefäßen eingelagert.
160a Carotine Pflanzenextrakte oder synthetisch - gelten als unbedenklich
160b Annatto; Bixin; Norbixin ölige und wässrige Extrakte von Samen - gelten als unbedenklich 
160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin Farbstoffe aus der roten Paprikaschote - gilt als unbedenklich
160d Lycopin Tomaten, Orangen oder synthetisch - gilt als unbedenklich
160e Beta-apo-8'-Carotinal (C 30)  
160f Beta-apo-8'-Carotinsäure-Ethylester (C 30) gültig bis 1.6.2013
161b Lutein natürliche Farbstoffe, der aus Algen und Brennnesseln gewonnen wird
161g Canthaxanthin synthetischer Farbstoff - Verdacht auf Leberschäden - vom häufigen Verzehr abzuraten. Kann außerdem zu Sehstörungen führen (wurde in Bräunungspillen verboten). Die WHO befürchtet, dass C. Leberschäden verursacht.
162 Beetenrot natürliche Farbstoffe aus der Wurzel der roten Rübe
163 Anthocyane natürlicher Farbstoff aus Schalen der roten Weintrauben, Holunder, Preiselbeeren und Rotkohl
170 Calciumcarbonat mineralische Pigmente - gilt als unbedenklich
171 Titandioxid mineralische Pigmente - gilt als unbedenklich
172 Eisenoxide und Eisenhydroxide mineralische Pigmente - gelten als unbedenklich 
173 Aluminium für Alzheimer Patienten bedenklich
174 Silber in geringen Mengen unbedenklich - mehrere Gramm wirken giftig
175 Gold vom häufigen Verzehr ist abzuraten (Haarausfall, Nierenschäden, Hautveränderungen)
180 Litholrubin BK; Aluminiumlacke allergienauslösender Stoff (nur in essbarer Käserinde und Make-up)
200 Sorbinsäure gilt als unbedenklich (werden im Körper wie Fettsäuren abgebaut)
202 Kaliumsorbat gilt als unbedenklich
203 Calciumsorbat gilt als unbedenklich
210 Benzoesäure vom häufigen Verzehr ist abzuraten - allergische Reaktionen sind möglich, besonders bei Personen, die empfindlich auf Azetylsalicylsäure (ASS) reagieren.
Benzoesäure ist in Hunde- und Katzenfutter verboten, da bereits geringe Mengen zum Tod führen können.
211 Natriumbenzoat
212 Kaliumbenzoat
213 Calciumbenzoat
214 Ethyl-p-hydroxybenzoat allergienauslösender Stoff
215 Natriumethyl-p-hydroxybenzoat allergienauslösender Stoff
218 Methyl-p-hydroxybenzoat allergienauslösender Stoff
219 Natriummethyl-p-hydroxybenzoat allergienauslösender Stoff
220 Schwefeldioxid kann zu Kopfschmerzen, Übelkeit, Durchfall und schweren Asthmaanfällen führen (besonders nach Weingenuss) zerstören Vitamin B1 und Biotin - vom häufigen Verzehr ist abzuraten. Darmschädigungen sind möglich.
221 Natriumsulfit
222 Natriumhydrogensulfit
223 Natriummetabisulfit
224 Kaliummetabisulfit
226 Calciumsulfit
227 Calciumbisulfit
228 Kaliumbisulfit
234 Nisin  
235 Natamycin  
239 Hexamethylentetramin  
242 Dimethyldicarbonat   
249 Kaliumnitrit Bildung von krebserregenden Nitrosaminen
250 Natriumnitrit Bildung von krebserregenden Nitrosaminen
251 Natriumnitrat Bildung von krebserregenden Nitrosaminen
252 Kaliumnitrat Bildung von krebserregenden Nitrosaminen
260 Essigsäure natürliches unschädliches Säuerungsmittel
261 Kaliumacetat Salze der Essigsäure - gelten als unbedenklich
262 Natriumacetate
263 Calciumacetat
270 Milchsäure natürliches unschädliches Säuerungsmittel
280 Propionsäure  
281 Natriumpropionat  
282 Calciumpropionat  
283 Kaliumpropionat  
284 Borsäure vom Verzehr wird abgeraten  (ist nur noch für Kaviar vom Stör zugelassen)
285 Natriumtetraborat (Borax) vom Verzehr wird abgeraten
290 Kohlendioxid natürlich oder synthetisch - Treibgas (Kohlensäure)
296 Apfelsäure natürlich oder synthetisch - Säuerungsmittel - gilt als unbedenklich
297 Fumarsäure natürlich oder synthetisch - Säuerungsmittel - gilt als unbedenklich
300 Ascorbinsäure Vitamin C
301 Natriumascorbat wird aus der Ascorbinsäure gewonnen - bedenklich
302 Calciumascorbat wird aus der Ascorbinsäure gewonnen
304 Fettsäureester der Ascorbinsäure  
306 Stark tocopherolhaltige Extrakte Vitamin E
307 Alpha-Tocopherol synthetische Vitamin E-Verbindung - gilt als unbedenklich
308 Gamma-Tocopherol synthetische Vitamin E-Verbindung - gilt als unbedenklich
309 Delta-Tocopherol synthetische Vitamin E-Verbindung - gilt als unbedenklich
310 Propylgallat allergische Reaktionen möglich
311 Octylgallat allergische Reaktionen möglich
312 Dodecylgallat allergische Reaktionen möglich
315 Isoascorbinsäure  
316 Natriumisoascorbat  
319 Tertiär-Butylhydrochinon (TBHQ)  
320 Butylhydroxyanisol (BHA) kann Überempfindlichkeitsreaktionen und Allergien hervorrufen - reichert sich im Fettgewebe an
321 Butylhydroxitoluol (BHT)
322 Lecithine wird aus Sojabohnen gewonnen - unbedenklich
325 Natriumlactat unbedenkliches Salz der Milchsäure
326 Kaliumlactat unbedenkliches Salz der Milchsäure
327 Calciumlactat unbedenkliches Salz der Milchsäure
330 Zitronensäure natürlicher Bestandteil von Zitrusfrüchten; aggressive Säure, die Zähne angreift
331 Natriumcitrate unbedenkliche Salze der Zitronensäure
332 Kaliumcitrate unbedenkliche Salze der Zitronensäure
333 Calciumcitrate unbedenkliche Salze der Zitronensäure
334 L(+)-Weinsäure natürlicher Stoff
335 Natriumtartrate synthetisch oder naturidentisch - Salze der Weinsäure
336 Kaliumtartrate natürlich oder naturidentisch - Salze der Weinsäure  - Weinstein
337 Kaliumnatriumtartrat synthetisch oder naturidentisch Salze der Weinsäure
338 Phosphorsäure verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
339 Natriumphosphate verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
340 Kaliumphosphate verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
341 Calciumphosphate verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
343 Magnesiumphosphate verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
350 Natriummalate unbedenkliche Salze der Apfelsäure
351 Kaliummalat unbedenkliche Salze der Apfelsäure
352 Calciummalate unbedenkliche Salze der Apfelsäure
353 Metaweinsäure unschädliche Säuren und Salze
354 Calciumtartrat  unschädliche Säuren und Salze (Salz der Weinsäure)
355 Adipinsäure unschädliche Säuren und Salze - Adipat
356 Natriumadipat unschädliche Säuren und Salze - Adipat
357 Kaliumadipat unschädliche Säuren und Salze - Adipat
363 Bernsteinsäure natürlicher unschädlicher Stoff
380 Triammoniumcitrat unbedenklich
385 Calciumdinatriumethylendiamintetraacetat kann zu Stoffwechselbeeinträchtigungen führen - vom häufigen Verzehr abzuraten
400 Alginsäure wird u. a. aus Braunalgen gewonnen, kann vom Körper nicht verwertet werde und bildet mit einigen Spurenelementen, z. B. Eisen, schwerlösliche Verbindungen, die Eisenaufnahme im Körper wird dann behindert
401 Natriumalginat
402 Kaliumalginat
403 Ammoniumalginat
404 Calciumalginat
405 Prophylenglycolalginat
406 Agar-Agar unverdauliches Geliermittel aus Rotalgen
407 Carrageen aus Rotalgen gewonnener allergienauslösender Stoff; kann die Schmerzschwelle senken
407a Verarbeitete Eucheuma-Algen  
410 Johannisbrotkernmehl wird aus Samen des Johannisbrotbaumes hergestellt - für Allergiker bedenklich
412 Guarkernmehl wird aus der Bohne der Guarpflanze hergestellt - für Allergiker bedenklich
413 Traganth getrocknete Gummiabsonderung der asiatischen Astralagus-Sträucher - schwere allergische Reaktion möglich 
414 Gummi arabicum getrocknete Gummiabsonderung eines Leguminosenbaumes oder einer Akazienart - selten auftretende Überempfindlichkeit
415 Xanthan wird aus der zuckerhaltigen Lösung von Pflanzen gewonnene - gilt als unbedenklich
416 Karaya abführend - vom häufigen Verzehr abzuraten. Die Mineralstoffaufnahme im Körper kann gestört werden.
417 Tarakernmehl wird aus den Samen des Tara-Strauches gewonnen - unbedenklich
418 Gellan unbedenklich
420 Sorbit Zuckeraustauschstoff, bei einer Aufnahme von mehr als 50 g am Tag kann Durchfall auftreten, dient auch zum "Weichhalten" von Süßwaren
421 Mannit gelegentlich Überempfindlichkeitsreaktionen möglich
422 Glycerin unbedenkliche Feuchthaltemittel
425 Konjak  
426 Sojabohnen-Polyose  
427 Cassiagummi  
431 Polyoxyethylen-(40)-stearat unbedenklich
432 Polyoxyethylen-sorbitan-monolaurat (Polysorbat 20) unbedenklich
433 Polyoxyethylen-sorbitan-monooleat (Polysorbat 80) unbedenklich
434 Polyoxyethylen-sorbitan-monopalmitat (Polysorbat 40) unbedenklich
435 Polyoxyethylen-sorbitan-monostearat (Polysorbat 60) unbedenklich
436 Polyoxyethylen-sorbitan-tristearat (Polysorbat 65) unbedenklich
440 Pektine wird aus Früchten, z. B. Äpfeln, gewonnen
442 Ammoniumsalze von Phosphatidsäuren synthetischer Stoff - gesundheitliche Wirkung unklar
444 Saccharoseacetatisobutyrat Wirkung auf den Organismus unklar
445 Glycerinester aus Wurzelharz unbedenklich
450 Diphosphate verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
451 Triphosphate verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
452 Polyphosphate stehen im Verdacht, bei regelmäßigem Konsum (z.B. Colagetränke, Schmelzkäse) Osteoporose zu fördern und daher wird vom häufigen Verzehr abgeraten
459 Beta-Cyclodextrin  
460 Cellulose unverdauliches Verdickungsmittel - regt die Verdauung an
461 Methylcellulose synthetisch - chemisch oder physikalisch behandelte Cellulose
462 Ethylcellulose  
463 Hydroxypropylcellulose gilt als unbedenklich
464 Hydroxypropylmethylcellulose gilt als unbedenklich
465 Ethylmethylcellulose gilt als unbedenklich
466 Carboxymethylcellulose, Natriumcarboxymethylcellulose, Cellulosegummi gilt als unbedenklich
468 Vernetzte Natriumcarboxymethylcellulose  
469 Enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose, enzymatisch hydrolisierter Cellulosegummi  
470a Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren gilt als unbedenklich
470b Magnesiumsalze von Speisefettsäuren gilt als unbedenklich
471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren gilt als unbedenklich
472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren gilt als unbedenklich
472b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren gilt als unbedenklich
472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren gilt als unbedenklich
472d Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren gilt als unbedenklich
472e Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren wird von der WHO als bedenklich eingestuft
472f Gemischte Wein- und Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren gilt als unbedenklich
473 Zuckerester von Speisefettsäuren gilt als unbedenklich
474 Zuckerglyceride gilt als unbedenklich
475 Polyglycerinester von Speisefettsäuren gilt als unbedenklich
476 Polyglycerin-Polyricinoleat von häufigem Verzehr abzuraten
477 Propylenglycolester von Speisefettsäuren gilt als unbedenklich
479b Thermooxidiertes Sojaöl mit Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren schwer verdauliches Trennmittel aus Sojaöl - unbedenklich
481 Natriumstearoyl-2-lactylat gilt als unbedenklich
482 Calciumstearoyl-2-lactylat gilt als unbedenklich
483 Stearoyltartrat gilt als unbedenklich
491 Sorbitanmonostearat gilt als unbedenklich
492 Sorbitantristearat gilt als unbedenklich
493 Sorbitanmonolaurat gilt als unbedenklich
494 Sorbitanmonooleat gilt als unbedenklich
495 Sorbitanmonopalmitat gilt als unbedenklich
500 Natriumcarbonate gilt in normalen Mengen als unbedenklich
501 Kaliumcarbonate gilt in normalen Mengen als unbedenklich
503 Ammoniumcarbonate gilt in normalen Mengen als unbedenklich
504 Magnesiumcarbonate unbedenklich
507 Chlorwasserstoffsäure Salzsäure -  ist im verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr vorhanden, daher unbedenklich
508 Kaliumchlorid gilt in normalen Mengen als unbedenklich
509 Calciumchlorid gilt in normalen Mengen als unbedenklich
511 Magnesiumchlorid gilt in normalen Mengen als unbedenklich
512 Zinn-II-chlorid gilt in normalen Mengen als unbedenklich
513 Schwefelsäure die üblicherweise verwendete Mengen gelten als unbedenklich
514 Natriumsulfate auch als Glaubersalz (Abführmittel) bekannt - unbedenklich
515 Kaliumsulfate gelten als unbedenklich
516 Calciumsulfat gilt als unbedenklich (Gips)
517 Ammoniumsulfat gelten als unbedenklich
520 Aluminiumsulfat für Alzheimer Patienten bedenklich - von Verzehr abzuraten
521 Aluminiumnatriumsulfat für Alzheimer Patienten bedenklich - von Verzehr abzuraten
522 Aluminiumkaliumsulfat für Alzheimer Patienten bedenklich - von Verzehr abzuraten
523 Aluminiumammoniumsulfat für Alzheimer Patienten bedenklich - von Verzehr abzuraten
524 Natriumhydroxid gilt als unbedenklich (Natronlauge)
525 Kaliumhydroxid gilt als unbedenklich
526 Calciumhydroxid gilt als unbedenklich
527 Ammoniumhydroxid gilt als unbedenklich
528 Magnesiumhydroxid gilt als unbedenklich
529 Calciumoxid gilt als unbedenklich
530 Magnesiumoxid gilt als unbedenklich
535 Natriumferrocyanid gilt als unbedenklich
536 Kaliumferrocyanid gilt als unbedenklich
538 Calciumferrocyanid gilt als unbedenklich
541 Saures Natriumaluminiumphosphat für Alzheimer Patienten bedenklich - von Verzehr abzuraten
551 Siliciumdioxid unverdauliches Trennmittel - unbedenklich (Kieselsäure)
552 Calciumsilicat unverdaulichesTrennmittel - unbedenklich
553a Magnesiumsilicat, Magnesiumtrisilicat unverdaulichesTrennmittel - unbedenklich
553b Talkum gilt als unbedenklich
554 Natriumaluminiumsilicat für Alzheimer Patienten bedenklich - von häufigem Verzehr ist abzuraten  (Kieselsäure)
555 Kaliumaluminiumsilicat für Alzheimer Patienten bedenklich - von häufigem Verzehr ist abzuraten (Kieselsäure)
556 Calciumaluminiumsilicat für Alzheimer Patienten bedenklich - von häufigem Verzehr ist abzuraten (Kieselsäure)
558 Bentonit für Alzheimer Patienten bedenklich - von häufigem Verzehr ist abzuraten (Kieselsäure)
559 Aluminiumsilicat  (Kaolin) für Alzheimer Patienten bedenklich - von häufigem Verzehr ist abzuraten (Kieselsäure)
570 Fettsäuren unbedenkliche natürliche Fettsäure
574 Gluconsäure gilt als unbedenklich
575 Glucono-delta-lacton gilt als unbedenklich
576 Natriumgluconat gilt als unbedenklich
577 Kaliumgluconat gilt als unbedenklich
578 Calciumgluconat gilt als unbedenklich
579 Eisen-II-gluconat Färbungsmittel für Oliven - gilt als unbedenklich
585 Eisen-II-lactat gilt in normalen Mengen als unbedenklich
586 4-Hexylresorcin  
620 Glutaminsäure kann bei empfindlichen Menschen Schläfendruck, Kopf- und Magenschmerzen auslösen, wird als Geschmacksverstärker in vielen Fertiggerichten eingesetzt (Chinarestaurants) - allergische Reaktionen sind möglich
621 Mononatriumglutamat (MNG)
622 Monokaliumglutamat
623 Calciumdiglutamat
624 Monoammoniumglutamat
625 Magnesiumdiglutamat
626 Guanylsäure für gesunde Menschen unbedenklich - harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
627 Dinatriumguanylat für gesunde Menschen unbedenklich - harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
628 Dikalimguanylat für gesunde Menschen unbedenklich - harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
629 Calciumguanylat für gesunde Menschen unbedenklich - harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
630 Inosinsäure für gesunde Menschen unbedenklich - harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
631 Dinatriuminosinat für gesunde Menschen unbedenklich - harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
632 Dikaliuminosinat für gesunde Menschen unbedenklich - harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
633 Calciuminosinat für gesunde Menschen unbedenklich - harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
634 Calcium-5'-ribonucleotid für gesunde Menschen unbedenklich - harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
635 Dinatrium-5'-ribonucleotid für gesunde Menschen unbedenklich - harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
640 Glycin und dessen Natriumsalze gilt als unbedenklich
650 Zinkacetat  
900 Dimethylpolysiloxan gilt als unbedenklich
901 Bienenwachs, weiß und gelb natürliches, unbedenkliches Überzugsmittel
902 Candelillawachs Überzugsmittel, wird aus einem mexikanischen Wolfsmilchgewächs gewonnen - gilt als unbedenklich
903 Carnaubawachs gilt als unbedenklich
904 Schellack Überzugsmittel, wird aus Ausscheidungen der Lackschildläuse gewonnen - gilt als unbedenklich
905 Mikrokristallines Wachs Überzugsmittel, wird aus Erdöl gewonnen
907 Hydriertes Poly-1-decen  
912 Montansäureester vom Verzehr der damit behandelten Zitrusfrüchteschalen ist abzuraten
914 Polyethylenwachs-oxidate gelten als unbedenklich
920 L-Cystein Schweineborsten oder Menschenhaare
927b Carbamid gilt als unbedenklich
938 Argon gilt als unbedenklich
939 Helium gilt als unbedenklich
941 Stickstoff gilt als unbedenklich
942 Distickstoffmonoxid gilt als unbedenklich (Lachgas)
943a Butan  
943b Isobutan  
944 Propan  
948 Sauerstoff ungiftig
949 Wasserstoff  
950 Acesulfam-K gilt als unbedenklich
951 Aspartam für Menschen mit Phenylketonurie bedenklich.

Kennzeichnungspflicht: "enthält eine Phenylalaninquelle" oder "mit Phenylalanin".
Kann Heißhunger hervorrufen und somit Übergewicht fördern.
Der Verdacht, Krebs zu erzeugen, konnte nicht eindeutig widerlegt werden. Daher wurde die EFSA aufgefordert, bis 2012 eine vollständige Neubewertung durchzuführen.

952 Cyclamat in den USA wegen Krebsverdacht verboten - von häufigem Verzehr ist abzuraten
953 Isomalt vom Verzehr über 20 mg ist abzuraten
954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze von häufigem Verzehr ist abzuraten
955 Sucralose  
957 Thaumatin natürlicher Süßstoff - gilt als unbedenklich
959 Neohesperidin DC gilt als unbedenklich
960 Steviolglycoside Süßstoff (Extrakt aus den Blättern der Stevia rebaudiana. Auch als Honigkraut oder Süßkraut benannt)
961 Neotam Süßstoff aus Aspartam
962 Aspartam-Acesulfamsalz Mischung aus 64 % Aspartam und 36 % Acesulfam-K

Kennzeichnungspflicht:"enthält eine Phenylalaninquelle" oder "mit Phenylalanin".

965 Maltit vom Verzehr über 30 mg ist abzuraten
966 Lactit vom Verzehr über 50 mg ist abzuraten
967 Xylit von einmaligem Verzehr von 20 mg oder 50 mg täglich ist abzuraten. Kann bei übermäßigem Genuss Durchfall auslösen.
968 Erythrit  
999 Quillajaextrakt vom Verzehr wird abgeraten
1103 Invertase  
1105 Lysozym Probleme für Hühnerei-Allergiker möglich
1200 Polydextrose gilt als bedenklich
1201 Polyvinylpyrrolidon gilt als bedenklich
1202 Polyvinylpolypyrrolidon gilt als bedenklich
1203 Polyvinylalkohol  
1204 Pullulan  
1205 Pullulan gültig ab 1.6.2013
1404 Oxidierte Stärke gilt als bedenklich
1410 Monostärkephosphat gilt als bedenklich
1412 Distärkephosphat gilt als bedenklich
1413 Phosphatiertes Distärkephosphat gilt als unbedenklich
1414 Acetyliertes Distärkephosphat gilt als unbedenklich
1420 Acetylierte Stärke gilt als unbedenklich
1422 Acetyliertes Distärkeadipat gilt als unbedenklich
1440 Hydroxypropylstärke gilt als unbedenklich
1442 Hydroxypropyldistärkephosphat gilt als unbedenklich
1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat gilt als unbedenklich
1451 Acetylierte oxidierte Stärke  
1452 Stärkealuminium-octenylsuccinat  
1505 Triethylcitrat  
1517 Glycerindiacetat (Diacetin)  
1518 Glycerintriacetat (Triacetin) gilt als bedenklich
1519 Benzylalkohol  
1520 1,2-Propandiol (Propylenglykol)  
1521 Polyethylenglykol  

Quelle: VERORDNUNG (EU) Nr.1129/2011 DER KOMMISSION vom 11. November 2011
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008

 

Die unter "Bemerkungen" gemachten Angaben spiegeln unterschiedliche Interpretationen von Bewertungen in der Literatur z.B. den Informationstabellen von Verbraucherschutzverbänden wieder. So wird einerseits von "allergieauslösend" und andererseits von "in Einzelfällen allergieauslösend" gesprochen. Oder, in den Fällen, in denen Zusatzstoffe als "bedenklich" eingestuft werden, wird auch bei anderen Interpretationen von ähnlichen Bedenken gesprochen. In der Grundaussage herrschen also ähnliche Bewertungen vor, wenn auch in leicht abweichenden Interpretationen.

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