CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen

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RADWANDERWEGE - RADFERNWEGE

Der anhaltende Ausbau von innerörtlichen Radwegen sowie der Ausbau und die Erweiterung von regionalen und überregionalen Radwanderwegen erfreuen sich als Alternative und Ergänzung zu motorisierten Ausflügen und sportlichen Aktivitäten zu immer größerer Beliebtheit.

Gesundheitliche Aspekte, die Bewegung in der freien Natur und technischer Fortschritt tragen für den Erfolg ebenso dazu bei. War für den einen oder anderen diese Fortbewegungsart vielleicht zu anstrengend, so wird mit batterieunterstützten Fahrrädern auch diese Zielgruppe erschlossen, wohl auch wegen der Gewissheit, dass man in bergigem Gelände von einer unsichtbaren Hand angeschoben wird - Zweifel am eigenen Durchhaltevermögen werden beseitigt.

 

Und so werden die Radrouten ausgeschildert:
Tabellenwegweiser mit Routenpiktogramm und Zusatzschilder D-Routen
Die großen Pfeil- oder Tabellenwegweiser sind in roter und in grüner Schrift anzutreffen.
Bedeutung:
Rote Schrift: Alltagsrouten; Grüne Schrift: Freizeitrouten.

Radfernwege im D-Netz
(Symbol: Speichenrad mit der Routennummer in einem roten Segment auf der rechten Seite)
sind eine gemeinsame Initiative von Bund und Ländern mit dem Ziel, einheitliche und nutzergerechte Standards auf hohem Qualitätsniveau im Fahrradtourismus zu schaffen.

Das D-Netz besteht aus 12 Premium-Radrouten, die ein ausgeschildertes Netz von etwa 12.000 km umfassen. Die D-Routen 1 bis 6 verlaufen von West nach Ost und die Routen 7 bis 12 von Nord nach Süd.

Link GPS-D-Routentracks auf der Downloadseite von
Radnetz Deutschland
D-Route 1 - Nordseeküstenroute  D-Route 2 - Ostseeküstenroute  D-Route 3 - Europaradweg R1 D-Route 4 - Mittelland-Route  D-Route 5 - Saar-Mosel-Rhein  D-Route 6 - Donauroute D-Route 7 - Pilgerroute  D-Route 8 - Rheinroute  D-Route 9 - Weser-Romantische Straße D-Route 10 - Elberadweg  D-Route 11 - Ostsee-Oberbayern  D-Route 12 - Oder-Neiße-Radweg

 

R-Route
Altstadtring
(regionale Kennzeichnung)

Weser-Radweg
Weser-Harz-Heide-Radfernweg
Werratal-Radfernweg
Hessischer Radfernweg R1
(Fulda-Radweg)

 

Link Wanderzeichen
    (unterhalb roter Pfeil)

Radfernwege sind nach Definition des ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V.) überregionale, beschilderte Radrouten, die vornehmlich dem touristischen Fahrradverkehr dienen und bestimmte Mindeststandards aufweisen.

 

► Eindeutiger Name
► Konzeption als Strecke, Rundkurs oder Netz
► Mindestlänge von 150 km oder Empfehlung von mindestens zwei Übernachtungen
► Durchgängige Befahrbarkeit (Fahrrad mit 20 km/h, 20 kg Gepäck und 28 mm Reifenbreite, aber auch mit Tandem oder Anhänger)
► Empfohlene Mindestbreite von 2 m
► Allwettertauglichkeit (sowohl nach langer Trockenheit als auch nach längerem Regen noch befahrbar)
► Einheitliche und durchgängige Wegweisung in beide Fahrtrichtungen (nach den Empfehlungen des ADFC)
► Naturnahe Routenführung
► Sichere Befahrbarkeit (möglichst geringe Belastung durch Autoverkehr)
► Touristische Infrastruktur entlang der Route (Vorhandensein von Beherbergungsbetrieben, Schutzhütten, Gastronomie, Abstellanlagen, Bereitstellung touristischer Informationen, etc.)
► Anbindung an öffentlichen Verkehr mit Fahrradbeförderung (Anreisemöglichkeiten, Fahrradmitnahmemöglichkeiten in Bus und Bahn entlang der Route)
► Realistisches und zielgruppenspezifisches Marketing (Zentrale Informationsstelle, Bereitstellung von Grundinformationen, Karten- und Radwanderführer, Pauschalen)
► Regelmäßige Wartung / Kontrolle der fahrradtouristischen Infrastruktur

 

Gütesiegel für Radfernwege des ADFC

★   ★★   ★★★   ★★★★   ★★★★★

Besonders ausgesuchte Qualitätsradrouten werden mit 1 bis 5 Sternen ausgezeichnet, bei denen folgende Kriterien erfüllt sein müssen:
Eindeutiger Name, Nationaler Rang, Befahrbarkeit, Oberfläche, Wegweisung, Routenführung, Kfz-Verkehrsbelastung, Touristische Infrastruktur, Anbindung der Route an öffentliche Verkehrsmittel, Marketing.

 

 

EuroVelo-Route

EuroVelo-Route
Euro-Velo-Route

Das EuroVelo-Routennetz ist ein im Aufbau befindliches Fahrradrouten-Netz des Europäischer Radfahrer-Verband (ECF) mit Sitz in Brüssel.

Nord – Süd Routen

EV 1 Atlantikküsten-Route: Nordkap [Norwegen, Großbritannien, Irland, Frankreich, Spanien, Portugal] Sagres (11.150 km)
EV 3 Pilger-Route: Trondheim [Norwegen, Schweden, Dänemark, Deutschland, Belgien, Frankreich, Spanien] Santiago de Compostela (5.500 km)
EV 5 Via Romea Francigena: Canterbury [Großbritannien, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Deutschland, Schweiz, Italien] Brindisi (3.200 km)
EV 7 Sonnen-Route: Nordkap [Norwegen, Finnland, Schweden, Dänemark, Deutschland, Tschechien, Österreich, Italien, Malta] Malta und Gozo (7.600 km)
EV 9 Ostsee-Adria-Route: Gdańsk [Polen, Tschechien, Österreich, Slowenien, Italien, Kroatien] Pula (2.000 km)
EV 11 Osteuropa-Route: Nordkap [Norwegen, Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Ungarn, Serbien, Nordmazedonien, Griechenland] Athen (6.800 km)
EV 13 Iron Curtain Trail (Eiserner-Vorhang-Route): Grense Jakobselv [Norwegen, Finnland, Russland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Deutschland, Tschechien, Österreich, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Kroatien, Serbien, Rumänien, Bulgarien, Nordmazedonien, Griechenland, Türkei] Schwarzes Meer (9.950 km)
EV 14 Gewässer von Mitteleuropa: Zell am See [Österreich, Ungarn] Plattensee (750 km)
EV 15 Rheinradweg: Andermatt [Schweiz, Deutschland, Frankreich, Niederlande] Hoek van Holland (1.500 km)
EV 17 Rhone-Radweg: Andermatt [Schweiz, Frankreich] Sète (1.000 km)
EV 19 Maas-Radweg: Pouilly-en-Bassigny [Frankreich, Belgien, Niederlande] Rotterdam (1.050 km)

West – Ost Routen

EV 2 Hauptstadt-Route: Galway [Irland, Vereinigtes Königreich, Niederlande, Deutschland, Polen, Weißrussland, Russland]  Moskau (5.050 km)
EV 4 Mitteleuropa-Route: Roscoff [Frankreich, Belgien, Niederlande, Deutschland, Tschechien, Polen, Ukraine] Kiew (5.050 km)
EV 6 Atlantik-Schwarzes Meer: Saint-Nazaire [Frankreich, Schweiz, Deutschland, Österreich, Slowakei, Ungarn, Kroatien, Serbien, Bulgarien, Rumänien] Constanta (4.700 km)
EV 8 Mittelmeer-Route: Cádiz [Spanien, Frankreich, Monaco, Italien, Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Albanien, Griechenland, Türkei, Zypern] Nikosia (7.600 km)

Rundrouten

EV 10 Ostseeküstenroute (Hanse-Runde): St. Petersburg [Russland, Finnland, Schweden, Dänemark, Deutschland, Polen, Litauen, Lettland, Estland] St. Petersburg] (9.100 km)
EV 12 Nordseeküsten-Route: Bergen [Norwegen, Schweden, Dänemark, Deutschland, Niederlande, Belgien, Frankreich, Großbritannien] Bergen (7.250 km)

Quelle: https://de.eurovelo.com (abgerufen: Mai 2020)

 

Mountenbike-Wegweiser

Mountainbike-Wegweiser

(MTB-Richtungswegweiser mit Routennummer und Schwierigkeitsgrad)

Schwierigkeitsgrade der MTB-Routen:

██ blau - Fahrtechnischer Anforderungen: gering.

██ rot - Fahrtechnischer Anforderungen: mittel.

██ schwarz - Fahrtechnischer Anforderungen: hoch bis sehr hoch.


Blaue und rote Routen können noch mit Trecking- und Reiserädern befahren werden, schwarze Routen ausschließlich mit geländegängigen Fahrrädern.

 

Verkehrsschilder - speziell für Radfahrer
§ 2 StVO (4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

§ 21 StVO (3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.


Zeichen 237 StVO - Radweg
Radweg
Zeichen 237 StVO
Zeichen 239 StVO - Gehweg
Gehweg
Zeichen 239 StVO
Zeichen 240 StVO - Gemeinsamer Geh- und Radweg
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Zeichen 240 StVO
Zeichen 241 StVO - Getrennter Geh- und Radweg
Getrennter Rad- und Gehweg
Zeichen 241 StVO
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

 

Hinweis!
Pedelecs 25 sind bauartbedingt auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h beschränkt und gelten damit rechtlich wie die Vorschriften für Fahrräder.
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen
Zusatzschild 267 StVO - Fahrräder frei die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

 

§ 2 StVO (5)
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.
4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
5. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Zeichen 244.1 StVO - Beginn einer Fahrradstraße
Beginn einer Fahrradstraße
Zeichen 244.1 StVO
Zeichen 244.3 StVO - Beginn einer Fahrradzone
Beginn einer Fahrradzone
Zeichen 244.3 StVO
Zeichen 350.1 StVO - Beginn Radschenllweg
Radschnellweg
Zeichen 350.1 StVO
Zeichen 342 StVO - Haifischzähne
Haifischzähne
Zeichen 342 StVO
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinander fahren mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Erläuterung

Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.

Erläuterung

Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.