E-NUMMERN - LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE
Das Lebensmittelrecht erlaubt den Nahrungsmittelherstellern, den verpackten Produkten die Hinzufügung bestimmter Zusatzstoffe, die unter Beachtung von Höchstmengen geeignet oder notwendig sind, den Produkten bestimmte Eigenschaften zu geben. Hierzu gehören beispielsweise Farbstoffe, Füllstoffe, Konservierungsstoffe, künstliche Süßstoffe, Vitamine. Diesen Zusatzstoffen sind gesetzlich bestimmte EG-Nummern (EU-Nummern; "edible", engl.: für "essbar") zugeordnet, die bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste auf der Verpackung angegeben werden müssen. Bei alkoholischen Getränken (außer Bier) über 1,2 % vol wird auf eine Angabe verzichtet. Auch bei Lebensmitteln in sehr kleinen Verpackungen (Einzelfläche weniger als 10 cm²) unterbleibt eine Deklarierung.
Besonders hilfreich ist für Allergiker, überempfindlich Reagierende, Vegetarier oder für jenen Personenkreis, der aus religiösen Gründen bestimmte Inhaltsstoffe vermeiden will oder muss, die seit dem 25.11.2004 bestehende verbraucherfreundliche Regelung über die Angabepflicht im Zutatenverzeichnis von
inzwischen
14 als potenziell allergen eingestuften Lebensmittelbestandteilen. Die Angabepflicht ist unabhängig von der Menge.
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Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können |
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Quelle: Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom 20.01.2009 - Inkrafttreten: 01.01.2012 2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse, 3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, 4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse, 5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse, 6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse, 7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), 8. Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, 9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse, 10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse, 11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse, 12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben, 13. Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse, 14. Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse. |
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Das Qualitätssiegel der Europäischen Stiftung für Allergieforschung (ECARF) prüft nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Nennung der Allergene, sondern auch unbeabsichtigte Allergenspuren (Verunreinigungen!) und deklariert weitere häufige Allergene, wenn sie in der Rezeptur des Nahrungsmittels verwendet wurden ohne allerdings eine absolute Sicherheit für alle vorkommenden Allergien zu garantieren. |
Aromastoffe sind genau zu bezeichnen oder zu beschreiben. Es besteht allerdings keine Verpflichtung anzugeben, ob es sich um natürliche, naturidentische oder künstliche Aromen handelt. Die Aromenverordnung beschreibt "natürliche Aromen" mit ausschließlich aus natürlichen Ausgangsstoffen (das können auch minderwertige Pflanzen, Holz, Bakterien, Hefen oder Pilzkulturen sein) gewonnenen, "naturidentische Aromen" (diese Bezeichnung wird kaum noch verwendet) als den natürlichen Aromastoffen chemisch gleichzustellenden und "künstliche Aromen" damit, dass diese durch chemische Synthese gewonnen werden aber weder "natürlich" noch "naturidentisch" sind.
Ein bei einer Inhaltsdeklaration angegebenes "natürliches Erdbeeraroma" stammen tatsächlich zu mehr als 90 % aus der namengebenden Frucht.
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So wie die Zutaten als Prozentangabe in absteigender Reihenfolge in der Zutatenliste anzugeben sind, müssen auch die Zusatzstoffe mit der zugeordneten Funktionsklasse und dem Namen des Zusatzstoffes oder der E-Nummer in absteigender Reihenfolge ihres Mengenanteils deklariert werden. Das was an erster Stelle steht ist am meisten enthalten. |
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Bei der Zulassung eines Zusatzstoffes wird unterstellt, dass ein Mensch bei tagtäglicher Aufnahme eines Zusatzstoffes über ein ganzes Leben kein gesundheitliches Risiko eingeht. Aus diesem Grund werden für Zusatzstoffe akzeptable Höchstmengen für die tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake - der so genannte ADI-Wert) durch den Menschen festgelegt.
Besonders nützlich kann diese Auflistung für Allergiker sein, die auf bestimmte Zusatzstoffe reagieren oder wegen bestimmter Essgewohnheiten eine Kontrolle zur Verhinderung einer übermäßigen Aufnahme bestimmter Zusatzstoffe ausüben wollen, auch in Hinblick auf die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.
Nachfolgende Klassennamen von Zutaten,
die der E-Nummer vorangestellt werden, sollen den Verbraucher über den
Zweck des Zusatzstoffes informieren, sofern dieser aus der chemischen
Bezeichnung oder der E-Nummer nicht zu erkennen ist.
A Antioxidans
B Backtriebmittel
C Komplexbildner
E Emulgator
F Farbstoff
Fe Festigungsmittel
FS Farbstabilisator
G Geliermittel
GV Geschmacksverstärker
K Konservierungsmittel
M Mehlbehandlungsmittel
S Säure, Säuerungsmittel
SR Säureregulator
SM Schaummittel
SV Schaumverhüter
SS Schmelzsalz
St Stabilisator
Sü Süßungsmittel
TG Treibgas, Schutzgas
Tr Trägerstoff, Füllstoff, Trennmittel
V Verdickungsmittel
W Feuchthaltemittel
Ü Überzugsmittel
Vit Vitaminwirksam
Min Mineralstoff
Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke
1) "Konservierungsstoffe" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.
2) "Antioxidationsmittel" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation, wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen, schützen.
3) "Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel" sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine technologische Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.
4) "Säuerungsmittel" sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.
5) "Säureregulatoren" sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.
6) "Trennmittel" sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.
7) "Schaumverhüter" sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.
8) "Füllstoffe" sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.
9) "Emulgatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nichtmischbarer Phasen, wie z.B. Öl und Wasser, in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
10) "Schmelzsalze" sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.
11) "Festigungsmittel" sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.
12) "Geschmacksverstärker" sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.
13) "Schaummittel" sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.
14) "Geliermittel" sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.
15) "Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)" sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.
16) "Feuchthaltemittel" sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wässrigen Medium fördern.
17) "Modifizierte Stärken" sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus essbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese essbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.
18) "Packgase" sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.
19) "Treibgase" sind Gase, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.
20) "Backtriebmittel" sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.
21) "Komplexbildner" sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.
22) "Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten. Stabilisatoren enthalten sowohl Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nichtmischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, als auch Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird.
23) "Verdickungsmittel" sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.
24) "Kaumasse" ist die nur zum Kauen bestimmte nicht verdauliche Zubereitung, die als Grundstoff für die Herstellung von Kaugummi bestimmt und nicht zum Verschlucken bestimmt ist.
25) "Mehlbehandlungsmittel" sind Stoffe - außer Emulgatoren -, die dem Mehl oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.
Quelle E-Nummern: Bundesgesetzblatt 2003 Teil I Nr. 29 Seite 1027 ff vom 24.06.2003, Liste B, mit Änderungsnachträgen.
Die unter "Bemerkungen" gemachten Angaben spiegeln unterschiedliche Interpretationen von Bewertungen in der Literatur z.B. den Informationstabellen von Verbraucherschutzverbänden wieder. So wird einerseits von "allergieauslösend" und andererseits von "in Einzelfällen allergieauslösend" gesprochen. Oder, in den Fällen, in denen Zusatzstoffe als "bedenklich" eingestuft werden, wird auch bei anderen Interpretationen von ähnlichen Bedenken gesprochen. In der Grundaussage herrschen also ähnliche Bewertungen vor, wenn auch in leicht abweichenden Interpretationen.
