INVALIDITÄTSGRADE
Wenn ein Unfall in Haushalt oder Verkehr zu einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung führt, wird vom Arzt bzw. Versicherer der Verlust bzw. die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit in einen Invaliditätsgrad eingestuft, der dann als Bemessungsgrundlage für die Invaliditätsleistung führt.
Art des Verlustes oder der Einschränkung | Invaliditätsgrad |
---|---|
Arm | 70 % |
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks | 65 % |
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks | 60% |
Hand | 55 % |
Daumen | 20 % |
Zeigefinger | 10 % |
anderer Finger | 5 % |
Bein über der Mitte des Oberschenkels | 70 % |
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels | 60 % |
Bein bis unterhalb des Knies | 50 % |
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels | 40 % |
Fuß | 40 % |
große Zehe | 5 % |
andere Zehe | 2 % |
Auge | 50 % |
Gehör auf einem Ohr | 30 % |
Geruchssinn | 10 % |
Geschmackssinn | 5 % |
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. (Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.) |
Invaliditätsgrad × Bewegungseinschränkung oder Teilverlust in % | = Invalidität |
100 |
👉
Unfallversicherungen haben oft eine "Helmklausel" in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen.
Diese sehen im Falle unfallbedingter Kopfverletzungen mit Invaliditätsfolge (z. B. Fahrradfahrer, Skifahrer, Skater,
Inliner oder Reiter) höhere Invaliditätsleistungen vor, wenn nachweislich zum Unfallzeitpunkt ein Helm getragen wurde.