CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


AUTOFAHRER-ZEICHENSPRACHE

In bestimmten Situationen geben Autofahrer Licht-, Hupe- und Handzeichen, um anderen Verkehrsteilnehmern in der Regel eine Hilfe zu sein.
Überholt beispielsweise ein Lkw einen anderen Lkw, gibt der überholte Lkw dem überholenden Lkw mit der Lichthupe das Zeichen, wieder einzuscheren. Als Dankesgeste blinkt dieser rechts-links-rechts-links. Ein sich nähernder Pkw- oder Motorradfahrer mit Überholabsicht muss bei dieser doch missverständlichen Vorgehensweise nicht damit rechnen, dass der Lkw wieder ausschert.

 

Die Gefährlichkeit des Missbrauchs der Lichthupe als Verständigungsmittel anstelle ihres eigentlichen Zwecks als Warnsignal wird in folgender Situation deutlich.
Ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer betätigt die Lichthupe, woraufhin ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer dieses Signal als Vorfahrtsverzicht deutet und losfährt. In dieser Situation ist zu unterscheiden, ob der die Lichthupe betätigende Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit deutlich drosselt und durch Handzeichen unmissverständlich auf die Vorfahrt verzichtet oder mit dem Lichthupenzeichen verdeutlichen will: „Bleib stehen, ich komme!” In diesem Fall gilt das Lichthupenzeichen tatsächlich als Warnsignal.

(Das OLG Hamm urteilte mit Az. 27 U 76/99 und Az. DAR 4/00, 163, dass die Betätigung der Lichthupe zunächst als Warnsignal zu deuten ist und erst der unmissverständliche Vorfahrtsverzicht freie Fahrt gewährt)

 

§ 5 StVO Überholen        (Auszug aus der Straßenverkehrs-Ordnung)

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. 

(3) Das Überholen ist unzulässig:
     1. bei unklarer Verkehrslage oder
     2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.
Zeichen 276 StVO
Zeichen 277 StVO

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Verband - Kolonne - Konvoi - Pulk - Gruppe –– Überholen verboten!

§ 27 StVO enthält unter anderem Informationen dazu, wie bestimmte geschlossene Verbände für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar zu machen sind.
Radfahrer: Mehr als 15 Radfahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden, der berechtigt ist, zu zweit nebeneinander zu fahren. = = = = = = = =

Leichenzüge und Prozessionen: Sofern deren Länge es erfordert, müssen in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr freigelassen werden.
Bei Kraftfahrzeugverbänden (z. B. Bundeswehr, THW, Polizei, Rettungsdienste) muss jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein. Zur Kennzeichnungsart gibt das Gesetz keine Auskunft.
Es hat sich jedoch, angelehnt an eine NATO-Vorschrift, folgende Regelung durchgesetzt: Das erste und alle weiteren zum geschlossenen Verband gehörenden Fahrzeuge tragen eine blaue Flagge und das letzte Fahrzeug eine grüne Flagge. Defekte Fahrzeuge tragen eine gelbe Flagge und Fahrzeuge, von denen eine erhöhte Gefahr ausgeht, eine rote Flagge. Zusätzlich kann ein gelbes Blinklicht und/oder eine Tafel mit der Aufschrift „Nicht überholen – KOLONNE!” angebracht sein. Das Verbandführungsfahrzeug ist mit einer schwarz-weiß diagonal geteilten Fahne gekennzeichnet.
Alle Fahrzeuge fahren mit eingeschaltetem Fahrlicht und gegebenenfalls auch mit Blaulicht.


Kolonne - Beflaggung

Reitende oder zu Fuß marschierende Verbände: Wenn nötig, ist die seitliche Begrenzung vorne durch Leuchten mit weißem Licht und hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich zu machen.

Da geschlossene Verbände verkehrsrechtlich als ein Fahrzeug gelten, dürfen sie von anderen Fahrzeugen grundsätzlich nicht unterbrochen bzw. geteilt werden. Das bedeutet, dass eine Kolonne nur in einem Rutsch überholt werden darf. Man sollte sich also vorher überlegen, ob man es schafft, ohne sich dazwischen quetschen zu müssen.
Wenn das erste Fahrzeug in der Kolonne bei einer grün geschalteten Ampel in eine Kreuzung einfährt, passieren auch alle anderen zur Kolonne gehörenden Fahrzeuge die Ampel, selbst wenn diese zwischenzeitlich auf Rot umgesprungen ist.

 

Wenn Lkw aufgrund ihrer Größe, die die Sicht versperrt, und ihrer verhältnismäßig langsamen Geschwindigkeit dem nachfolgenden Verkehr das Überholen ermöglichen wollen, setzen sie rechts den Blinker. Taucht unerwartet Gegenverkehr auf, wird links geblinkt, um einen Überholansatz abzubrechen. Bei diesem Blindflug ist höchste Konzentration erforderlich, denn Sie wissen nicht hundertprozentig, ob der Lkw-Fahrer blinkt, um die Richtung zu wechseln, oder Ihnen eine Überholhilfe bietet. Kommt es zu einer brenzligen Situation oder sogar zu einem Unfall, ist der Überholende ganz allein verantwortlich. Der Gesetzgeber unterstellt in einem solchen Fall grobe Fahrlässigkeit mit allen negativen Konsequenzen.

 

Sie haben eine Panne und müssen zur nächsten Werkstatt abgeschleppt werden. Achtung! Bei Automatikgetrieben ist dies in der Regel nicht möglich. Lesen Sie unbedingt in der Betriebsanleitung nach, unter welchen Umständen ein Abschleppen möglich ist, beispielsweise bei Schaltstellung "N", einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit oder Beschränkung der Schleppkilometer).

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten unbedingt Zeichen zwischen dem ziehenden und dem gezogenen Fahrzeug vereinbart werden.
Zunächst ist das Fenster auf der Fahrerseite zu öffnen, bei beiden Fahrzeugen ist die Warnblinkanlage einzuschalten und möglichst ist das Warndreieck ins Heckfenster des gezogenen Fahrzeugs zu stellen.

Losfahren: Den Arm durch das Seitenfenster strecken und langsam nach oben und unten schwenken.

Sofort anhalten: Das gezogenes Fahrzeug betätigt die Lichthupe oder den Arm durch das Seitenfenster strecken und schnell (winkend) nach oben und unten schwenken.

Verstanden: Daumen deutlich nach oben strecken (OK-Zeichen). OK-Zeichen

Richtungswechsel links: Der durch das Seitenfenster gestreckte Arm deutet nach links (Fahrer des ziehenden Fahrzeugs).

Richtungswechsel rechts: Der durch das Seitenfenster gestreckte Arm wird angewinkelt und der Daumen deutet über Dachhöhe nach rechts (Fahrer des ziehenden Fahrzeugs).

Vordermann möchte die Fahrt verlangsamen oder anhalten: Mehrmals die Fußbremse kurz antippen damit die Bremsleuchten diese Absicht erkennen lassen.

Bei allen Aktionen daran denken, dass der Bremskraftverstärker und die Servo-Lenkung außer Funktion sind und daher höhere Kraftaufwendungen nötig sind. Außerdem ist das Lenkschloss zu entsperren.

(Wer abschleppen darf und wie abgeschleppt wird, ist an länderunterschiedliche Vorschriften gebunden. Die vorstehenden Hinweise gelten ausschließlich für Deutschland)

Dank an einen anderen Verkehrsteilnehmer (z. B. bei Verzicht auf seine Vorfahrt) erfolgt durch kurzes Anheben mehrerer Finger, wobei die Hände am Lenkrad bleiben.

Vorsicht ist bei wild gestikulierenden Autofahrern besonders auf spanischen Autobahnen geboten, die auf eine Panne aufmerksam machen und damit zum unverzüglichen anhalten auffordern wollen. Wird auf freier Strecke angehalten, ist ein Raub wahrscheinlich. Ein übler Trick ist beispielsweise eine brennende Zeitung, die blitzschnell in Auspuffnähe deponiert wird, um einen Fahrzeugbrand vorzutäuschen. Die abgelenkten und erschrockenen Insassen werden dabei von Dritten  ausgeraubt. Im Zweifel also unbedingt weiterfahren.

Entgegenkommende Fahrzeuge betätigen mehrmals die Lichthupe. Hier zeigt sich die Solidarität der Verkehrsteilnehmer, denn damit wird vor einer entdeckten Radaranlage oder Verkehrskontrolle gewarnt. Das Warnsignal an sich ist nicht verboten, es ist jedoch verboten, "missbräuchlich Schall- und Leuchtzeichen" zu geben.


In missverständlichen Verkehrssituationen

zeigt die Hand mit nach Außen gerichteter Handfläche Handfläche nach Außen auf den betroffenen Verkehrsteilnehmer und deutet damit an: Halt, bleib stehen - ich werde los- oder weiterfahren bzw. los- oder weitergehen.

oder die anbietende Geste mit nach oben zeigender Handfläche Handfläche als Geste : Bitte fahre oder gehe Du zuerst - ich verzichte auf mein Vorrecht.

 

Und dann ist da noch die Rüpel-Zeichensprache.

● Daumen und Zeigefinger bilden ein O: Du Ar…loch! Daumen und Zeigefinge zum O geformt

👉 Nur bei Autofahrern üblich, ansonsten bedeutet dieses Zeichen OK, das ist Spitze, perfekt, prima, picobello. Link Körpersprache

● Geballte Faust mit ausgestreckten Mittelfinger: Vulgäre Beleidigung! Hand mit gestrecktem Mittelfinger

● Hände vor die Augen: Bist du etwa blind?

● Finger an die Stirn (Vogelzeigen): Idiot!

● Der Kopf wird zur Seite gehalten und auf die zusammengelegten Hände gelegt: Schlaf ruhig weiter!

● Rechte Hand von links nach rechts über die Kehle ziehen: Ich könnte dich umbringen!

 

Link Rechte-Hand-Regel bei der Gassenbildung auf Autobahnen.