RÖNTGENSTRAHLUNG ☢
So wie es für Temperatur- oder Entfernungsbezeichnungen für jedermann verständliche Einheiten-Bezeichnungen gibt, existieren auch Einheiten für ionisierende Strahlungen. An dieser Stelle wird die biologische Strahlenwirkung (Äquivalentdosis) auf den menschlichen Körper beschrieben - sie wird in der abgeleiteten SI-Einheit
Sievert (㏜) angegeben.
Bezeichnet wird die in einer bestimmten Zeit aufgenommene Dosis dividiert durch die Zeit:
Sv/Jahr oder mSv/Jahr (Millisievert pro Jahr).
Der menschliche Körper ist neben natürlichen Strahlenexpositionen auch künstlichen Strahlenexpositionen ausgesetzt, hier insbesondere die durch Röntgenuntersuchungen. Mit der nachfolgenden Aufzählung soll deutlich gemacht werden, wie eine Röntgenuntersuchung im Verhältnis zu anderen Strahlenexpositionen einzuordnen ist. Wenn ihr Arzt die Aussage macht, die vorzunehmende Untersuchung entspricht lediglich der Strahlenbelastung eines Urlaubsfluges von x Stunden, dann wissen sie immer noch nicht wie harmlos oder wie schädlich die Röntgenuntersuchung sein wird.
Warnung vor
radioaktiven Stoffen
oder ionisierenden Strahlen
Ionisierende Strahlungsquelle | Ø (Jahres-)dosis 1 Sv = 1.000 mSv = 1.000.000 µSv |
---|---|
Schwellendosis für die Auslösung von Erkrankungen | keine |
Sekundentod (Ausfall des Zentralen Nervensystems) | > 100 Sv einmalig |
Tödliche (letale) Dosis beim Menschen | > 10 Sv einmalig |
Starke Strahlenbelastung beim Menschen (50 % der Erkrankten sterben infolge starker Schädigung innerhalb eines Monats) | > 4 Sv einmalig |
Ab diesem Schwellenwert treten akute Strahleneffekte auf (z. B. Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen) | > 1 Sv einmalig |
Reaktorunfall Tschernobyl (Ukraine) 26.4.1986 um 01:23:49 | |
Für den besonders betroffenen Münchener Raum für das erste Jahr nach dem Unfall, | 0,1 mSv |
bezogen auf die gesamte Lebenszeit (Erwachsene) | 0,7 mSv |
bezogen auf die gesamte Lebenszeit (Kleinkinder). | 0,8 mSv |
Mittlere Strahlenexposition durch abgelagerte Radionuklide für Deutschland (Erwachsene) | 0,03 - 0,05 mSv |
Mittlere Strahlenexposition durch abgelagerte Radionuklide für Deutschland (Kleinkinder) | 0,04 - 0,06 mSv |
Forschung, Technik, Haushalt | < 0,01 mSv/a |
Kerntechnische Anlagen | < 0,01 mSv/a |
Atombomben-Fallout | < 0,01 mSv/a |
Gesamte, durchschnittliche natürliche und zivilisatorische Strahlenbelastung (D) | 4 mSv/a |
Gesamte, durchschnittliche natürliche Strahlenbelastung (D) (Die Spannbreite beträgt, abhängig von Wohnort, Ernährungs- und Lebensgewohnheiten, ca. 1 bis zu 10 mSv/a) |
2,1 mSv/a |
Nahrungsaufnahme | 0,3 mSv/a |
Kosmische Strahlung in Meereshöhe | 0,3 mSv/a |
Inhalation des radioaktiven Edelgases Radon und seinen Zerfallprodukten | 1,1 mSv/a |
Terristische Strahlung (Im Freien 0,1 mSv; in Gebäuden 0,3 mSv) | 0,4 mSv/a |
Zivilisatorische Strahlenexposition (medizinische und technische Anwendungen) | 1,9 mSv/a |
2-Stundenflug in 12.000 m Höhe | 0,01 mSv |
20 Flugstunden im Jahr (Urlaubsflüge) | 0,1 mSv |
Flugpersonal (Grenzwert StrlSchV 20 mSv/a) | > 5 mSv |
Beruflich strahlenexponierte Personen (Grenzwert StrlSchV 20 mSv/a) | 1,5 mSv |
Berufslebensdosis (Grenzwert StrlSchV) | 400 mSv |
Zahnaufnahme | 0,01 mSv |
Kieferdarstellung mittels DVT (Digitaler Volumentomographie) | 0,05 mSv |
Knochendichtemessung (DXA) | < 0,01 - 0,03 mSv |
Thorax-Aufnahme (Brustkorb) | 0,02 - 0,07 mSv |
Extremitäten (Arme, Beine) | < 0,01 mS |
Schulter | 0,013 mSv |
Becken | 0,27 mSv |
Lendenwirbelsäule | 0,28 mSv |
Mammografie | 0,36 mSv |
Bauchraum (Abdomen) | 0,34 mSv |
Dünndarm | 4,6 mSv |
Dickdarm (Kolon) | 5,7 mSv |
Thrombusaspiration nach Schlaganfall | 6,3 mSv |
Bein-Becken-Phlegografie | 0,54 mSv |
ERCP (Galle und Bauchspeicheldrüse) | 2,8 mSv |
Koronarangiografie | 3,2 mSv |
Arteriografie Becken-Bein | 4,5 mSv |
CT Hirnschädel | 1,6 mSv |
CT Carotis-Angiografie | 4,0 mSv |
CT Brustkorb (Thorax) | 5,1 mSv |
CT Lunge (Hochkontrastdarstellung) | 1,3 mSv |
CT Angiografie gesamte Aorta | 10 mSv |
CT Bauchraum (Abdomen) und Becken | 11 mSv |
CT Lendenwirbelsäule-Knochen | 5,6 mSv |
Szintigrafie Schilddrüse | 0,9 mSv |
PET - Positronen-Emissions-Tomografie (Onkologie) | 4,6 mSv |
Belastung durch den Rauch von 20 Zigaretten/täglich | 8,8 mSv/a |
Feuerwehr-Einsatz zum Schutz von Sachwerten (FwDV 500 08/2004) | 15 mSv/Einsatz |
Feuerwehr-Einsatz zur Abwehr von Gefahren für Menschen und zur Verhinderung einer wesentlichen Schadenausweitung (FwDV 500 08/2004) |
100 mSv/Einsatz und Kalenderjahr |
Feuerwehr-Einsatz zur Rettung von Menschenleben (FwDV 500 08/2004) |
250 mSv/Einsatz und Menschenleben |
Bei einer Ultraschalluntersuchung (Sonografie, US) oder Magnetresonanztomografie (MRT), auch Kernspintomografie genannt |
keine Strahlenbelastung |
Quelle Organdosen überwiegend: Bundesamt für Strahlenschutz (Orientierungshilfe für bildgebende Verfahren 3., überarbeitete Auflage Empfehlung der Strahlenschutzkommission Verabschiedet in der 300. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 27. Juni 2019)
Aus den jetzt gewonnenen Erkenntnissen kann geschlossen werden, dass die Angst vor einer zusätzlichen Strahlenbelastung durch Röntgen-Untersuchungen im Rahmen eines medizinisch notwendigen Diagnoseverfahrens unbegründet ist, wenngleich das allgemeine Strahlenrisiko besteht.
Wie die Beispiele zeigen, ist eine Thoraxaufnahme mit 0,02 bis 0,04 mSv deutlich niedriger als die natürliche Strahlenbelastung (kosmische und terristische Strahlenbelastung) von 0,7 mSv im Jahr und bedeutet daher ein kaum erhöhtes Risiko für die Bildung von Karzinomen (Krebsgeschwülste) oder Leukämie (Krebs blutbildender Organe).
Anders sieht es allerdings bei einer auf Röntgenstrahlen basierten Computertomographie (CT) aus. Bei dieser Untersuchungsmethode wird bereits mit nur einer Untersuchung die natürliche Strahlenbelastung erreicht oder sogar um ein Vielfaches überschritten. Gegenüber einer Thorax-Aufnahme ist die Strahlenbelastung 100 bis 1.000-mal höher.
Da keine ungefährliche Schwellendosis für die Auslösung von Krebserkrankungen oder genetischen Schäden festgesetzt wurde, wird davon ausgegangen, dass auch die natürliche Strahlung entsprechende zusätzliche Erkrankungen hervorruft.
Zum Schutz vor unnötigen Strahlenbelastungen, sprich Röntgenaufnahmen, wird in § 4, Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung eine Rechtfertigung für jede Strahlenbelastung verlangt:
"Medizinische Strahlenexpositionen im Rahmen der Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen Forschung müssen einen hinreichenden Nutzen erbringen, wobei ihr Gesamtpotenzia an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft, abzuwägen ist gegenüber der von der Strahlenexposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen."
👉 Bei einer Röntgenuntersuchung ist der untersuchten oder behandelten Person ein Röntgenpass anzubieten, der Eintragungen über den Zeitpunkt der Untersuchung, die untersuchte Körperregion, die Art der Untersuchung und den untersuchenden Arzt enthält. Ist der Patient bereits in Besitz eines freiwillig geführten Röntgenpasses, so sind vom untersuchenden Arzt die entsprechenden Eintragungen dort vorzunehmen.
Quelle: § 28 Abs. 2 Röntgenverordnung - RöV