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Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


INVALIDITÄTSGRADE

Wenn ein Unfall in Haushalt oder Verkehr zu einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung führt, wird vom Arzt bzw. Versicherer der Verlust bzw. die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit in einen Invaliditätsgrad eingestuft, der dann als  Bemessungsgrundlage für die Invaliditätsleistung führt.

 

Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen AUB 2014 -  Musterbedingungen des GDV
(individuelle Vertragsabweichungen, in der Regel Leistungsverbesserungen wie die Berücksichtigung des Verlustes oder der Funktionsuntüchtigkeit innerer Organe, sind möglich)
Art des Verlustes oder der Einschränkung Invaliditätsgrad
Arm 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60%
Hand 55 %
Daumen 20 %
Zeigefinger 10 %
anderer Finger   5 %
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
Bein bis unterhalb des Knies 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 40 %
Fuß 40 %
große Zehe   5 %
andere Zehe   2 %
Auge 50 %
Gehör auf einem Ohr 30 %
Geruchssinn 10 %
Geschmackssinn   5 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
(Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.)

 

Invaliditätsgrad × Bewegungseinschränkung oder Teilverlust in %  = Invalidität
100

👉 Unfallversicherungen haben oft eine "Helmklausel" in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen.
Diese sehen im Falle unfallbedingter Kopfverletzungen mit Invaliditätsfolge (z. B. Fahrradfahrer, Skifahrer, Skater, Inliner oder Reiter) höhere Invaliditätsleistungen vor, wenn nachweislich zum Unfallzeitpunkt ein Helm getragen wurde.