CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


PERSONALAUSWEIS Internet-Symbol

Elektronischer Personalausweis (ePA) ab 2. August 2021


Personalausweis gültig ab 02082021 Der Ausweis ist mit einem Funk-Chip (RFID) ausgestattet. Damit ist es Berechtigten möglich, die Ausweisdaten, das digitale Foto sowie die digitalen Fingerabdrücke, über kurze Distanzen berührungsfrei auszulesen.
Daten der Vorder- und Rückseite:
PDD << Abk. für Passdokument Deutschland beim Reisepass
IDD << Abk. für Identitätskarte Deutschland beim Personalausweis
ITD << Abk. für vorläufige Identitätskarte Deutschland beim Personalausweis
IXD << Abk. für Ersatz-Identitätskarte Deutschland beim Personalausweis
ARD << Abk. für Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
ASD << Abk. für Aufenthaltserlaubnis für Schweizer in Deutschland
8308126 Geburtsdatum 12.08.1983 (letzte Ziffer 6 = Prüfziffer)
3108011 << gültig bis 01.08.2031 (letzte Ziffer 1 = Prüfziffer)
2108 << Versionsnummer (Kontrollberechtigte können vorgegebene Sicherheitsmerkmale des vorliegenden Ausweisdokuments überprüfen.)

Beim Changeable Laser Image (CLI) oder Laserkippbild werden je nach Betrachtungswinkel entweder das Portrait des Ausweisinhabers oder das Gültigkeitsdatum sichtbar.

 

Mit der freiwilligen Teilnahme an der eID-Funktion (diese elektronische Identitätsnachweis-Funktion kann von der Ausweisbehörde auch nachträglich geändert werden) kann sich der Ausweisinhaber ab einem Mindestalter von 16 Jahren mit einer Geheimnummer (PIN) im Internet bei der Rentenversicherung, Online-Shops, Online-Banken, Ticketanbieter oder an Automaten (z. B. zur Altersverifizierung) ausweisen und die gewünschten Dienste in Anspruch nehmen.

Die Kennzeichnung der den ePA unterstützenden Geräte erfolgt mit einem Logo, das aus zwei Halbkreisen besteht die das gegenseitige Ausweisen der Beteiligten symbolisieren und somit für einen sicheren Einsatz im Internet stehen.

Um die  eID-Funktion nutzen zu können, ist entweder ein Smartphone oder eines der drei Lesegeräte erforderlich.

Beim Basis-Kartenleser wird, um die Daten auslesen zu können, der Ausweis auf das Lesegerät gelegt mit der Gefahr, dass Unbefugte Zugang zu den Daten haben können. Die 6-stellige PIN-Eingabe erfolgt über die Computertastatur.

Beim Standard-Kartenleser verfügt das Gerät bereits über eine eigene Tastatur zur PIN-Eingabe und eigenes Display, die Hackerangriffe deutlich erschweren.

Das höchste Sicherheitsniveau besitzt ein Komfort-Kartenleser.

 

Mit der Pseudonymfunktion ist auch eine komfortable Anmeldung in sozialen Netzwerken möglich ohne persönliche Identitätsmerkmale preiszugeben zu müssen. Sinnvolle Nutzerprofile können dann nicht mehr erstellt werden. Die Daten werden ausschließlich verschlüsselt übertragen.

Mit der QES (Qualifizierte Elektronischen Signatur) - die der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist - können elektronische Unterschriften für Vertragsabschlüsse geleistet werden. Die Signaturfunktion ist nur bei aktivierter eID möglich und das dafür notwendige Signaturzertifikat muss bei einem akkreditierten Trustcenter erworben werden.

Für die Nutzung der QES-Funktion ist ein Komfort-Kartenleser mit hohem Sicherheitsniveau erforderlich und Voraussetzung.

 

So wie bereits der ePASS, enthält auch der neue Personalausweis eine Biometriefunktion mit der neben dem elektronisch gespeicherten Foto auch zwei digitalisierte Fingerabdrücke zur eindeutigen Identifizierung an Grenzübergängen gespeichert werden. Die Nutzung setzt ein Komfort-Kartenlesegerät voraus

Link Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei

 

👉 Bei Diebstahl oder Ausweisverlust kann über die kostenpflichtige Rufnummer 0180-1-333 333 unter Nennung des Sperrkennwortes die eID-Funktion gesperrt werden. Möglich ist eine Sperrung auch unter der Rufnummer 116 116 des allgemeinen Sperr-Notrufes.
Der Diebstahl eines Ausweises ist bei der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen (Diebstahlsanzeige).
Der Ausweisinhaber ist außerdem verpflichtet, der Personalausweisbehörde/Bürgeramt unverzüglich den Verlust des Ausweises (Verlustanzeige) anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen.
Bei Nutzung der QES-Funktion ist die Sperrung beim Ausgeber des Signaturzertifikates vorzunehmen.

 

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

 

👉 Das Gesetz schreibt zwar vor, dass jeder Deutsche ab 16 Jahren einen Ausweis besitzen aber nicht immer dabeihaben muss, obwohl es durchaus sinnvoll ist.
Ersatzweise kann es auch sinnvoll sein eine Kopie, die als Kopie gekennzeichnet ist, mitzuführen.

 

👉 Die Einreisebestimmungen einiger Länder verlangen, dass der Personalausweis bis zum Rückreisetermin noch mindestens sechs Monate gültig ist.